AS 2009 2021
Verordnung des EDI
über alkoholische Getränke
Änderung vom 11. Mai 2009
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über alkoholische Getränke wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 1 Bst. e
Auf der Etikette müssen folgende Angaben angebracht werden:
e. die Angaben nach Artikel 8 LKV.
II
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Kap. II Ziff. 1 Abs. 2
Durch die Anreicherung darf der Alkoholgehalt jedoch höchstens um 2,5 Volumenprozent erhöht werden. Dabei darf der Alkoholgehalt von Schweizer Landwein und Schweizer Tafelwein bei Weisswein nicht über 12 Volumenprozent und bei Rosé- und Rotwein nicht über 12,5 Volumenprozent steigen.
III
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Mai 2009 Weine, die den Änderungen vom 11. Mai 2009 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 nach bisherigem Recht gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
IV
Diese Änderung tritt am 25. Mai 2009 in Kraft.
11. Mai 2009 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin