AS 2008 3939
Strassenverkehrsgesetz
(SVG)
Änderung vom 20. März 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. September 20071,
beschliesst:
I
Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19582 wird wie folgt geändert:
Art. 16cbis
Führerausweis- 1 Nach einer Widerhandlung im Ausland wird der Lernfahr- oder der entzug nach einer Widerhandlung Führerausweis entzogen, wenn im Ausland
im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde; und
die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. 2 Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister (Art. 104b) nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.