AS 2008 6455
Finanzhaushaltverordnung
(FHV)
Änderung vom 5. Dezember 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. d
Sonderrechnungen werden geführt durch:
d. den Infrastrukturfonds.
Art. 3 Bst. g und h
Der Anhang der Jahresrechnung enthält zusätzliche Angaben insbesondere zu:
den Rückstellungen;
den zeitlichen Abgrenzungen.
Art. 7 Abs. 2
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung mehrjährige und periodisch wiederkehrende Finanzbeschlüsse von erheblicher Tragweite in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der Botschaft über die Legislaturplanung.
Art. 19 Abs. 1 Bst. d
Art. 20 Abs. 7
Mit der Kreditübertragung überträgt der Bundesrat nicht vollständig beanspruchte, von der Bundesversammlung bereits bewilligte Voranschlagskredite auf das Folgejahr.
Art. 34 Abs. 2
Art. 37 Unterschriftenregelung bei Rechnungsbelegen
Rechnungsbelege Dritter oder anderer Verwaltungseinheiten werden mit Doppelunterschrift genehmigt; die Finanzverwaltung kann Auslandvertretungen die Bewilligung zur Einzelunterschrift erteilen.
Eine Einzelunterschrift genügt:
bei einer systemgestützten Abwicklung von Bestellung und Rechnung, wenn: 1. die Bestellung mit Doppelunterschrift erfolgt, 2. der Abgleich zwischen Bestellung und Rechnung im System durchgeführt wird, und 3. die mengen- und betragsmässige Abweichung zwischen Bestellung und Rechnung innerhalb der Toleranzgrenzen liegt;
bei einem Leistungsbezug, der mit einer anderen Verwaltungseinheit vereinbart wurde;
bei einer Rechnung mit einem Gesamtbetrag unter 500 Franken.
Die Finanzverwaltung erlässt im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle Weisungen zu den Toleranzgrenzen nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3.
Keine Unterschrift ist erforderlich, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind und zusätzlich der Wareneingang:
geprüft sowie wert- und mengenmässig im System erfasst ist; und
in den systemgestützten Abgleich zwischen Bestellung und Rechnung einbezogen wird.
Wer die Rechnungsbelege unterzeichnet, bestätigt damit deren formelle und materielle Richtigkeit.
Art. 37a Unterschriftenregelung bei der Freigabe von Zahlungsanweisungen und bei Vergütungen im verwaltungsinternen Verkehr
Die Freigabe von Zahlungsanweisungen an das zentrale Rechnungswesen zugunsten Dritter oder von Vergütungen zugunsten anderer Verwaltungseinheiten erfordert eine Doppelunterschrift.
Fürsystemgestützte Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten genügt die Genehmigung der Rechnungsbelege durch den Leistungsbezüger.
Wer Zahlungsanweisungen unterzeichnet, bestätigt damit deren formelle Richtigkeit.
Die Kompetenz zur Freigabe von Zahlungsanweisungen kann an ein Dienstleistungszentrum der Bundesverwaltung delegiert werden.
Art. 37b Elektronische Genehmigung und Freigabe im verwaltungsinternen Verkehr
Die elektronische Genehmigung und Freigabe von Rechnungsbelegen, Zahlungsanweisungen und Vergütungen im verwaltungsinternen Verkehr ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.
Die Finanzverwaltung erlässt im Einvernehmen mit dem Informatikstrategieorgan Bund und der Finanzkontrolle Weisungen über die technischen Anforderungen.
Art. 49 Abs. 2 Bst. d
Art. 52a Zusammenarbeit mit Privaten («Public Private Partnership»)
(Art. 39 und 57 FHG)
Die Verwaltungseinheiten prüfen bei der Aufgabenerfüllung in geeigneten Fällen die Möglichkeit einer vertraglich geregelten längerfristigen Zusammenarbeit mit privaten Partnern.
Die EFV regelt die Einzelheiten in Weisungen.
Art. 56 Abs. 3 Bst. b und c
Zeitliche Abgrenzungen sind vorzunehmen:
im Subventionsbereich: ab einem Betrag von 1 Million Franken im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung;
im Bereich der Fiskaleinnahmen: ab einem Betrag von 1 Million Franken.
Art. 58
Art. 61 Spezialfonds
(Art. 52 FHG)
Die Spezialfonds werden in der Regel unter dem Eigenkapital bilanziert.
Sie werden unter dem Fremdkapital bilanziert, wenn die zuständige Verwaltungseinheit weder Art noch Zeitpunkt der Mittelverwendung beeinflussen kann.
Gliederungstitel vor Art. 64a
4. Abschnitt: Konsolidierte Rechnung
Art. 64a Ausnahmen von der Konsolidierung
(Art. 55 Abs. 2 Bst. a FHG) Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA wird von der konsolidierten Rechnungsdarstellung ausgenommen.
Art. 64b Rechnungslegungsgrundsätze
Die Grundsätze nach Artikel 54 sowie die Bestimmungen über die Bilanzierung und Bewertung (Art. 55–60) gelten für die konsolidierte Rechnung sinngemäss.
Art. 64c Rechnungslegungsstandards
Die Rechnungslegung der konsolidierten Rechnung richtet sich nach den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS).
Im Anhang 3 werden geregelt:
die Abweichungen von den IPSAS;
ergänzende Standards, soweit die IPSAS keine Regelung enthalten.
Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 2 werden im Anhang der konsolidierten Rechnung begründet.
Art. 64d Berichterstattung
Die Finanzverwaltung entwirft zuhanden des Bundesrates den Bericht zur konsolidierten Rechnung und regelt die Einzelheiten in Weisungen.
Art. 70a Fremdwährungsrisiken
(Art. 60 FHG)
Müssen aufgrund eines Verpflichtungskredites Zahlungen in fremder Währung geleistet werden, so sichert die Finanzverwaltung in der Regel das Währungsrisiko ab, wenn:
die Zahlungen insgesamt den Gegenwert von 50 Millionen Franken überschreiten;
mindestens ein Teil der Zahlungen auf die dem Kreditbeschluss folgenden Jahre fällt; und
die Höhe der jährlichen Zahlungen im Voraus feststeht oder geplant werden kann.
Erreichen die Zahlungen einen Betrag zwischen 20 und 50 Millionen Franken, so entscheidet die zuständige Verwaltungseinheit nach Rücksprache mit der Finanzverwaltung im Einzelfall nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit über die Absicherung.
Die Absicherung ist in der Regel unmittelbar nach der Bewilligung des Verpflichtungskredites durch die Bundesversammlung vorzunehmen.
Die Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten in Weisungen.
Art. 75 Abs. 2 Bst. f, k, obis und q
Sie erlässt Weisungen namentlich:
zu den Toleranzgrenzen und zu den technischen Anforderungen für die elektronische Genehmigung und Freigabe (Art. 37 Abs. 3 und 37b);
zum Abschluss von Leasingverträgen (Art. 52 Abs. 2) und zur Zusammenarbeit mit Privaten (Art. 52a Abs. 2);
obis. zur Berichterstattung über die konsolidierte Rechnung (Art. 64d);
zur Absicherung von Fremdwährungsrisiken (Art. 70a).
II
Die Anhänge1 und 2 erhalten eine neue Fassung gemäss Beilage.
Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
5. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 33) Kontenrahmen des Bundes (Artengliederung) Bilanz Erfolgsrechnung Investitionsrechnung
Aktiven 2 Passiven 3 Aufwand 4 Ertrag 5 Investitions- 6 Investitionsausgaben einnahmen
Finanzvermögen 20 Fremdkapital 30 Personalaufwand 40 Fiskalertrag 50 Sachanlagen und 60 Veräusserung von 100 Flüssige Mittel und 200 Laufende Verbind- Vorräte Sachanlagen kurzfristige Geldan- lichkeiten lagen 101 Forderungen 201 Kurzfristige Finanz- 31 Sach- und Be- 41 Regalien und 52 Immaterielle 62 Veräusserung von verbindlichkeiten triebsaufwand Konzessionen Anlagen immateriellen 102 Kurzfristige Finanz- 204 Passive Rechnungs- Anlagen anlagen abgrenzung 104 Aktive Rechnungs- 205 Kurzfristige Rück- 32 Rüstungsaufwand 42 Entgelte 54 Darlehen 64 Rückzahlung von abgrenzung stellungen Darlehen 107 Langfristige Finanz- 206 Langfristige Finanzanlagen verbindlichkeiten 109 Forderungen gegen- 208 Langfristige Rücküber zweckgebunde- stellungen nen Fonds im Fremdkapital 209 Verbindlichkeiten 33 Abschreibungen 43 Verschiedener 55 Beteiligungen 65 Veräusserung von gegenüber zweck- Ertrag Beteiligungen gebundenen Fonds im Fremdkapital Bilanz Erfolgsrechnung Investitionsrechnung
Aktiven 2 Passiven 3 Aufwand 4 Ertrag 5 Investitions- 6 Investitionsausgaben einnahmen
Verwaltungs- 29 Eigenkapital 34 Finanzaufwand 44 Finanzertrag 56 Investitions- 66 Rückzahlungen vermögen beiträge von Investitionsbeiträgen 140 Sachanlagen 290 Zweckgebundene Fonds im Eigenkapital 141 Vorräte 291 Spezialfonds 35 Einlagen in 45 Entnahmen aus 58 Ausserordentliche 68 Ausserordentliche 142 Immaterielle Anlagen 292 Reserven aus Global- zweckgebundene zweckgebundenen Investitions- Investitionsbudget Fonds im Fremd- Fonds im Fremd- ausgaben einnahmen kapital kapital 144 Darlehen 295 Aufwertungsreserven 36 Transferaufwand 59 Übertrag an 69 Übertrag an 145 Beteiligungen 296 Neubewertungs- Bilanz Bilanz reserven 299 Bilanzüberschuss/ 38 Ausserordent- 48 Ausserordent- -fehlbetrag licher Aufwand licher Ertrag
Anhang 2
(Art. 53 Abs. 2) Abweichungen der Bundesrechnung von den IPSAS Nr. IPSAS Nr. Abweichung
Grundsatz der Periodengerechtig-1.1 Anzahlungen für Waren, Dienstkeit (Accrual Accounting). leistungen und Rüstungsmaterial werden zum Zahlungszeitpunkt erfolgswirksam verbucht (Cash Accounting). 1.2 Das Entgelt des Bundes für die Erhebung des EU-Steuerrückbehalts wird nach dem Cash- Prinzip verbucht.
Fonds zur Mittelflussrechnung 2.1 Fonds umfasst zusätzlich Fordeumfasst Geld und geldnahe rungen und laufende Verpflichtun- Mittel. gen.
Dreistufiger Ausweis der Mittel- 2.2 Keine separate Stufe zur flussrechnung: Geschäftstätigkeit, Geschäfts- und Investitions- Investitionstätigkeit, Finanzie- tätigkeit, separater Ausweis der rungstätigkeit. ausserordentlichen Finanzvorfälle (Art. 7 FHG).
Finanzinstrumente: Offenlegung 15 Nettodarstellung: Agio und Disa- und Darstellung. gio werden bei der Fremdfinanzierung miteinander verrechnet und als Aufwand oder Aufwandminderung verbucht.
Aktivierungsvoraussetzung: Wirt- 17 Rüstungs- und Zivilschutzmaterial schaftlicher Nutzen bzw. Nutzen- wird nicht aktiviert. potenzial für die öffentliche Aufgabenerbringung (Service Potential).
Segmentberichterstattung erfolgt 18.1 Angaben zu den Aufgabengebienach dem Grundsatz der Perio- ten basieren auf der Finanziedengerechtigkeit (Accrual Ac- rungssicht. counting).
Pro Segment werden Ergebnisse 18.2 Verzicht des Ausweises der sowie anteilige Aktiven und Ver- Bilanzwerte nach Departementen pflichtungen ausgewiesen. und nach Aufgabengebieten.
Nr. IPSAS Nr. Abweichung
Erträge aus Transaktionen ohne 23.1 Die Erträge aus der direkten zurechenbare Gegenleistung. Bundessteuer werden zum Zeitpunkt der Ablieferung der Bundesanteile durch die Kantone verbucht (Cash Accounting). 23.2 Die Erträge aus dem Wehrsteuerpflichtersatz werden zum Zeitpunkt der Ablieferung durch die Kantone verbucht (Cash Accounting).
Leistungen zugunsten der Arbeit- 25 Die Vorsorgeverpflichtungen nehmenden. werden im Anhang unter den Eventualverbindlichkeiten ausgewiesen (Verzicht auf eine Bilanzierung).
Ergänzende Standards Bundesrechnung Gegenstand Standard Stand Bewertung der Finanzin- Richtlinien der Eidgenös- 25. März 2004 strumente im Allgemeinen sischen Bankenkommission zu den Rechnungslegungsvorschriften der Art. 23–27 BankV vom 14. Dezember 1994 (RRV-EBK) Strategische Positionen Ziffer 23b RRV-EBK 31. Dezember 1996 im Bereich der derivativen Finanzinstrumente Bewertung der immateriel- International Accounting 31. März 2004 len Anlagen Standards (IAS) 38, Immaterielle Vermögenswerte
Anhang 3
Abweichungen der Konsolidierten Rechnung Bund von den IPSAS Nr. IPSAS Nr. Abweichung
Grundsatz der Periodengerechtig-1.1 Anzahlungen für Waren, Dienstkeit (Accrual Accounting). leistungen und Rüstungsmaterial werden zum Zahlungszeitpunkt erfolgswirksam verbucht (Cash Accounting). 1.2 Das Entgelt des Bundes für die Erhebung des EU-Steuerrückbehalts wird nach dem Cash- Prinzip verbucht.
Der Konsolidierungskreis ist nach 6 Der Konsolidierungskreis richtet dem Beherrschungskriterium zu sich nach Artikel 55 FHG. definieren.
Finanzinstrumente: Offenlegung 15 Nettodarstellung: Agio und Disa- und Darstellung. gio werden bei der Fremdfinanzierung miteinander verrechnet und als Aufwand oder Aufwandminderung verbucht.
Aktivierungsvoraussetzung: Wirt- 17 Rüstungs- und Zivilschutzmaterial schaftlicher Nutzen bzw. Nutzen- wird nicht aktiviert. potenzial für die öffentliche Aufgabenerbringung (Service Potential).
Pro Segment werden Ergebnisse 18 Verzicht des Ausweises der sowie anteilige Aktiven und Bilanzwerte. Verpflichtungen ausgewiesen.
Erträge aus Transaktionen ohne 23.1 Die Erträge aus der direkten zurechenbare Gegenleistung. Bundessteuer werden zum Zeitpunkt der Ablieferung der Bundesanteile durch die Kantone verbucht (Cash Accounting).
Nr. IPSAS Nr. Abweichung 23.2 Die Erträge aus dem Wehrsteuerpflichtersatz werden zum Zeitpunkt der Ablieferung durch die Kantone verbucht (Cash Accounting).
Leistungen zugunsten der Arbeit- 25 Die Vorsorgeverpflichtungen nehmenden. werden im Anhang unter den Eventualverbindlichkeiten ausgewiesen (Verzicht auf eine Bilanzierung).
Ergänzende Standards Konsolidierte Rechnung Bund Gegenstand Standard Stand Bewertung der Finanzin- Richtlinien der Eidgenös- 25. März 2004 strumente im Allgemeinen sischen Bankenkommission zu den Rechnungslegungsvorschriften der Art. 23–27 BankV vom 14. Dezember 1994 (RRV-EBK) International Accounting1. Januar 2005 Standards (IAS) 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung Strategische Positionen Ziffer 23b RRV-EBK 31. Dezember 1996 im Bereich der derivativen International Accounting1. Januar 2005 Finanzinstrumente Standards (IAS) 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung Bewertung der immateriel- International Accounting 31. März 2004 len Anlagen Standards (IAS) 38, Immaterielle Vermögenswerte