AS 2008 769
Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
Änderung vom 7. März 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Schwerverkehrsabgabeverordnung vom6. März 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. b
Der Abgabe unterliegen nicht:
b. Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr, des Zivilschutzes sowie Ambulanzen;
Art. 15 Abs. 1
Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert. Dieses muss den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 genügen.
Art. 16 Abs. 2
Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Montagestellen vorzunehmen, die von der Zollverwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Metrologie bezeichnet werden. Die Montagestellen führen bei der Inbetriebnahme sowie bei jeder Nachprüfung die Konformitätsbewertung des vollständigen Messgeräts durch und stellen gegen eine Gebühr die erforderlichen Konformitätsausweise aus.
Art. 18 Abs. 2 und 3
Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Montagestelle reparieren oder ersetzen zu lassen.
Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Montagestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen.
Art. 24 Abs. 2
Wird ein Fahrzeug im Laufe eines Monats in Verkehr gesetzt, so endet die Abgabeperiode am Monatsende.
Art. 25 Bezug der Abgabe
Die Zollverwaltung stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung zu.
Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. Kann die Abgabe bis zu diesem Datum nicht definitiv festgesetzt werden, so erhält die abgabepflichtige Person eine provisorische Veranlagungsverfügung. Grundlage dafür ist der mutmasslich geschuldete Betrag.
Der definitiv oder provisorisch festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von
Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten oder ergibt sich bei einer provisorischen Verfügung nachträglich eine Differenz zugunsten oder zulasten der abgabepflichtigen Person, so ist der ausstehende oder zuviel bezahlte Betrag zu verzinsen. Die Verzinsung richtet sich nach dem Anhang zur Verordnung vom 10. Dezember 19923 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer.
Art. 36 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b und 1bis Solidarisch haftbare Personen
Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar:
b. die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer;
Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:
die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer;
die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.
Art. 36a Anfrage bei der Oberzolldirektion
Die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann bei Vertragsabschluss bei der Oberzolldirektion anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.
Die Anfrage muss enthalten:
die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters;
die Angaben zum Fahrzeug; und
die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei und gegebenenfalls der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung durch die Oberzolldirektion.
Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist die Oberzolldirektion in ihrer Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug.
Art. 36b Spätere Mitteilung der Oberzolldirektion
Stellt die Oberzolldirektion nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt sie, die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt sie dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn:
sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder
alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden.
Art. 39 Abs. 3
Die Berechnung erfolgt periodisch, mindestens aber alle zehn Jahre, nach dem Modell in Anhang 2.
Art. 45 Abs. 4
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 50 Abs. 1
Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann die Zollverwaltung zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 14a SVAG:
die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
Art. 50a Verweigerung und Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern
In den Fällen nach Artikel 14a SVAG kann die Oberzolldirektion die kantonale Vollzugsbehörde anweisen, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu verweigern oder zu entziehen.
Nach einem Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder dürfen Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.
Die Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Vollzugsbehörde richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 62a Solidarhaftung
Die Solidarhaftung der Eigentümerin oder des Eigentümers, der Vermieterin oder des Vermieters, der Leasinggeberin oder des Leasinggebers nach Artikel 36 Absatz 1bis gilt nur für Verträge, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 7. März 2008 dieser Verordnung abgeschlossen worden sind.
II
Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19764 wird wie folgt geändert:
Art. 71 Abs. 1 Bst. e
Fahrzeugausweis und Kontrollschilder werden erteilt, wenn:
e. die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19975 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.
Art. 106 Abs. 2 Bst. d
Der Fahrzeugausweis kann entzogen werden, wenn:
d. die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19976 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist oder das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.
III
Diese Änderung tritt am1. April 2008 in Kraft.
7. März 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |