AS 2008 5959
Reglement
über die Entschädigungen in Verfahren
vor dem Bundesstrafgericht
Änderung vom 18. November 2008
Das Bundesstrafgericht
beschliesst:
I
Das Reglement vom 26. September 20061 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2 Bst. d,3 und 4
Die Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden im Maximum vergütet:
d. für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20012 zur Bundespersonalverordnung.
Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden.
Art. 8 Abs. 1 Bst. d, 1bis und 3
Die Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden im Maximum vergütet:
d. für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
Anstelleder Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20013 zur Bundespersonalverordnung.
Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 1 ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden.