Quelle

AS 2008 5995

Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter
mit der Eisenbahn
(RSD)

Änderung vom 4. Dezember 2008

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
verordnet:

I

Die Verordnung vom3. Dezember 19961 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des UVEK über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen

Art. 1 Abs. 1

Für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen gelten im nationalen und im internationalen Verkehr die Vorschriften der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)2.

Art. 2 Zuständige Behörde, Prüfstelle und anerkannter Sachverständiger

Zuständige Behörde, Prüfstelle oder anerkannter Sachverständiger im Sinne des RID ist:

  1. für die Klassen 1–6, 8 und 9 das Bundesamt für Verkehr (BAV), vorbehalten ist Absatz 2;

  2. für die Klasse 7: das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSI).

Für die Klassifizierung von Stoffen und für die Genehmigung, Zulassung und Prüfung von Verpackungen und Tanks zuständig ist das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) unter Aufsicht des BAV oder ein vom EGI im Einvernehmen mit dem BAV bezeichneter Sachverständiger.

Das RID (Anhang C zum Übereink. vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änd. können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen.

Art. 3 Richtlinien, Ausnahmen

Das BAV kann für den Vollzug dieser Verordnung Richtlinien erlassen.

Es kann in Einzelfällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.

4. Dezember 2008 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

Anhang

(Art. 1 Abs. 2) Vom RID abweichende Vorschriften 1.1.3 Die nachstehend aufgeführten Gegenstände: – UN 0378, UN 0044, Anzündhütchen; – UN 0339, UN 0012, Patronen für Handfeuerwaffen; – UN 0338, UN 0014, Patronen für Waffen, Manöver; – UN 0379, UN 0055, Treibladungshülsen, leer, mit Treibladungsanzünder unterliegen nicht den Vorschriften in 5.3, 6, 7.2, 7.5.11 CW1 des RID, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Diese Gegenstände dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde den vorstehenden Benennungen zugeordnet werden. 2. Die zulässige Höchstmasse beträgt 10 kg je Versandstück und 50 kg je Sendung (Bruttomasse). 1.1.4.4 Die zur Beförderung im Huckepackverkehr aufgegebenen Strassenfahrzeuge sowie deren Inhalt müssen den Bedingungen der Verordnung vom 29. November 20023 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) entsprechen. 4.1.4.1 P200 (3) (d) und P200 (9) Bei Gefässen aus Verbundwerkstoffen für Gase der Gruppen A, O und F müssen die wiederkehrenden Prüfungen alle fünf Jahre durchgeführt werden. Diese Prüffrist kann von der zuständigen Behörde bis auf zehn Jahre verlängert werden, sofern der Nachweis der Dauerfestigkeit erbracht ist. 4.1.4.1 P200 (9) Zu Tauchzwecken verwendete Gefässe für Gase der 2.2.2.1.3) müssen alle zweieinhalb Jahre einer Sichtprüfung und alle fünf Jahre einer vollständigen wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. 5.3.1.3 Diese Vorschriften gelten nicht für Seilbahnen. 5.3.1.4 5.3.1.5 5.3.1.6 5.3.2 5.3.3 5.3.4 5.3.5 5.4 5.4.1.1.1 Für die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier darf auch wie folgt vorgegangen werden: Mit Ausnahme von Stoffen und Gegenständen der Klasse 7 darf eine entsprechende Sammelbezeichnung verwendet werden, sofern dem Beförderungspapier eine Liste (z.B. Lieferschein oder Beförderungspapier für Strassentransport) beigeheftet ist, welche die in 5.4.1.1.1 RID vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Sammelbezeichnung ist mit der Abkürzung «RSD» und dem Hinweis «siehe beil. Liste» zu ergänzen (z.B. «Chemikalien RSD, siehe beil. Liste»). Das Anbringen eines Kreuzes im Beförderungspapier entfällt.

Übergangsvorschriften Tankcontainer, die nach den bis 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften von Absatz 1.2.8.5 des Anhangs X für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiter verwendet werden, sofern sie den folgenden Vorschriften des RID entsprechen: 6.5.3, 6.5.4.4 und 6.5.4.5 Baustellentanks (BT): Baustellentanks dürfen für den Transport von Treibstoffen verwendet werden, wenn sie mit den Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters sowie die Prüfung nach Kapitel 6.14 oder des Unterabschnittes 1.6.3.28 des Anhangs 1 SDR konform sind. Abschnitt 7.5.7 RID ist sinngemäss anwendbar. 6.8.2.4.3 Die Einrichtungen für die Gaspendelung während des Befüllens und Entleerens der Tanks, Batteriewagen und MEGC (siehe 4.3.2.3.3 RID) gelten als Bedienungsausrüstung des Tanks. Diese Einrichtungen müssen auf Gasdichtheit geprüft werden. 7.1.7 und 7.6 Im Sinne dieses Absatzes gilt Rail Express als Expressgut. Keine Vorschriften Ergänzende Bestimmungen: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf Schiffen: Für die Beförderung gefährlicher Güter auf Schiffen gelten folgende Bestimmungen: 1. Fahrgastschiffe Die Vorschriften in 7.1.7 und 7.6 RID gelten sinngemäss. Die Stoffe und Gegenstände des RID, die nur in Güterzügen befördert werden dürfen, sind zur Beförderung auf Fahrgastschiffen nicht zugelassen. Die Stoffe und Gegenstände des RID dürfen nicht in für Fahrgäste zugängliche Räume verladen werden.

2. Fähren Auf den Fährstrecken Horgen–Meilen und Beckenried– Gersau dürfen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger oder andere Transportmittel unter folgender Bedingung auf Fähren befördert werden: Diese Fahrzeuge und Transportmittel (inklusive Ladegut) müssen den geltenden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen entsprechen.