AS 2008 565
Milchqualitätsverordnung
(MQV)
Änderung vom 13. Februar 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Milchqualitätsverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b
Die zuständige kantonale Vollzugsstelle verfügt die Milchliefersperre gegen Milchproduzentinnen oder Milchproduzenten:
bei der fünften Beanstandung der Keimzahl innert fünf Untersuchungsmonaten; eine Probe mit einer Keimzahl von 300 000 oder mehr in Kuhmilch zählt als zwei Beanstandungen;
bei der fünften Beanstandung der somatischen Zellen in Kuhmilch innert fünf Untersuchungsmonaten;
II
Diese Änderung tritt am1. März 2008 in Kraft.
13. Februar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |