Quelle

AS 2008 5865

Verordnung
über Pflanzenschutz
(Pflanzenschutzverordnung, PSV)

Änderung vom 12. November 2008

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 40 Absatz 3 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20011,
verordnet:

I

Die Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

In den Anhängen 2 Teil B, 3 Teil B und 4 Teil B wird der Ausdruck «Kantone VD, VS und FR» ersetzt durch «Kantone VD und VS sowie die Gemeinden des Broye- Bezirks des Kantons FR».

In Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffern3.1–3.4 und 5.1 und in Anhang 5 Teil A

Abschnitt I Ziffern1.5 und 1.8 wird der Ausdruck «Entscheidung der Europäischen

Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 2006» ersetzt durch «Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 20062, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/378/EG3,».

II

Die Anhänge 6 und 7 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Übergangsbestimmungen Pflanzenschutzzeugnisse sowie Pflanzenschutzzeugnisse für die Wiederausfuhr dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 nach bisherigem Recht ausgestellt werden.

Anhang 6

(Art. 8) Muster für Pflanzenschutzzeugnis (gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1997)

Name und Adresse des Exporteurs 2 Pflanzenschutzzeugnis Nr.

Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von

Ursprungsort

Angegebene(s) Transportmittel

Angegebene Eingangsstelle

Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen

Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände: – nach geeigneten Verfahren amtlich untersucht und/oder gestestet wurden und – für frei von Quarantäneorganismen, die von der einführenden Vertragspartei benannt wurden, befunden wurden und dass sie die geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei, einschliesslich der Vorschriften für geregelte Nicht-Quarantäneorganismen entsprechen. Die beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände gelten als praktisch frei von anderen Schadorganismen.

Zusätzliche Erklärung BEHANDLUNG ZUR 18 Ausstellungsort ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION

Datum 13 Behandlung

Mittel (Wirkstoff) Datum Name des Kontrollorgans

Dauer und Temperatur 16 Konzentration

Zusätzliche Informationen (Unterschrift) (Amtssiegel) Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.

Anhang 7

(Art. 8) Muster für Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr (gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1997)

Name und Adresse des Exporteurs 2 Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr Nr.

Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von

Ursprungsort

Angegebene(s) Transportmittel

Angegebene Eingangsstelle

Unterscheidungsmerkmale: Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen

Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus ................................................................................... (Ursprungsvertragspartei) nach ........................................................................ (wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzenschutzzeugnis Nr. ......................, – dessen (*) Original beglaubigte Kopie in der Anlage vorliegt, beigefügt war – dass sie (*) verpackt umgepackt in den ursprünglichen neuen Behältern sind und – dass sie (*) aufgrund des ursprünglichen Pflanzenschutzzeugnisses und einer zusätzlichen Überprüfung als mit den derzeit geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei konform befunden wurden und – dass die Sendung während der Lagerung in .................................... (wiederausführende Vertragspartei) nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war. (*) Zutreffendes ankreuzen

Zusätzliche Erklärung BEHANDLUNG ZUR 18 Ausstellungsort ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION

Datum 13 Behandlung

Mittel (Wirkstoff) Datum Name des Kontrollorgans

Dauer und Temperatur 16 Konzentration

Zusätzliche Informationen (Unterschrift) (Amtssiegel) Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.