Quelle

AS 2009 2593

Verordnung
über Pflanzenschutz
(Pflanzenschutzverordnung, PSV)

Änderung vom 6. Mai 2009

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. o

Im Sinne dieser Verordnung sind:

o. Schutzobjekte: wertvolle Bestände an Wirtspflanzen von besonders gefährlichen Schadorganismen einschliesslich deren Umgebung in einem festgelegten Umkreis.

Art. 5 Abs. 4 Einleitungssatz

Das zuständige Bundesamt kann bei der Wareneinfuhr namentlich folgende Massnahmen anordnen:

Art. 9 Abs. 1, 1bis, 1ter und 2

Die anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 20052 müssen Waren ausländischen Ursprungs aus Nichtmitgliedstaaten der EG nach Anhang 5 Teil B mindestens einen Werktag vor der Einfuhr beim zuständigen Bundesamt anmelden.

Das Bundesamt für Landwirtschaft kann für Waren aus Mitgliedstaaten der EG nach Anhang 5 Teil A ausgenommen Holz, Waldbäume und -sträucher, die Anmeldepflicht festlegen, sofern dies die phytosanitäre Lage erfordert.

Das UVEK kann für Holz, Waldbäume und -sträucher aus Mitgliedstaaten der EG nach Anhang 5 Teil A, die Anmeldepflicht festlegen, sofern dies die phytosanitäre Lage erfordert.

Das BLW veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt die Pflanzenschutz- Kontrollstellen sowie deren Öffnungszeiten.

Art. 10 Abs. 2

Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung und das Transportmittel erstrecken.

Art. 11 Abs. 2

Die Importeure müssen die Waren auf eigene Kosten und Gefahr desinfizieren lassen durch eine Firma, die für eine fachgemässe Desinfektion und für eine einwandfreie Geschäftsführung Gewähr bietet. Das zuständige Bundesamt kann Anforderungen an die Desinfektion erlassen.

Gliederungstitel vor Art. 13 2. Abschnitt: Ausfuhr Gliederungstitel vor Art. 15

3. Abschnitt: Durchfuhr

Art. 15 Sachüberschrift Vorkehrungen bei Verschleppungsgefahr

Art. 15a Kontrollpflichtige Sendungen

Sendungen müssen bei der Durchfuhr vom eidgenössischen Pflanzenschutzdienst kontrolliert werden, wenn sie:

  1. auf dem Luftweg aus Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in die Schweiz gelangen; und

  2. nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft weitertransportiert werden.

Art. 15b Anmeldung der kontrollpflichtigen Sendungen

Die anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 müssen die kontrollpflichtigen Sendungen beim eidgenössischen Pflanzenschutzdienst anmelden.

Sie müssen dem eidgenössischen Pflanzenschutzdienst die Ladungsmanifeste der Luftfahrzeuge, die Luftfrachtbriefe, die phytosanitären Begleitdokumente und weitere Dokumente in Papierform oder elektronisch zur Verfügung stellen.

Art. 30a Ausscheidung von Schutzobjekten

Die Kantone können in der Befallszone Schutzobjekte ausscheiden und das Verfahren für die Ausscheidung festlegen.

Bei Schutzobjekten wird die Gebietsüberwachung sichergestellt und es werden geeignete Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt.

Art. 37 Abs. 5 Bst. d

Der Bund bezahlt den Kantonen keine Beiträge:

d. an die Kosten der von ihnen getroffenen Bekämpfungsmassnahmen für Befallszonen wie die Vernichtung und Entsorgung befallener Pflanzen und Pflanzenteile; ausgenommen davon sind Kosten der Eindämmungsmassnahmen, die das Bundesamt wegen besonders hoher Ausbreitungsgefahr anordnet, sowie die Kosten für Bekämpfungsmassnahmen in Sicherheitszonen nach Artikel 17 Absatz 3 und in Schutzobjekten;

Art. 41 Abs. 6

Tauchen neue, besonders gefährliche Schadorganismen auf, die nicht in den Anhängen1 oder 2 aufgeführt sind, oder verschlechtert sich die phytosanitäre Situation in einem Land wegen eines besonders gefährlichen Schadorganismus und birgt die Einfuhr bestimmter Waren aus diesem Land für einen Teil oder die ganze Schweiz ein phytosanitäres Risiko, so kann das zuständige Bundesamt die Massnahmen nach den Artikeln 4, 5, 16, 17, 26, 27, 28, 29, 31 und 32 sinngemäss anordnen bis der mögliche Schaden durch die betreffenden Schadorganismen endgültig abgeklärt ist.

II

Die Anhänge 4 und 5 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am1. Juli 2009 in Kraft.

6. Mai 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 4

(Art. 5, 8, 11, 17, 20 und 40) Teil B Ziff. 32 Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete …

Pflanzen von Vitis L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für Alle Kantone ausser Früchten und die in Anhang 3 Teil A Nummer 15 und ausser TI und Samen Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 17 das Misox-Tal aufgeführten Pflanzen gelten, amtliche (Kanton GR) Feststellung, dass:

  1. die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Land stammen und dort aufgezogen wurden, in dem Grapevine flavescence dorée MLO nicht auftritt,

  2. die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Gebiet stammen und dort aufgezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation gemäss den entsprechenden internationalen Standards als frei von Grapevine flavescence dorée MLO erklärt wurde,

  3. die Pflanzen aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten oder aus den in der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Schutzgebieten der Tschechischen Republik (ganzes Land), Frankreichs (Champagne-Ardenne, Lothringen und Elsass) oder Italiens (Basilicata) stammen und dort aufgezogen wurden,

  4. die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen und dort aufgezogen wurden, an dem: – seit Anfang der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den Mutterpflanzen beobachtet wurden und – entweder keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den Pflanzen am Erzeugungsort beobachtet wurden – die Pflanzen mit mindestens 50 °C warmem Wasser 45 Minuten lang behandelt wurden, um das Vorhandensein von Grapevine flavescence dorée MLO auszuschliessen

Anhang 5

(Art. 5, 9, 17, 23, 24 und 40) Teil A Abschn. II Ziff. 1.3 … 1.3 Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. und Vitis L. ausser Samen und Früchte. …