Quelle

AS 2008 565

Milchqualitätsverordnung
(MQV)

Änderung vom 13. Februar 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Milchqualitätsverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b

Die zuständige kantonale Vollzugsstelle verfügt die Milchliefersperre gegen Milchproduzentinnen oder Milchproduzenten:

  1. bei der fünften Beanstandung der Keimzahl innert fünf Untersuchungsmonaten; eine Probe mit einer Keimzahl von 300 000 oder mehr in Kuhmilch zählt als zwei Beanstandungen;

  2. bei der fünften Beanstandung der somatischen Zellen in Kuhmilch innert fünf Untersuchungsmonaten;

II

Diese Änderung tritt am1. März 2008 in Kraft.

13. Februar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova