AS 2008 6037
Verordnung des EDI
über Lebensmittel tierischer Herkunft
Änderung vom 26. November 2008
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Lebensmittel tierischer Herkunft wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 8 Abs. 1 Bst. b
Die Sachbezeichnung für Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse muss sich zusammensetzen aus:
b. einer der folgenden Bezeichnungen, entsprechend der Eigenart des Produktes: 1. «Fleisch» oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke, 2. «Fleischzubereitung» oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke gefolgt vom Begriff «-zubereitung», 3. «Fleischerzeugnis» oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke gefolgt vom Begriff «-erzeugnis».
Art. 9 Abs. 4, 8 und 9
Bei den folgenden Lebensmitteln ist auf der Verpackung und der Umhüllung darauf hinzuweisen, dass die Erzeugnisse vor dem Verzehr vollständig erhitzt werden müssen:
Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind;
Fleischerzeugnisse aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind;
Hackfleisch von Geflügel oder Pferden;
Fleischzubereitungen mit Separatorenfleisch.
Bei Fleisch nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung vom 23. November 20052 über das Schlachten und die Fleischkontrolle, das keiner Trichinellenuntersuchung unterzogen wurde, sowie daraus hergestellten Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen muss mit geeigneten Massnahmen sichergestellt werden, dass sie nur für den nationalen Markt bestimmt sind. Diese müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten auf der Verpackung oder der Umhüllung mit einem quadratischen Kennzeichen, in dem die Angabe «nur CH» enthalten ist, versehen sein. Fleischerzeugnisse, die offen zur Selbstbedienung angeboten werden, sind entsprechend zu kennzeichnen.
Hackfleisch und Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse aus Geflügelfleisch müssen auf der Verpackung und der Umhüllung mit einem quadratischen Kennzeichen, in dem die Angabe «nur CH» enthalten ist, gekennzeichnet sein, wenn sie:
zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind;
den mikrobiologischen Kriterien für Salmonella spp. gemäss Anhang 1 der Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 20053 entsprechen; und
nur für den schweizerischen Markt bestimmt sind.
Art. 16
Aufgehoben
Art. 17 Sachüberschrift Kennzeichnung
Art. 19 Abs. 1 Bst. b
Die Sachbezeichnung für Fischereierzeugnisse muss sich zusammensetzen aus:
b. der Bezeichnung «Fischereierzeugnis» oder einer branchenüblichen Bezeichnung.
Art. 24 Sachbezeichnung
Die Sachbezeichnung für Schnecken und Froschschenkel muss einen Hinweis auf die Tierart enthalten.
Art. 39 Anforderungen an Käse mit Ursprungbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe
Für Käse, der als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19974 eingetragen ist, gelten zusätzlich die spezifischen Vorschriften des hinterlegten Pflichtenheftes.
Art. 40 Abs. 2 und 5
Aufgehoben
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 48 Abs. 1 zweiter Satz
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 56 Abs. 1bis und 2
Joghurt mit anderen Kulturen wird durch die Fermentation von Milch mit Streptococcus thermophilus und gesundheitlich unbedenklichen Lactobacillus-Species hergestellt.
Im Endprodukt müssen insgesamt mindestens 10 Millionen koloniebildende Einheiten der Mikroorganismen nach Absatz 1 oder 1bis je Gramm vorhanden sein.
Art. 56a Sachbezeichnung von Joghurt
Joghurt nach Artikel 56 Absatz 1 ist als «Joghurt» zu bezeichnen.
Joghurt mit anderer Kultur nach Artikel 56 Absatz 1bis ist als «Joghurt» ergänzt mit einem Ausdruck zu bezeichnen, welcher in geeigneter Art über die durch die spezifischen Lactobacilli erreichte Änderung der Eigenschaften des Joghurts Auskunft geben muss (z. B. «Joghurt mild»).
II
Die Anhänge3, 7 und 8 werden aufgehoben.
III
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2008 Lebensmittel, die den Bestimmungen gemäss der Änderung vom 26. November 2008 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
IV
Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
26. November 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin