AS 2009 1
Bundesgesetz
über die politischen Rechte
Änderung vom 5. Oktober 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 15. September 20061 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 8. November 20062,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19763 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:
Art. 10a Information der Stimmberechtigten
Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen.
Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.
Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar.
Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung.