AS 2008 5949
Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung
(RVOV)
Änderung vom 26. November 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 24, 43, 47 und 57f Absatz 1 zweiter Satz des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG), Gliederungstitel vor Art. 8a 1a. Abschnitt: Ausserparlamentarische Kommissionen
Art. 8a Verwaltungs- und Behördenkommissionen
Ausserparlamentarische Kommissionen sind ihrer Funktion nach entweder Verwaltungs- oder Behördenkommissionen.
Verwaltungskommissionen haben beratende und vorbereitende Funktionen.
Behördenkommissionen sind mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.
Art. 8b Wahlvoraussetzungen
Zum Mitglied einer ausserparlamentarischen Kommission ist wählbar, wer die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Bundesverwaltung erfüllt.
Art. 8c Vertretung der Geschlechter
Frauen und Männer müssen in einer ausserparlamentarischen Kommission mindestens mit je 30 Prozent vertreten sein. Längerfristig ist eine paritätische Vertretung beider Geschlechter anzustreben.
Beträgt der Anteil der Frauen oder der Männer weniger als 30 Prozent, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung.
Art. 8d Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern
Eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern ausserparlamentarischer Kommissionen ist nur ausnahmsweise gestattet und begründungspflichtig.
Eine Überschreitung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn:
mehrere Kommissionen zusammengelegt werden;
eine ausgewogene Zusammensetzung nur mit einer höheren Mitgliederzahl möglich ist;
wegen der Bedeutung des Politikbereiches, für den die Kommission zuständig ist, ein breiterer Einbezug verschiedener Interessenstandpunkte erforderlich ist.
Art. 8e Einsetzungsverfügung
Ausserparlamentarische Kommissionen werden durch Verfügung des Bundesrates eingesetzt.
Die Einsetzungsverfügung hat insbesondere folgenden Inhalt:
Sie begründet die Notwendigkeit der Kommission und umschreibt detailliert ihre Aufgaben.
Sie nennt die Mitglieder unter Angabe der Daten nach den Artikeln 8f und 8k Absatz 2.
Sie nennt gegebenenfalls die Gründe für eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern.
Sie nennt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Sie regelt die Organisation.
Sie regelt die Berichterstattung und die Information der Öffentlichkeit.
Sie regelt die Schweigepflicht.
Sie legt die Verwendungsrechte des Bundes an allenfalls entstehenden urheberrechtlich geschützten Werken und Verfahren fest.
Sie regelt wenn nötig die Beziehungen der Kommission zu Kantonen und Parteien sowie zu anderen Organisationen.
Sie bezeichnet die Verwaltungsstelle, die für die Kommission das Sekretariat führt.
Sie nennt die finanziellen Rahmenbedingungen, insbesondere die Kredite für besondere Aufträge und grosse Ausgabenposten.
Sie regelt die Auskunftspflicht der Verwaltung gegenüber der Kommission.
Art. 8f Offenlegung der Interessenbindungen
Jedes Kommissionsmitglied informiert über seine:
beruflichen Tätigkeiten;
Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Bundesstellen;
dauernden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen;
Mitwirkung in anderen Organen des Bundes.
Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches3 bleibt vorbehalten.
Jede Änderung der Interessenbindungen während der Amtsdauer meldet das Kommissionsmitglied unverzüglich dem zuständigen Departement. Dieses nimmt eine Anpassung der Einsetzungsverfügung vor und aktualisiert das Verzeichnis nach
Artikel 8k .
Art. 8g Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen beträgt vier Jahre. Sie fällt mit der Legislaturperiode des Nationalrates zusammen.
Das Mandat von Mitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.
Art. 8h Gesamterneuerungswahlen
Der Bundesrat nimmt für jede neue Amtsdauer der ausserparlamentarischen Kommissionen Gesamterneuerungswahlen vor.
Die Bundeskanzlei koordiniert die Gesamterneuerungswahlen. Sie erlässt dazu die entsprechenden Weisungen und gibt diese den Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte bekannt.
Nach den Gesamterneuerungswahlen erstattet die Bundeskanzlei dem Bundesrat zuhanden der eidgenössischen Räte Bericht über die Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen.
Art. 8i Amtszeitbeschränkung
Die Amtszeit der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.
Der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen die Amtszeit auf höchstens
Jahre verlängern.
Die Amtszeitbeschränkung gilt nicht für Bundesangestellte, deren Mitgliedschaft für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder in einem anderen Erlass zwingend vorgeschrieben wird.
Gliederungstitel vor Art. 8j 1b. Abschnitt: Leitungsorgane von Anstalten des Bundes und Vertretungen des Bundes in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts
Art. 8j
Der Bundesrat wählt:
den Verwaltungs- oder Institutsrat von Anstalten des Bundes;
die Vertretungen des Bundes in Organisationen des öffentlichen Rechts;
die nach Artikel 762 des Obligationenrechts4 abzuordnenden Vertretungen des Bundes in Organisationen des privaten Rechts und bestimmt die von der Generalversammlung zu wählenden Vertretungen.
Der Bundesrat erstellt für jede Organisation ein Anforderungsprofil mit den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen einer Vertretung. Er übt sein Wahl- und Bestimmungsrecht gestützt auf dieses Anforderungsprofil aus.
Gliederungstitel vor Art. 8k 1c. Abschnitt: Verzeichnis der Mitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen, Leitungsorganen und Bundesvertretungen
Art. 8k
Die Bundeskanzlei veröffentlicht unter Mitwirkung der Departemente in elektronischer Form ein Verzeichnis der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen, der Mitglieder der Leitungsorgane von Anstalten des Bundes und der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts.
Das Verzeichnis enthält über die Personen nach Absatz 1 folgende Angaben:
Name und Vorname;
Geschlecht;
Muttersprache;
Geburtsjahr;
Titel;
Adresse.
Für die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ist das Verzeichnis mit den Interessenbindungen zu ergänzen.
Die Daten sind nach erfolgter Wahl bis zum Ausscheiden der Person abrufbar.
Sie können zu statistischen Zwecken historisiert werden.
II
Die Kommissionenverordnung vom3. Juni 19965 wird mit Ausnahme von Artikel 17 aufgehoben.
III
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2008
Ersatzwahlen in ausserparlamentarische Kommissionen, die von den Departementen vor dem1. Januar 2009 eingesetzt wurden, werden bis zu den Gesamterneuerungswahlen 2011 weiterhin von den Departementen vorgenommen.
Artikel 8f über die Offenlegung der Interessenbindungen findet bis zu den Gesamterneuerungswahlen 2011 nur auf Mitglieder neu eingesetzter ausserparlamentarischer Kommissionen Anwendung.
IV
Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
26. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |