AS 2009 1517
Verordnung
über den Abzug der Kosten von Liegenschaften
des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer
Änderung vom 25. März 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. August 19921 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer wird wie folgt geändert:
Einfügen eines Kurztitels (Liegenschaftskostenverordnung)
Art. 1 Abs. 1
Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 DBG).
Art. 8
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
25. März 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer