AS 2009 3473
Energieverordnung
(EnV)
Änderung vom 24. Juni 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. p
In dieser Verordnung bedeuten:
p. Inverkehrbringen: jedes Verkaufen, Vertreiben, Vermarkten oder Abgeben von Anlagen und Geräten.
Art. 9
Aufgehoben.
Art. 10 Abs. 1 sowie 2 Einleitungssatz
DieAnforderungen an die Energieeffizienz und für das Inverkehrbringen von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen2.1–2.11 festgelegt.
Wer Anlagen und Geräte nach den Anhängen2.1–2.11 in Verkehr bringt, muss:
II
Die Anhänge werden wie folgt geändert:
Die folgenden Anhänge werden neu nummeriert:
– Anhang 3.1 als Anhang 2.4 – Anhang 3.2 als Anhang 2.5 – Anhang 3.5 als Anhang 2.6 – Anhang 3.7 als Anhang 2.7
Diese Anhänge sowie die Anhänge2.2 und 2.3 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
Die Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge2.8–2.11 gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
24. Juni 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 2.2
elektrischen Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte (nachfolgend Kühl- und Gefriergeräte genannt) sowie deren Kombinationen. vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen.
2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Anforderungen gemäss der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 19942 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte erfüllen. 2.2 Die Geräte müssen ab dem1. Januar 2010 mindestens die Anforderungen der Energieeffizienzklasse A und ab dem1. Januar 2011 mindestens die Anforderungen der Energieeffizienzlasse A+ erfüllen.
werden nach der europäischen Norm EN 1533 gemessen.
Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.
Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalt(e), Merkmale des/der Kompressor(en) und Besonderheiten; Norm EN 153 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie 94/2/EG4;
e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.
der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom22. September 19925 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und
der Richtlinie 94/2/EG6.
7.2 Wer Kühl- und Gefriergeräte anbietet oder in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen
Anhang 2.3
elektrischen Haushaltslampen (Lichtquellen) 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschliesslich ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn sie nicht zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind sowie für andere Lampentechnologien, wenn sie zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind. 1.2 Die Anforderungen gemäss Ziffer 2.1 und Ziffer 7 gelten nicht für:
Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm);
Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W);
Reflektorlampen;
Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen,
B. Batterien, vermarktet werden;
Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden;
Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt wird (z.B. als Ersatzteil), fällt sie unter diesen Anhang.
1.3 Die Anforderungen gemäss Ziffer 2.4 gelten nicht für Lampen gemäss
Artikel 1 Buchstaben a bis g der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom18. März 20097 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen
mit ungebündeltem Licht.
2.1 Lampen nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Energieeffizienzklasse E gemäss der Richtlinie 98/11/EG der Europäischen Kommission vom27. Januar 19988 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung von Haushaltlampen oder die Anforderungen gemäss Ziffer 2.4 dieses Anhangs erfüllen. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2010. 2.2 Die Anforderungen gemäss Ziffer 2.1 gelten nicht für:
Lampen zur Verwendung in einem Gerät, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist;
Dekorationsglühlampen9 mit einer Leistungsaufnahme bis 60 Watt (W); die maximale Stückzahl pro Modell und Jahr ist auf 10 000 limitiert;
Speziallampen10 in kleiner Stückzahl;
Soffittenlampen für den Ersatzbedarf.
2.3 Lampenfassungen, zu denen nur Lampen angeboten werden, die nicht mindestens der Energieeffizienzklasse E entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Dies betrifft insbesondere Fassungen für Soffittenlampen. 2.4 Lampen nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 244/200911 erfüllen. Diese Regelung gilt ab dem1. September 2010.
Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Lampen werden entsprechend der europäischen Norm EN 5028512 gemessen.
Als Dekorationslampen gelten Lampen mit sichtbarer dekorativer Glühwendel, farbige Lampen sowie Lampen in speziell dekorativen Formen.
Als Speziallampen im Sinne dieser Ausnahmeregelung gelten Lampen für spezielle Verwendungszwecke, für die aufgrund geringer Stückzahlen keine Lampen gemäss2.1 angeboten werden.
Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.
eine Beschreibung der Lampe;
eine Erklärung, dass die betreffende Lampe die Anforderungen nach Ziffer 2
eine allgemeine Beschreibung der Lampe;
die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;
die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;
eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;
die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.
e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.
der Richtlinie 92/75/EWG13 und
der Richtlinie 98/11/EG14.
7.2 Wer Lampen anbietet oder in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.
Anhang 2.4
elektrischen Haushaltswaschmaschinen 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswaschmaschinen.
Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können;
Geräte ohne Schleudervorrichtung;
Geräte mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (z.B. Doppelbehältermaschinen).
Anforderungen an die Energieeffizienzklasse A nach der Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom23. Mai 199515 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen erfüllen.
werden nach der europäischen Norm EN 6045616 gemessen.
Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.
Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalt(e) und Besonderheiten; Norm EN 60456 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie 95/12/EG17;
e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.
7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs, der Wasch- und Schleuderwirkung sowie die Kennzeichnung erfolgen gemäss:
der Richtlinie 92/75/EWG18 und
der Richtlinie 95/12/EG19 7.2 Falls der spezifische Energieverbrauch der Normprüfung für das Programm «Baumwolle 60 °C» weniger als 0.17 kWh/kg Wäsche beträgt, kann auf der Energieetikette die Energieeffizienz mit A+ anstatt mit A deklariert werden.
7.3 Wer Haushaltswaschmaschinen anbietet oder in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen
Anhang 2.5
elektrischen Haushaltswäschetrocknern 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswäschetrockner. vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Anforderungen an die Energieeffizienzklasse A nach der Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom23. Mai 199520 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner erfüllen.
werden nach der europäischen Norm EN 6112121 gemessen.
Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstrasse1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.
Trocknungsprinzip und Besonderheiten; Norm EN 61121 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie 95/13/EG22;
e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.
der Richtlinie 92/75/EWG23 und
der Richtlinie 95/13/EG24.
7.2 Wer Haushaltswäschetrockner anbietet oder in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen
Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.
Anhang 2.6
kombinierten Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische kombinierte Haushalts- Wasch-Trocken-Automaten. vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen.
Anforderungen an die Energieeffizienzklasse C nach der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom19. September 199625 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts- Wasch- Trockenautomaten erfüllen.
werden nach der europäischen Norm EN 5022926 gemessen.
Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.
Trocknungsprinzip und Besonderheiten; Norm EN 50229 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie 96/60/EG27;
e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.
7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und der Waschwirkung sowie die Kennzeichnung erfolgen gemäss:
der Richtlinie 92/75/EWG28 und
der Richtlinie 96/60/EG29.
7.2 Wer kombinierte Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten anbietet oder in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.
Anhang 2.7
Elektrobacköfen 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Elektrobacköfen.
Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können;
tragbare Geräte, die nicht für den ortsfesten Einbau bestimmt sind und deren Gewicht unter18 kg liegt.
Anforderungen an die Energieeffizienzklasse B nach der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom8. Mai 200230 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen erfüllen.
werden nach der europäischen Norm EN 5030431 gemessen.
Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.
Merkmale der Belüftung und der Isolation sowie Besonderheiten;
d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen Gemäss der europäischen Norm EN 50304 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie
e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.
der Richtlinie 92/75/EWG33 und
der Richtlinie 2002/40/EG34.
7.2 Wer Elektrobacköfen anbietet oder in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.
Anhang 2.8
elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand 1.1 Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom17. Dezember 200835 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand für serienmässig hergestellte, elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die Strom aus dem öffentlichen Netz benötigen, um bestimmungsgemäss zu funktionieren.
Informationstechnische Geräte, die nicht der Klasse B nach der Norm EN 55022:200636 entsprechen;
Kleinstserien, die nicht breit vermarktet werden.
2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/200837 erfüllen. 2.2 Die Geräte müssen ab dem1. Januar 2010 die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 und ab dem 1. Januar 2013 die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 2 erfüllen.
Der Text der EN- und IEC-Normen kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.
Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend Ziffer 5 der Norm IEC 6208738 der internationalen elektrotechnischen Kommission gemessen.
Angaben – und gegebenenfalls Zeichnungen – über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere im Hinblick auf Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Bildschirmgrösse, Auflösung, Helligkeit, Anschlüsse und Besonderheiten;
die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens;
Der Text der IEC-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.
e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.
Übergangsregelung Haushaltgeräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.
Anhang 2.9
Set-Top-Boxen 1.1 Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte Geräte für den Empfang, die Decodierung und Aufzeichnung von Radio- und Fernsehsendungen sowie für interaktive Prozesse oder ähnliche Dienste. Er gilt für folgende Geräte:
Set-Top-Boxen;
Digitale Fernsehgeräte mit integriertem Decoder;
Geräte für den Fernsehempfang über Internet; und
Digital-Analog-Konverter für den Empfang von digitalen Signalen mit analogen Fernseh- und Aufzeichnungsgeräten. Geräte für hochauflösendes Fernsehen HDTV mit einer Auflösung von mindestens 1280 mal 720 Pixeln (720p).
2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: Maximale Leistungsaufnahme Modus Signalübertragung Signalübertragung Signalübertragung Signalübertragung per Kabel Terrestrisch per Satellit per Digital Subscriber Line (DSL) Standby 3.0 W 3.0 W 3.0 W 3.0 W (Passiv- Modus) Standby7.0 W6.0 W8.0 W6.0 W (Aktiv- Modus) 2.2 Für Zusatzfunktionen können für den Standby-Aktiv-Modus zu den Werten nach Ziffer 2.1 die Werte gemäss nachstehender Tabelle addiert werden (Zuschlag), wobei in jedem Fall die maximale Leistungsaufnahme im Standby- Aktiv-Modus die folgenden Werte nicht überschreiten darf:
Für freistehende Set-Top-Boxen mit Ausnahme für «High Definition» mit MPEG2 und MPEG4 und analoge PVRs: 15 W;
Für Fernsehgeräte mit integrierten digitalen Empfänger und Decoder 16 W. Funktion Zuschlag (Leistung am AC-Eingang in W) Interne Festplatte2.2 Ethernet-Schnittstelle 100Mbit 0.4 Schnittstellen zu Hausnetzwerk2.5 Pro-USB-Schnittstelle 0.3 Schnittstelle zu Haustechnik 0.4 ADSL-Modem2.0 Docsis-Modem4.5 Zusätzlicher LNB-Feed (mit 80 mA LNB-Strom)1.3 Zusätzlicher Empfänger/Demodulator2.0 Gespeister IR-Empfänger (mind.15 mA) 0.25 2.3 Passiv-Standby ist ein Modus, bei welchem das Gerät am Elektrizitätsnetz angeschlossen ist, keine Daten empfängt oder weitergibt, aber mittels Fernbedienung oder internem Signal in einen anderen Modus umgeschaltet werden kann. Aktiv-Standby ist ein Modus, bei welchem das Gerät mit dem Elektrizitätsnetz verbunden ist, die Hauptfunktionen nicht ausführt, externe Daten empfangen kann und durch die Fernbedienung oder durch ein internes oder externes Signal in einen anderen Betriebsmodus umgeschaltet werden kann.
Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der Norm IEC 6208739 der internationalen elektrotechnischen Kommission gemessen.
Der Text der IEC-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.
eine Beschreibung des Gerätes;
eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2
alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich
Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale Modells von besonderer Bedeutung sind wie Funktionen, Anschlüsse, Auflösung, Besonderheiten;
die Gebrauchsanleitung;
die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens;
die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.
e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.
Anhang 2.10
Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen, elektrischen Normmotoren 1.1 Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte 3-Phasen-Normmotoren mit einer Drehzahl (z.B. als elektrische Antriebe für Pumpen, Ventilatoren, Kompressoren und Förderanlagen), einem Käfiganker-Induktionsmotor (Asynchronmotor), einer Nennspannung bis 1000 V, einer Nennleistung zwischen 0.75 kW und 375 kW und mit2, 4 oder 6 Polen.
Motoren für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen;
Spezialmotoren für Frequenzumrichterbetrieb nach der Norm IEC 60034-2540 der internationalen elektrotechnischen Kommission; und
Motoren, welche komplett in Maschinen integriert sind (Pumpen, Lüfter, Kompressoren).
2.1 Normmotoren nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Anforderungen gemäss der Norm IEC 60034-30 Rotating electrical Machines der internationalen elektrotechnischen Kommission erfüllen. 2.2 Die Normmotoren müssen ab dem1. Januar 2010 mindestens die Anforderungen der Energieeffizienzklasse IE1 und ab dem1. Juli 2011 jene der Energieeffizienzklasse IE2 erfüllen.
Der Wirkungsgrad und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Normmotoren werden nach der Norm IEC 60034-30 der internationalen elektrotechnischen Kommission gemessen.
Der Text der IEC-Normen kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.
eine Beschreibung des Motors;
eine Erklärung, dass der betreffende Motor die Anforderungen nach Ziffer 2
alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Motors erforderlich
Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale Modells von besonderer Bedeutung sind wie Baugrösse, Nennleistung, Polzahl, Schutzgrad, Betriebsart, Besonderheiten usw.;
die Betriebsanleitung;
die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens;
die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.
e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.
Die Angaben des Wirkungsgrades und der Energieeffizienzklasse erfolgen gemäss der Norm IEC 60034-30 der internationalen elektrotechnischen Kommission und müssen auf dem Typenschild vermerkt werden.
Anhang 2.11
Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen, externen Stromversorgungsgeräten (Netzgeräte) 1.1 Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte, netzbetriebene, externe Stromversorgungsgeräte, welche:
dazu dienen, vom Elektrizitätsnetz eingehenden Wechselstrom in Gleich- oder Wechselstrom mit tieferer Spannung zu transformieren;
zur gleichen Zeit nur eine feste Spannung von Gleich- oder Wechselstrom erzeugen;
gemeinsam mit Geräten verkauft oder für Geräte vorgesehen sind, welche von einem Netzgerät mit Strom versorgt werden;
physisch von der Einheit getrennt sind, für welche sie Strom liefern (separates Gerät);
fest oder temporär mit dem Gerät verbunden sind, für welches sie den Strom für den Betrieb liefern; und
über eine nominelle Ausgangsleistung von maximal 250 W verfügen.
1.2 Vom Geltungsbereich dieses Anhangs ausgenommen sind unterbrechungslose Stromversorgungsgeräte, Batterieladegeräte, Konverter für Halogenlampen, externe Stromversorgungsgeräte für medizinische Geräte.
2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 200941 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb erfüllen. 2.2 Die Geräte müssen ab dem1. Januar 2010 die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 und ab dem1. Mai 2011 die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1 Buchstabe b erfüllen.
Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Geräte werden nach der Norm IEC 6230142 der internationalen elektrotechnischen Kommission gemessen.
Modells von besonderer Bedeutung sind, wie Ausgangsspannung, Ausgangsleistung, Kontrollanzeige und Besonderheiten;
d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens gemäss Ziffer 3;
Der Text der IEC-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.
e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.