Quelle

AS 2009 2799

Bundesgesetz
über den Versicherungsvertrag
(Versicherungsvertragsgesetz, VVG)

Änderung vom 19. Dezember 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 23. Juni 20082 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom3. September 20083,
beschliesst:

I

Das Versicherungsvertragsgesetz vom2. April 19084 wird wie folgt geändert:

Art. 54

Handänderung 1 Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über.

Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.

Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühstens 30 Tage nach der Kündigung.

Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so gelten die Artikel 28–32 sinngemäss.