AS 2008 5643
Verordnung
über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals
vom 5. November 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20011
Art. 17 Beurteilungsstufen
(Art. 4 Abs. 3 BPG) Die Leistungen und das Verhalten der Angestellten werden wie folgt beurteilt:
Beurteilungsstufe4: übertrifft die Ziele deutlich;
Beurteilungsstufe3: erreicht die Ziele vollständig;
Beurteilungsstufe2: erreicht die Ziele weitgehend;
Beurteilungsstufe1: erreicht die Ziele nicht.
Art. 21 Abs. 3
Das EFD informiert den Bundesrat jährlich über die Verteilung der Löhne nach den vier Beurteilungsstufen sowie über die Ausrichtung von Leistungsprämien und weiterer wichtiger Zulagen und zeigt die finanziellen Auswirkungen auf.
Art. 36 Lohnklassen
Der Lohn wird im Rahmen folgender Lohnklassen festgesetzt:
Lohnklasse Höchstbetrag in Franken
339 472
282 661
265 340
248 189
231 222
214 413 Lohnklasse Höchstbetrag in Franken
197 802
189 531
181 272
173 061
164 866
157 694
150 550
143 395
136 266
130 202
124 141
119 369
114 611
109 851
105 097
100 320
96 308
92 568
88 882
85 785
82 774
79 814
76 924
74 003
71 066
68 203
65 309
62 405
60 647
59 699
58 751
57 814
Art. 39 Lohnentwicklung
Berechnungsgrundlage für die Lohnentwicklung aufgrund der Personalbeurteilung und der Erfahrung ist der Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag einschliesslich einer allfälligen Höhereinreihung nach Artikel 52 Absatz 6.
Bei Leistungen der Beurteilungsstufe4 wird der Lohn jährlich um4 bis 5 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.
Bei Leistungen der Beurteilungsstufe3 wird der Lohn jährlich um2,5 bis 3,5 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.
Bei Leistungen der Beurteilungsstufe2 wird der Lohn jährlich um1 bis 2 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist. Entsprechen die Leistungen in der Lohnentwicklung oder nach Erreichen des Höchstbetrages in drei aufeinander folgenden Jahren der Beurteilungsstufe2, so wird der Lohn jährlich um höchstens
Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse gesenkt.
Bei Leistungen der Beurteilungsstufe1 wird der Lohn jährlich um höchstens
Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse gesenkt.
Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten den Lohn fest. Die Departemente, die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten können Vorgaben machen.
Art. 40 Ausserordentliche Lohnanpassungen
Liegt der Lohn gemessen an anderen Löhnen zu tief, so kann ihn die zuständige Stelle nach Artikel 2 anpassen. Die Anpassung kann in einem oder mehreren Schritten vorgenommen werden und darf 10 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag nicht übersteigen. Der angepasste Lohn darf den Höchstbetrag der Lohnklasse nicht übersteigen.
Art. 42 Besondere Massnahmen und Verantwortlichkeiten
Bei Leistungen der Beurteilungsstufe1 sind Entwicklungsmassnahmen zu treffen oder eine weniger anforderungsreiche Stelle zuzuweisen. Dabei ist sozialen Härtefällen angemessen Rechnung zu tragen. Führen die Massnahmen nicht zu besseren Leistungen, so wird das Arbeitsverhältnis gekündigt.
Ist die zugewiesene Stelle tiefer bewertet, so werden die Lohnklasse und der Lohn im Arbeitsvertrag angepasst. Artikel 52a ist nicht anwendbar.
Die für die Festsetzung der Löhne und der Leistungsprämien zuständigen Verwaltungseinheiten sind für die Einhaltung ihres Personalbudgets verantwortlich.
Art. 44 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 46 Abs. 2
Die Funktionszulagen entsprechen höchstens dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag und dem Höchstbetrag der Lohnklasse der höher eingereihten Funktion.
Art. 47
Aufgehoben
Art. 49 Leistungsprämien
Überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze können pro Kalenderjahr mit Leistungsprämien von insgesamt bis zu 15 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag abgegolten werden.
Angestellten mit Leistungen der Beurteilungsstufe1 darf keine Leistungsprämie ausgerichtet werden.
Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten die Leistungsprämien fest.
Art. 50 Abs. 1
Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesenen Personals kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Arbeitsmarktzulage von bis zu 20 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag gewähren.
Art. 52 Abs. 7bis und 8
Sind die Voraussetzungen für die Höherbewertung gemäss Absatz 6 nicht mehr gegeben, so werden die Lohnklasse und der Lohn im Arbeitsvertrag angepasst.
Artikel 52a ist nicht anwendbar.
Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse1.
Art. 52a Abs. 1 und 2
Muss eine Funktion tiefer bewertet werden oder wird eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnentwicklung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
Muss die Funktion einer Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, tiefer bewertet werden oder wird eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Der Lohn bleibt unverändert und wird vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnentwicklung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist.
Art. 92 Abs. 1
Üben Angestellte eine Tätigkeit zugunsten Dritter aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Bund aus, so müssen sie ein damit erzieltes Einkommen dem Bund abliefern, soweit es zusammen mit ihrem Lohn in einem Kalenderjahr 110 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag übersteigt. Sie haben der zuständigen Stelle nach Artikel 2 alle notwendigen Angaben zu machen.
Art. 114 Abs. 2 Bst. g
Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für das der Versetzungspflicht unterstehende und das im Ausland eingesetzte Personal erlassen im Bereich von:
g. Artikel 49: Leistungsprämien;
Anhang 2 Bst. a, f und h
der Monatslohn nach Artikel 36 und der Monatslohn von Angestellten des Bundes nach Artikel 12 Absatz 2 PVFMH2, höchstens jedoch der Monatslohn des Stammdepartements, die Lohnentwicklung nach Artikel 39 Absätze 1–5 und die ausserordentlichen Lohnanpassungen nach Artikel 40 bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse;
Aufgehoben
Leistungsprämien nach Artikel 49;
2. Verordnung vom 10. Juni 20043 über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen
Art. 5 Abs. 1 Bst. c
Stellen innerhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:
c. die neue Arbeit nach gebührender Einführung mit einer Beurteilung der Stufe3 verrichtet werden kann; Vorbildung, Sprache und Alter sind zu berücksichtigen.
3. Amtsdauerverordnung vom 17. Oktober 20014
Art. 4 Abs. 2 und 3
Der Lohn erhöht sich auf den1. Januar jedes Jahres um drei Prozent des Höchstbetrages der verfügten Lohnklasse, bis er diesen Höchstbetrag erreicht.
Es werden keine Leistungsprämien nach Artikel 49 BPV ausgerichtet.
4. Verordnung vom 30. November 20015 über das Personal der Reinigungsdienste
Art. 4 Abs. 1, 3 und 4
Der Lohn wird nach den in Artikel 36 BPV6 aufgeführten Lohnklassen festgelegt. Das EFD kann einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse1. Artikel 7 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20007 bleibt vorbehalten.
Überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze können pro Kalenderjahr mit Leistungsprämien von insgesamt bis zu 6 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag abgegolten werden.
Das EFD erlässt die Bestimmungen über die Lohnentwicklung des Reinigungspersonals. Es kann von der in Artikel 39 BPV beschriebenen Lohnentwicklung abweichen und sie durch feste Beträge ersetzen.
5. Verordnung vom2. Dezember 20058 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe
Art. 16 Abs. 2
Die Lohnerhöhungen entsprechen höchstens der Lohnentwicklung der Beurteilungsstufe3 nach Artikel 39 Absatz 3 BPV9. Bei Übernahme einer höher bewerteten Funktion kann die zuständige Stelle von dieser Regelung abweichen, wenn der Lohn im Verhältnis zum Funktionswert zu tief liegt.
II
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2009 in Kraft.
5. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.