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AS 2009 1093

Bundesgesetz
über den zivilen Ersatzdienst
(Zivildienstgesetz, ZDG)

Änderung vom 3. Oktober 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20081,
beschliesst:

I

Das Zivildienstgesetz vom6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Grundsatz

Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.

Art. 4 Abs. 2, 2bis und 2ter

Sind die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so sind Einsätze in der Land- und Forstwirtschaft erlaubt, wenn sie im Rahmen von Projekten zur Verbesserung der Lebens- oder Produktionsbedingungen in Landwirtschaftsbetrieben geleistet werden, die für diese Projekte auf kostengünstige Arbeitsleistungen Dritter angewiesen sind.

Zivildienstpflichtige Personen, die zur Planung von Einsätzen und zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten nicht ausreichend Hand geboten haben, können in Betrieben nach Absatz 2 auch in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion eingesetzt werden. Der Bundesrat legt Art und Umfang dieser Arbeiten fest.

Die Vorschriften zur Verhütung von Unfällen sind einzuhalten.

Art. 12 Ausschluss von der Zivildienstleistung

Die Vollzugsstelle schliesst zivildienstpflichtige Personen vorübergehend oder dauernd von der Zivildienstleistung aus, wenn sie infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder infolge einer freiheitsentziehenden Massnahme für den Zivildienst untragbar geworden sind.

Für ihren Entscheid kann sie nach den Artikeln 365 und 367 Absatz 2 des Strafgesetzbuches3 Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile nehmen.

Sie kann darüber hinaus auf schriftliches Gesuch hin bei der urteilenden Behörde ergänzende Auskünfte einholen und Einsicht in das Urteil oder die Strafakten nehmen, die der Eintragung zugrunde liegen, sofern die Zusatzinformation für den Entscheid über den Ausschluss notwendig ist und die Persönlichkeitsrechte Dritter dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Art. 16a Form des Gesuchs

Die gesuchstellende Person reicht das Gesuch schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.

Der Bundesrat regelt die Form des Gesuchs sowie die Gesuchseinreichung auf elektronischem Weg.

Art. 16b Inhalt des Gesuchs

Das Gesuch muss eine Erklärung der gesuchstellenden Person enthalten, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren kann und bereit ist, Zivildienst nach diesem Gesetz zu leisten.

Die Erklärung darf weder mit Vorbehalten noch mit Bedingungen verbunden sein.

Der Bundesrat legt fest, welche Angaben zur Person und zu ihrer Militärdienstpflicht erforderlich sind.

Art. 16c Bekanntgabe von Personendaten

Die zuständige Amtsstelle des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) liefert der Vollzugsstelle auf deren Gesuch hin die folgenden Angaben betreffend die gesuchstellende Person:

  1. Angaben zur Militärdiensttauglichkeit;

  2. Daten zur Berechnung der Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage.

Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz

… Später eingereichte Gesuche entbinden bis zur Zustellung des Zulassungsentscheides nicht von der Pflicht, die Militärdienstleistung zu erbringen.

Art. 18 Entscheid

Die Vollzugsstelle entscheidet über die Zulassung zum Zivildienst und die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage.

Art. 18a Eröffnung des Entscheids

Die Vollzugsstelle eröffnet ihren Entscheid der gesuchstellenden Person und der zuständigen Stelle des VBS.

Hat die Vollzugsstelle den Entscheid eröffnet, so kann das Gesuch nicht mehr zurückgezogen werden.

Art. 18b Zulassung während einer Militärdienstleistung

Wer den Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst während einer Militärdienstleistung erhält, wird wenn möglich am gleichen, spätestens am folgenden Tag aus der Militärdienstleistung entlassen.

Art. 18c Verfahrenskosten

Das Zulassungsverfahren ist kostenlos.

Art. 18d

Art. 19 Vorbereitung der Einsätze

Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über die Belange des Zivildienstes und kann sie zu persönlichen Gesprächen mit Vertretern der Einsatzbetriebe aufbieten.

Sie beurteilt die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für die vorgeschlagenen Einsätze.

Für die Beurteilung der Eignung für Einsätze, welche besondere Anforderungen an den Leumund einer zivildienstpflichtigen Person stellen, kann sie nach den Artikeln 365 und 367 Absatz 2 des Strafgesetzbuches4 Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile sowie mit Einwilligung der betroffenen Person nach den Artikeln 365 und 367 Absatz 4bis des Strafgesetzbuches Einsicht in die Strafregisterdaten über hängige Strafverfahren nehmen.

Sie kann darüber hinaus auf schriftliches Gesuch hin und sofern dies für den Entscheid über die Eignung notwendig ist und dadurch die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden:

  1. bei der urteilenden Behörde ergänzende Auskünfte einholen und Einsicht in das Urteil oder die Strafakten nehmen, die der Eintragung zugrunde liegen;

  2. mit Einwilligung der betroffenen Person und unter der Voraussetzung, dass der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, bei den Strafuntersuchungsbehörden ergänzende Auskünfte einholen und Einsicht in die der Eintragung zugrunde liegenden Strafakten nehmen.

Lehnt die betroffene Person die Datenweitergabe ab oder bestehen aufgrund der weitergegebenen Daten begründete Zweifel darüber, ob sich eine Person für einen bestimmten Einsatz eignet, so kann die Vollzugsstelle von der Genehmigung der Einsatzvereinbarung absehen.

Art. 26 Abs. 4 und 5

Art. 29 Abs. 4

Kann der Einsatzbetrieb die Leistungen nach Absatz 1 nicht erbringen, weil er zahlungsunfähig geworden ist, so richtet der Bund der zivildienstleistenden Person entsprechende Geldleistungen aus. Die Ansprüche der zivildienstleistenden Person gegenüber dem Einsatzbetrieb gehen auf den Bund über.

Gliederungstitel vor Art. 40a 7. Abschnitt: Kennzeichnung von zivildienstleistenden Personen, Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen

Art. 40a

Die Vollzugsstelle kann:

  1. zivildienstpflichtigen Personen Ausrüstungsgegenstände zu ihrer Kennzeichnung als Zivildienstleistende abgeben;

  2. Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zur Verfügung stellen;

  3. Material für die Kennzeichnung von Gruppeneinsätzen bereitstellen.

Der Bundesrat regelt die mit der Kennzeichnung verbundenen Rechte und Pflichten der zivildienstpflichtigen Personen und der Einsatzbetriebe.

Art. 46 Abs. 1bis

Von Institutionen des Bundes wird keine Abgabe erhoben.

Gliederungstitel vor Art. 62 Betrifft nur den italienischen Text

Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von

Artikel 6 geltend machen.

Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.

Art. 64

Art. 80 Abs. 1bis Bst. a, 1ter, 1quater und 3

Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten über:

a. Aufgehoben 1ter Sie ist berechtigt, die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz systematisch zu verwenden.

Sie kann Daten über Verurteilungen, hängige Strafverfahren und freiheitsentziehende Massnahmen speichern, soweit dies zur Begründung eines Entscheides betreffend den Ausschluss von der Zivildienstleistung oder zur Beurteilung der Eignung für bestimmte Einsätze notwendig ist.

Aufgehoben

Art. 80a Verwaltung von Akten

Für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz bearbeitet die Vollzugsstelle die Akten von:

  1. Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben;

  2. Personen, die zum Zivildienst zugelassen worden sind;

  3. Institutionen, die ein Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb gestellt haben;

  4. anerkannten Einsatzbetrieben.

Sie kann in den Akten besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 80 Absatz 1bis bearbeiten.

Art. 80b Bekanntgabe von Personendaten

Die Vollzugsstelle gibt nachstehenden Stellen Personendaten bekannt, soweit dies zur Erfüllung folgender Aufgaben notwendig ist:

  1. den Einsatzbetrieben zur Beurteilung der Eignung und zum Vollzug des Aufgebots von zivildienstpflichtigen Personen sowie von Personen, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet sind (arbeitspflichtige Personen);

  2. den Ausbildungsinstitutionen zur Durchführung von Einführungs- und Ausbildungskursen;

  3. den Vertrauensärzten und -ärztinnen sowie dem Militärärztlichen Dienst zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und der Militärdiensttauglichkeit;

  1. den zuständigen Militärbehörden zur Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 7–27 des Militärgesetzes vom3. Februar 19956 und der Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung nach Artikel 81 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19277;

  2. den Militärjustizbehörden zur Beurteilung von Verletzungen der Pflicht zur Militärdienstleistung;

  3. den Strafjustizbehörden zur Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz;

  4. dem Bundesamt für Polizei zur Ausschreibung von zivildienst- und von arbeitspflichtigen Personen im automatisierten Fahndungssystem zwecks Ermittlung ihres Aufenthalts und zur Revokation der Ausschreibung nach erfolgter Ermittlung;

  5. dem Eidgenössischen Finanzdepartement, der Schweizerischen Post, den SBB und dem ETH-Rat zur Behandlung von Schadenersatzbegehren;

  6. den kantonalen Arbeitsmarktbehörden zur Stellungnahme zu Gesuchen um Anerkennung als Einsatzbetrieb und zu Anerkennungsentscheiden;

  7. den Zivilschutzstellen der Wohngemeinden zur Koordination von Aufgeboten für arbeitspflichtige Personen;

  8. den kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe zur Veranlagung und zur Rückerstattung der Wehrpflichtersatzabgabe;

  9. den kantonalen oder kommunalen Sozialhilfebehörden zur Unterstützung von zivildienst- und arbeitspflichtigen Personen;

  10. den Betreibungs- und Konkursämtern zur Feststellung des Rechtsstillstandes und der Unpfändbarkeit von Vermögenswerten.

Sie gibt Dritten, denen sie einzelne Vollzugsaufgaben übertragen hat (Art. 79 Abs. 2), die erforderlichen Personendaten bekannt.

Die beauftragten Dritten geben im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben den Stellen nach Absatz 1 die erforderlichen Personendaten bekannt.

Gliederungstitel vor Art. 83b 2a. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom3. Oktober 2008

Art. 83b

Zulassungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom3. Oktober 2008 eingereicht und noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, werden nach dem neuen Recht beurteilt.

II

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch8

Art. 365 Abs. 2 Bst. l und m

Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

  1. Ausschluss von der Zivildienstleistung nach dem Zivildienstgesetz vom6. Oktober 19959;

  2. Beurteilung der Eignung für bestimmte Einsätze nach dem Zivildienstgesetz vom6. Oktober 1995.

Art. 367 Abs. 4bis

Die Behörde nach Absatz 2 Buchstabe j kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe m mit Einwilligung der betroffenen Person auf schriftliches Gesuch hin in Personendaten über hängige Strafverfahren Einsicht nehmen.

2. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195210

Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz

… Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung der Vollzugsstelle für den Zivildienst und der Einsatzbetriebe.

III

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat,3. Oktober 2008 Ständerat,3. Oktober 2008 Der Präsident: André Bugnon Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 22. Januar 2009 unbenützt abgelaufen.11

Es wird auf den1. April 2009 in Kraft gesetzt.

6. März 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova