AS 2008 4871
Verordnung
über die Verwaltung der Armee
(VVA)
Änderung vom 15. Oktober 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 100 Abs. 1
Die Logisentschädigung entspricht dem ortsüblichen Zimmerpreis; sie beträgt jedoch höchstens 70 Franken pro Person und Nacht. In besonderen Fällen kann die Logistikbasis der Armee die Logisentschädigung bis auf höchstens 100 Franken pro Person und Nacht erhöhen.
II
Anhang 1 Ziffer 2 wird wie folgt geändert:
Je Person und Nacht Die ortsüblichen Zimmerpreise 2. Zimmer (inkl. Heizung), jedoch höchstens Fr.: Betreuung der Zimmer und der persönlichen Ausrüstung durch die Truppe (siehe Art. 107–109) 2.1 Offiziere, höhere Unteroffiziere und einzelne weibliche Angehörige der Armee, die in Zimmern untergebracht werden müssen:
Einzelzimmer; 70.–1
Mehrbettzimmer. 60.–1 2.2 Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft, sofern die dienstlichen Verhältnisse eine Benützung von Zimmern zulassen.2 30.–1 Die Zimmerentschädigungen erhöhen sich bei Einquartierung bis zu vier Nächten um 25 Prozent 1 Mehrwertsteuer zum Normalsatz inbegriffen.
Auszahlung direkt an den Angehörigen der Armee, der mit dem Logisgeber selbst abzurechnen hat.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
15. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |