AS 2008 5111
Bundesbeschluss
über die Genehmigung der Notenaustausche zwischen der Schweiz
und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Anpassung des Schengener Informationssystems (SIS)
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
vom 13. Juni 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. November 20072,
beschliesst:
Art. 1
Die folgenden Notenaustausche werden genehmigt:
Notenaustausch vom 28. März 20083 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Beschlusses 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das SIS;
Notenaustausch vom 28. März 20084 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom6. Juli 2005 hinsichtlich des Zugangs der für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum SIS;
Notenaustausch vom 28. März 20085 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS II;
Notenaustausch vom 28. März 20086 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS II;
Notenaustausch vom 28. März 20087 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem- ber 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen zum SIS II.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20048 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz in Bezug auf die Notenaustausche nach Absatz 1 zu informieren.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.
Ständerat, 13. Juni 2008 Nationalrat, 13. Juni 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Philippe Schwab Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am2. Oktober 2008 unbenützt abgelaufen.9 3. Oktober 2008 Bundeskanzlei