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AS 2009 4255

Tierseuchenverordnung
(TSV)

Änderung vom 19. August 2009

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 20 Absatz 3 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19662 (Gesetz),

Art. 5 Bst. u

Als zu überwachende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:

u. Milbenkrankheiten der Bienen (Varroa destructor, Acarapis woodi und Tropilaelaps spp.);

Art. 6 Bst. y

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

y. Equiden: domestizierte Tiere der Pferdegattung (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere, Maulesel).

Art. 7 Abs. 1 Bst. d, f und g

Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Klauentiere gehalten werden. Sie bezeichnen dazu eine einzige Stelle, die folgende Daten erhebt:

  1. die Standortadresse und die Koordinaten der Tierhaltung;

  2. bei Schweinen: die Haltungsform (ohne Auslauf, planbefestigter Auslauf, unbefestigter Auslauf, Weidehaltung);

  3. Gemeindenummer nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 21. Mai 20083 über die geografischen Namen.

Art. 8 Verzeichnis der Klauentiere

Der Tierhalter hat für jede Tierhaltung ein Verzeichnis der vorhandenen Tiere zu führen. Es enthält die Zu- und Abgänge, für Tiere der Rinder- und Ziegengattung zusätzlich die Kennzeichen sowie die Belegungs-, Besamungs- und Sprungdaten. Das Verzeichnis ist stets auf dem neuesten Stand zu halten. Der Tierhalter hat es dem Betreiber der Tierverkehr-Datenbank auf Verlangen zu übermitteln.

Art. 14 Abs. 1 und 2

Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen eine neue Tierhaltung mit Klauentieren, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden.

Er meldet der Tierverkehr-Datenbank:

  1. innert drei Arbeitstagen den Zu- und Abgang und die Verendung von Tieren der Rindergattung sowie den Verlust von Ohrmarken;

  2. innert drei Arbeitstagen den Zugang von Tieren der Schweinegattung;

  3. innert 30 Tagen die Geburt von Tieren der Rindergattung.

Art. 17 Abs. 4

DieBetreiber von Datenbanken sind verpflichtet, dem Bundesamt und allen Kantonstierärzten Einsicht in die Daten zu gewähren. Daten von Hunden, die den Kanton verlassen haben, dürfen nicht gelöscht werden.

Art. 18a Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel, Fischen oder Bienen

Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Equiden, Hausgeflügel oder Fische, ausgenommen Zierfische, gehalten werden. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:

  1. den Namen und die Adresse des Tierhalters;

  2. die Standortadresse und die Koordinaten der Tierhaltungen;

  3. bei Hausgeflügel: die Geflügelarten und die Haltungsform (ohne Auslauf, Auslauf mit Aussenklimabereich, Auslauf ins Freie);

  4. bei Zuchtgeflügel: die Nutzungsrichtung (Elterntiere Legelinien, Elterntiere Mastlinien);

  5. bei Fischen: die gehaltenen Fischarten;

  6. gegebenenfalls die der Tierhaltung vom Betreiber der Tierverkehr- Datenbank zugeteilte Nummer.

Die Kantone erfassen alle besetzten und unbesetzten Bienenstände. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die den Namen und die Adresse des Imkers sowie die Anzahl, den Standort und die Koordinaten aller Bienenstände erhebt.

Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen eine neue Tierhaltung, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden.

Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jeder Tierhaltung mit Equiden, Hausgeflügel oder Fischen sowie jedem Imker und jedem Bienenstand eine Identifikationsnummer zu.

Die kantonale Stelle übermittelt die Daten und die damit verbundenen Mutationen dem Bundesamt für Landwirtschaft elektronisch.

Das Bundesamt für Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt Vorschriften technischer Art zu den Absätzen1, 2 und 4.

Art. 19a Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens

Bienenstände sind von aussen gut sichtbar mit der kantonalen Identifikationsnummer zu kennzeichnen.

Bevor Bienen in einen anderen Inspektionskreis verbracht werden, muss der Imker dies dem Bieneninspektor des alten sowie des neuen Standorts melden. Der Bieneninspektor des alten Standorts führt nötigenfalls eine Gesundheitskontrolle durch. Das Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstationen muss nicht gemeldet werden.

Art. 34 Viehhandelspatent

Personen, die Viehhandel betreiben, benötigen ein Viehhandelspatent.

Das Viehhandelspatent wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Viehhändler seinen Geschäftssitz hat. Es ist drei Jahre lang gültig und berechtigt zum Viehhandel in der ganzen Schweiz.

Es wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:

  1. einen Einführungskurs besucht und die Prüfung bestanden hat;

  2. über einen Stall verfügt, der in Bezug auf Standort und bauliche Einrichtungen sowie Organisation und Führung den Grundsätzen der Seuchenhygiene genügt.

Das Viehhandelspatent kann ausnahmsweise provisorisch erteilt werden, bevor der Gesuchsteller den Einführungskurs absolviert hat.

Viehhändler, die ihre Tiere direkt an die Schlachtanlagen liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit.

Die Ausstellung des Viehhandelspatentes ist vom Kantonstierarzt im zentralen Informationssystem nach Artikel 54a des Gesetzes zu erfassen.

Art. 35 Erneuerung und Entzug des Viehhandelspatentes

Das Viehhandelspatent wird erneuert, wenn der Viehhändler innerhalb der dreijährigen Geltungsdauer einen Fortbildungskurs besucht hat.

Viehhändler, deren Tätigkeit zu Beanstandungen Anlass gibt, können vor der Erneuerung des Viehhandelspatentes zur Wiederholung des Einführungskurses verpflichtet werden.

Die Erneuerung des Viehhandelspatentes wird verweigert oder das bereits erteilte Viehhandelspatent wird entzogen, wenn:

  1. kein Stall vorhanden ist oder der Stall den Grundsätzen der Seuchenhygiene nicht genügt;

  2. der Viehhändler oder sein Personal wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- oder Landwirtschaftsgesetzgebung missachtet haben;

  3. der Fortbildungskurs nicht besucht oder der Einführungskurs nicht wiederholt wurde.

Der Entzug oder die Verweigerung des Viehhandelspatentes ist vom Kantonstierarzt im zentralen Informationssystem nach Artikel 54a des Gesetzes zu erfassen.

Art. 36 Einführungs- und Fortbildungskurse für Viehhändler

Die Kantonstierärzte führen die Einführungs- und die Fortbildungskurse für Viehhändler durch. Solche Kurse können für mehrere Kantone gemeinsam abgehalten werden.

Mit der Durchführung der Kurse kann eine Organisation beauftragt werden. Eine solche Organisation muss den Nachweis erbringen, dass:

  1. sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt; und

  2. eine nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 19964 akkreditierte Organisation eine externe Qualitätskontrolle durchführt.

In den Einführungskursen werden die Teilnehmer in die Pflichten des Viehhändlers und in die Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Heilmittelgesetzgebung eingeführt.

In den Fortbildungskursen werden die Teilnehmer über den aktuellen Kenntnisstand in Bezug auf Tierseuchenprävention, Tierschutz sowie Lebensmittel- und Heilmittelsicherheit informiert.

Das Bundesamt erlässt nach Anhörung der Kantonstierärzte ein Reglement über die Einführungs- und Fortbildungskurse für Viehhändler. In diesem werden Umfang und Inhalt der Kurse festgehalten.

Art. 37 Pflichten der Viehhändler

Die Viehhändler sind verpflichtet:

  1. den Verdacht auf eine Seuche oder den Ausbruch einer Seuche sowie gehäufte Verendungen und Aborte unverzüglich einem Tierarzt zu melden;

  2. für den Tiertransport ausschliesslich Fahrzeuge zu verwenden, die Artikel 25 Absatz 1 entsprechen;

  3. das Personal im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften zu informieren und periodisch aus- und weiterzubilden;

  4. die Seuchenmeldungen des Bundesamtes regelmässig zu verfolgen;

  5. das Viehhandelspatent beim Handel mit und dem Transport von Tieren mit sich zu führen.

Art. 37a Anforderungen an die Ställe

Der Stall eines Viehhändlers muss verfügen über:

  1. ausreichende Kapazität für die Absonderung kranker Tiere;

  2. gegebenenfalls ausreichende Kapazität für die Absonderung von Tieren, die zur Ausfuhr bestimmt sind;

  3. geeignete Anlagen für das Entladen, Unterbringen, Tränken, Füttern und Pflegen der Tiere;

  4. eine geeignete Fläche für die Aufnahme von Einstreu und Mist;

  5. eine Jauchegrube.

Art. 37b Amtstierärztliche Überwachung

Der Kantonstierarzt veranlasst, dass die Ställe von Viehhändlern und die Aufzeichnungen über den Tierverkehr in regelmässigen Abständen risikobasiert amtstierärztlich kontrolliert werden.

Art. 39 Abs. 2

Für die Herstellung von Bienenfuttermitteln, die gehandelt werden, darf nur Honig verwendet werden, der als frei von Sporen des Faulbruterregers Paenibacillus larvae befunden worden ist.

Art. 59 Abs. 3

Imker haben sowohl die besetzten als auch die unbesetzten Bienenstände ordnungsgemäss zu warten und alle Vorkehrungen zu treffen, damit von den Bienenständen keine Seuchengefahr ausgeht.

Art. 61 Abs. 1bis

Ebenso sind umgestandene Klauentiere, ausgenommen Tiere der Rindergattung, der vom Kanton bezeichneten Stelle zu melden.

Art. 257 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2

Der amtliche Tierarzt nimmt Proben:

b. von Legehennen: 2. frühestens neun Wochen vor Ende der Legezeit.

Art. 269

Faulbrut der Bienen liegt vor, wenn in der erkrankten Brut Paenibacillus larvae nachgewiesen wurde.

Art. 270

Besteht Verdacht auf Faulbrut der Bienen, hat der Bieneninspektor Probematerial zur Untersuchung auf Paenibacillus larvae an ein Untersuchungslaboratorium einzusenden.

Art. 271 Abs. 1 Bst. c und d

Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Faulbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass:

  1. Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder zu diesem Zweck verkauft wird;

  2. alte Waben, Wachs und Honig nach den Anweisungen des Bieneninspektors verwertet werden.

Art. 271a Vorschriften zur Bekämpfung der Faulbrut

Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung Vorschriften technischer Art zur Bekämpfung der Faulbrut der Bienen erlassen, die insbesondere die Massnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung, die diagnostischen Untersuchungen, die Reinigung und Desinfektion sowie die Nachkontrollen regeln.

Art. 273 Abs. 1 Bst. d

Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Sauerbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass:

d. Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder zu diesem Zweck verkauft wird;

Art. 273a Vorschriften zur Bekämpfung der Sauerbrut

Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung Vorschriften technischer Art zur Bekämpfung der Sauerbrut der Bienen erlassen, die insbesondere die Massnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung, die diagnostischen Untersuchungen, die Reinigung und Desinfektion sowie die Nachkontrollen regeln.

Art. 276 Abs. 1

Aufgehoben

II

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2010 in Kraft.

Es treten am1. Januar 2011 in Kraft:

  1. Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b;

  2. Artikel 4a von Ziffer 1 des Anhangs (TDV-Verordnung);

  3. Artikel 3 Absatz 1 und Ziffern 5 Buchstabe b und 6 Buchstabe c des Anhangs von Ziffer 2 des Anhangs (V über die Gebühren für den Tierverkehr);

  4. Artikel 2 Absatz 1bis von Ziffer 3 des Anhangs (V über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten).

19. August 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang

(Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. TVD-Verordnung vom 23. November 20055

Art. 3 Abs. 1 Bst. d, f und j sowie Abs. 2

Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen:

  1. die Standortadresse und die Koordinaten der Tierhaltung;

  2. Gemeindenummer nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 21. Mai 20086 über die geografischen Namen;

  3. bei Schweinen: die Haltungsform (ohne Auslauf, planbefestigter Auslauf, unbefestigter Auslauf, Weidehaltung).

Die Daten nach Absatz 1 und deren Mutationen sind von den Kantonen dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) zu melden. Sie werden vom Bundesamt dem Betreiber übermittelt.

Art. 4 Daten für Tiere der Rindergattung

Für Tiere der Rindergattung müssen die Tierhalter dem Betreiber der Datenbank die folgenden Daten melden:

  1. bei der Geburt eines Tieres: 2. die Identifikationsnummer des Tieres sowie des Mutter- und Vatertieres, 3. das Geburtsdatum des Tieres, 4. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tieres, 5. Mehrlingsgeburten, 6. der Geburtsverlauf, 7. das Datum der Meldung;

  2. bei der Einfuhr eines Tieres: 1. das Ursprungsland und die Identifikationsnummer des Tieres im Ursprungsland, 2. die Nummer der Tierhaltung, 4. das Geburtsdatum des Tieres, 5. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tieres, 6. das Einfuhrdatum, 7. das Datum der Meldung;

  3. beim Zugang eines Tieres von einer anderen Tierhaltung im Inland: 4. das Zugangsdatum,

  4. beim Abgang eines Tieres: 3. das Abgangsdatum, 4. die Abgangsart,

  5. bei der Schlachtung eines Tieres: 4. das Schlachtdatum, 6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 20037;

  6. bei der Verendung eines Tieres: 3. das Verendungsdatum, 4. das Datum der Meldung;

  7. bei der Ausfuhr eines Tieres: 3. das Bestimmungsland, 4. das Ausfuhrdatum,

  1. bei der Änderung der Nutzungsart eines Muttertieres: 2. die Identifikationsnummer des Muttertieres, 3. die Nutzungsart des Muttertieres; als Nutzungsarten gelten: – Milchkuh – andere Kuh, 4. das Datum, ab welchem die Nutzungsart gilt,

  2. die Nutzungsart der Tierhaltung;

  3. die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache des Tierhalters;

  4. die Post- oder Bankverbindung des Tierhalters.

Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertieres oder der Tierhaltung nach Absatz 1 Buchstaben h und i ist innert drei Arbeitstagen zu melden.

Beim Abgang von Tieren aus Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben müssen die Daten nach Buchstabe d nicht gemeldet werden, sofern die Tiere in eine im schweizerischen Zollgebiet liegende Tierhaltung verbracht werden.

Art. 4a Daten für Tiere der Schweinegattung

Für Tiere der Schweinegattung müssen die Tierhalter dem Betreiber der Datenbank die folgenden Daten melden:

  1. bei der Einfuhr von Tieren: 1. das Ursprungsland und die Identifikationsnummer der Tierhaltung im Ursprungsland, 2. die Nummer der Tierhaltung, 4. das Einfuhrdatum,

  2. beim Zugang von Tieren von einer anderen Tierhaltung im Inland: 4. das Zugangsdatum,

  3. bei der Schlachtung von Tieren: 4. das Schlachtdatum,

  1. bei der Ausfuhr von Tieren: 2. die Zahl der Tiere, 3. das Bestimmungsland, 4. das Datum der Ausfuhr,

  2. die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache des Tierhalters;

  3. die Post- oder Bankverbindung des Tierhalters.

Art. 4b Daten für Tiere der Ziegen- und der Schafgattung

Für Tiere der Ziegen- und der Schafgattung müssen die Tierhalter dem Betreiber der Datenbank die Telefonnummer, die Korrespondenzsprache und ihre Post- oder Bankverbindung melden.

Art. 5 Daten zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung

Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen:

  1. der nach Artikel 29 der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 19988 berechnete massgebende Bestand an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln pro Tierhaltung mit Auflistung aller Einzeltiere;

  2. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung am Stichtag nach Artikel 5 Absatz 1 der landwirtschaftlichen Datenverordnung vom7. Dezember 19989;

  3. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs-, Gemeinschaftsweide- und Hirtenbetrieben nach Artikel 24 Absatz 3 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom14. November 200710;

  4. die Entwicklung des Bestandes an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung während der Referenzzeit nach

Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom

7. Dezember 1998.

Die Daten nach Absatz 1 sind vom Betreiber aus den Daten nach Artikel 4 jährlich zu berechnen oder zu ermitteln und in der Datenbank zu speichern.

Art. 5a Berichtigung von Daten

Der Tierhalter kann jederzeit eine Berichtigung der von ihm gemeldeten Daten beim Betreiber der Datenbank beantragen.

Soll eine Datenberichtigung für Direktzahlungen berücksichtigt werden, so muss der Tierhalter diese Berichtigung innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Meldung nach Artikel 12a Absatz 1 beim Betreiber der Datenbank mit schriftlicher Begründung beantragen.

Den Anträgen zur Berichtigung von Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c–e sind die Begleitdokumente nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199511 beizulegen.

Art. 7 Amtsstellen

Das Bundesamt darf die Daten nach den Artikeln 3–4b bearbeiten.

Die Bundesämter für Veterinärwesen, für Statistik, für Gesundheit und für wirtschaftliche Landesversorgung sowie das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen und Swissmedic dürfen die Daten nach den Artikeln 3–4b beim Betreiber beschaffen und verwenden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Die zuständigen kantonalen Organe dürfen die Daten nach den Artikeln 3–4b beim Betreiber beschaffen und verwenden, die sie für den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung benötigen.

Art. 8 Abs. 2 Bst. a und c sowie 3

Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können folgende Daten ihrer Mitglieder beim Betreiber beschaffen und verwenden, sofern diese ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben:

  1. Standortadresse und Koordinaten der Tierhaltung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d;

  2. die Post- oder Bankverbindung nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe k, 3 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können die übrigen Daten nach den Artikeln 3–4b ihrer Mitglieder beim Betreiber beschaffen und verwenden, sofern diese das nicht schriftlich verboten haben.

Art. 12 Abs. 4

Er prüft die Daten nach den Artikeln 4–4b auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität hin. Unvollständige sowie nicht plausible Daten gibt er dem Tierhalter zur Kenntnis und räumt ihm die Möglichkeit ein, diese zu ergänzen bzw. klarzustellen.

Art. 12a Aufgaben des Betreibers zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung

Der Betreiber stellt dem Tierhalter, der einen Anspruch auf Direktzahlungen hat, zwischen dem15. Mai und dem7. Juni ein Verzeichnis seiner Tiere der Rindergattung und seiner Wasserbüffel mitsamt den Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b zu.

Er stellt die Daten nach Artikel 5 den zuständigen Stellen der Kantone, dem Bundesamt für Statistik und dem Bundesamt gemäss den Vorgaben des Bundesamtes zur Verfügung.

Er bestimmt für Tiere der Rindergattung die Nutzungsart der Muttertiere:

  1. bei der ersten Abkalbung und bei der Einfuhr aufgrund der Nutzungsart der Tierhaltung;

  2. beim Zugang aufgrund der bisherigen Nutzungsart des Tieres.

Er stellt den Haltern von Tieren der Rindergattung jährlich eine Liste mit den Muttertieren und deren Nutzungsart zur Bereinigung zu.

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz und 3

Der Betreiber kann ausser den Daten nach den Artikeln 3–4b weitere Daten, insbesondere der folgenden Art, bearbeiten:

Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die Daten nach Absatz 1 von den Daten nach den Artikeln 3–4b getrennt bearbeitet werden.

2. Verordnung vom16. Juni 200612 über die Gebühren für den Tierverkehr

Art. 3 Abs. 1

Die Gebühren werden auf den Ohrmarken und bei den Tieren der Rinder- und der Schweinegattung zusätzlich aufgrund der Meldung über die Schlachtung nach den Ansätzen des Anhanges erhoben.

Anhang Ziff. 5 und 6 Bst. b–d 5. Gebühr für ein geschlachtetes Tier:

  1. der Rindergattung5.—

  2. der Schweinegattung –.10 6. Bearbeitungsgebühr nach Artikel 3 Absatz 2 für:

  3. Tiere der Rindergattung: fehlende Meldung oder fehlende oder mangelhafte Angabe der Nummer der Tierhaltung, der Identifikationsnummer des Tieres, der Identifikationsnummer des Muttertieres, der Identifikationsnummer des Vatertieres, des Geburtsdatums, des Zugangsdatums, des Abgangsdatums, des Verendungsdatums, des Schlachtungsdatums oder der Anzahl Tiere, pro Meldekarte5.—

  4. Tiere der Schweinegattung: fehlende Meldung oder fehlende oder mangelhafte Angabe des Zugangsdatums, des Abgangsdatums, des Schlachtungsdatums oder der Anzahl Tiere, pro Meldekarte5.—

  5. Mahnung für ausstehende Rechnungen 20.— 3. Verordnung vom10. November 200413 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Art. 2 Abs. 1 und 1bis

Für Tiere der Rindergattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Meldung der Geburt oder die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehr- Datenbank eingegangen ist.

Für Tiere der Schweinegattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehr-Datenbank eingegangen ist.

4. Landwirtschaftliche Datenverordnung vom7. Dezember 199814

Art. 2 Abs. 1 Bst. e

Die Kantone erheben:

e. Daten zu Tierhaltungen mit Klauentieren, Equiden, Hausgeflügel, Fischen, ausgenommen Zierfische, oder Bienen nach den Artikeln7 und 18a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199515, die dem Vollzug des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 196616 dienen, soweit die Daten nicht schon im Rahmen von Absatz 1 Buchstaben a und b erfasst wurden (Anhang2, Teil A, Nummern I und II);

5. Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 199817

Art. 67 Abs. 1bis Bst. b

Der Kanton kann den massgebenden Bestand nach den Artikeln 29 und 29a in begründeten Fällen erhöhen oder herabsetzen. Ein begründeter Fall liegt namentlich vor, wenn:

b. die betroffenen Tierhalter und Tierhalterinnen schriftlich und mit Unterschrift darlegen, dass der Bestand nach Artikel 29 trotz der Datenberichtigung nach Artikel 5a Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 23. November 200518 nicht dem tatsächlichen Bestand entspricht.

Art. 70 Abs. 1 Bst. f

Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 (Fassung vom12. September 2008) zur Kürzung der Direktzahlungen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:

f. die Daten nach Artikel 4 der TVD-Verordnung vom 23. November 200519 nicht oder nicht korrekt meldet oder die Dokumente über den Tierverkehr nicht vorschriftsgemäss führt.