AS 2008 5629
Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs
zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft
betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
vom 13. Juni 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 20072,
beschliesst:
Art. 1
Der Notenaustausch vom 28. März 20083 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Gemeinschaft nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.
Art. 2
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20055 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 26 und 3
Der Bundesrat regelt die nach diesen Abkommen möglichen Personenkontrollen an der Grenze. Wird die Einreise verweigert, so erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde auf Verlangen eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf einem Formular. Das Begehren ist unmittelbar nach der Verweigerung der Einreise zu stellen. Die Ausländerin oder der Ausländer wird auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht. Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze nach Artikel 23 des Schengener Grenzkodex7 wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex8. Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 64 Abs. 2
Auf unverzügliches Begehren erlässt die zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf einem Formular. Eine Beschwerde ist innerhalb von drei Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Auf entsprechendes Gesuch hin entscheidet die Beschwerdeinstanz innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.
Art. 65 Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen
Wird die Einreise bei der Grenzkontrolle am Flughafen verweigert, so hat die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
Das Bundesamt erlässt innerhalb von 48 Stunden eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex9. Eine Beschwerde ist innerhalb von 48 Stunden nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von 72 Stunden über die Beschwerde.
Weggewiesenen Personen wird zur Vorbereitung ihrer Weiterreise für längstens
Tage der Aufenthalt im Transitraum gestattet, sofern nicht die Ausschaffung (Art. 69) oder die Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 76, 77 und 78) angeordnet wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83) und die Einreichung eines Asylgesuchs (Art. 22 AsylG10.
Änd. von Art. 7 Abs. 2 in der Fassung von Art. 127 AuG
Art. 66 Sachüberschrift und Abs. 2 Wegweisung nach bewilligtem Aufenthalt
Mit der Wegweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d
Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.11 Ständerat, 13. Juni 2008 Nationalrat, 13. Juni 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Philippe Schwab Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am2. Oktober 2008 unbenützt abgelaufen.12