AS 2009 4723
Verordnung
über den Kataster der öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen
(ÖREBKV)
vom 2. September 2009
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 949 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs1 und die Artikel 5 Absatz 2, 6 Absatz 1, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2, 16 Absätze2 und 5 und 46 Absatz 2 des Geoinformationsgesetzes vom5. Oktober 20072 (GeoIG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Kataster) nach Artikel 16 GeoIG.
Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20083 (GeoIV).
Art. 2 Zweck des Katasters
Der Kataster soll zuverlässige Informationen über die von Bund und Kanton bezeichneten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen enthalten und diese Informationen zugänglich machen.
2. Abschnitt: Inhalt und Informationstiefe des Katasters
Art. 3 Inhalt
Inhalt des Katasters sind:
die in Anhang 1 GeoIV4 als Gegenstand des Katasters bezeichneten Geobasisdaten;
die vom Kanton in Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 GeoIG bezeichneten eigentümerverbindlichen Geobasisdaten;
SR 510.622.4
die Rechtsvorschriften, die zusammen mit den Geobasisdaten als Einheit die Eigentumsbeschränkung unmittelbar umschreiben und für die das gleiche Verfahren massgebend ist;
die Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen der Eigentumsbeschränkungen;
weitere Informationen und Hinweise, die dem Verständnis der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen dienen, soweit sie im Datenmodell nach Artikel 9 GeoIV vorgesehen sind.
Art. 4 Informationstiefe
Das Bundesamt für Landestopografie legt ein fachbereichsübergreifendes Rahmenmodell für die Katasterdaten fest, welches insbesondere die minimale Struktur für die Datenmodelle enthält.
Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes legt im Datenmodell nach Artikel 9 GeoIV5 und im zugehörigen Darstellungsmodell nach Artikel 11 GeoIV fest, welche Geobasisdaten im Lagebezug der amtlichen Vermessung bereitgestellt und dargestellt werden.
Sie erlässt Mindestvorschriften für die Abbildung der Rechtsvorschriften und der Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen.
3. Abschnitt: Aufnahme in den Kataster
Art. 5 Bereitstellung der Daten
Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG stellt der für den Kataster verantwortlichen Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 die erhobenen und nachgeführten Daten nach
Artikel 3 in elektronischer Form zur Verfügung.
Sie bestätigt der für den Kataster verantwortlichen Stelle, dass die Daten die folgenden Anforderungen erfüllen:
Sie bilden Eigentumsbeschränkungen ab, die vom zuständigen Organ in dem von der Fachgesetzgebung vorgeschriebenen Verfahren beschlossen und genehmigt worden sind.
Sie sind in Kraft.
Sie wurden unter der Verantwortung des zuständigen Organs auf die Übereinstimmung mit dem Beschluss überprüft.
Die Geobasisdaten des Bundesrechts müssen den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 2 entsprechen, jene der zusätzlich vom Kanton bezeichneten Geobasisdaten den allgemeinen minimalen qualitativen und technischen Anforderungen für Geobasisdaten des Bundesrechts.
Art. 6 Prüfung durch die für den Kataster verantwortliche Stelle
Die für den Kataster verantwortliche Stelle überprüft, ob die Bestätigung nach
Artikel 5 Absatz 2 vorliegt und ob die überlieferten Daten den Anforderungen nach
Artikel 5 Absatz 3 entsprechen.
Art. 7 Aufnahme und Änderung der Daten
Die Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft in den Kataster aufgenommen. Vorbehalten bleibt die Publikation nach Artikel 16.
Der Zeitpunkt der Aufnahme oder der letzten Änderung der Daten muss jederzeit ersichtlich sein.
Art. 8 Aufnahmeverfahren
Der Kanton regelt die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens.
4. Abschnitt: Formen des Zugangs
Art. 9 Geodienste
DieInhalte des Katasters werden durch einen Darstellungsdienst zugänglich gemacht. Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 2.
Die betreffenden Geobasisdaten werden zusätzlich als Download-Dienst angeboten.
Art. 10 Auszug
Ein Auszug besteht aus einer analogen oder digitalen Darstellung der Inhalte des Katasters über mindestens eine Liegenschaft oder ein selbstständiges und dauerndes Recht.
Die Daten über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen werden der Informationsebene Liegenschaften der amtlichen Vermessung überlagert.
Der Auszug informiert darüber, welche Inhalte des Katasters dargestellt und welche Inhalte weggelassen werden.
Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Weisungen für die Erstellung und Darstellung von Auszügen.
Art. 11 Auszug mit reduzierter Information
Wer einen Auszug bestellt, kann verlangen, dass folgende Inhalte weggelassen werden:
die vom Kanton bezeichneten zusätzlichen Geobasisdaten;
die Rechtsvorschriften;
die nicht im amtlichen Lagebezug dargestellten Daten.
Art. 12 Zusatzinformationen
Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters dürfen als unverbindliche Informationen Geobasisdaten nach Anhang 1 GeoIV6 dargestellt werden. Das Bundesamt für Landestopografie kann Mindestvorschriften erlassen.
Der Kanton kann Informationen über laufende Änderungen von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Inhalt des Katasters verknüpfen.
Art. 13 Suchdienst
Das Bundesamt für Landestopografie ermöglicht den Zugang zu den Katastern der Kantone durch einen Suchdienst nach Artikel 36 Buchstabe b GeoIV7.
5. Abschnitt: Beglaubigung
Art. 14 Beglaubigter Auszug
Der Kanton bezeichnet die für die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge zuständigen Stellen.
Beglaubigte Auszüge werden auf Antrag abgegeben.
Mit der Beglaubigung wird amtlich bestätigt:
dass die wiedergegebenen Daten dem mit Datum bezeichneten Stand des Katasters entsprechen;
dass die Informationsebene Liegenschaften dem mit Datum bezeichneten Stand entspricht.
Der Kanton regelt die Einzelheiten des Beglaubigungsverfahrens.
Art. 15 Nachträgliche Beglaubigung
Die Kantone können vorsehen, dass für Auswertungen von Geobasisdaten des Katasters nachträgliche Beglaubigungen ausgestellt werden.
6. Abschnitt: Funktion als amtliches Publikationsorgan
Art. 16
Die Kantone können vorschreiben, dass dem Kataster für bestimmte öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen die Funktion als amtliches Publikationsorgan zukommt.
7. Abschnitt: Organisation
Art. 17 Katasterführung
Der Kanton regelt die Organisation des Katasters.
Er bezeichnet eine für den Kataster verantwortliche Stelle.
Er gewährleistet den zentralen Zugang zum Kataster.
Art. 18 Oberaufsicht
Das Bundesamt für Landestopografie übt die Oberaufsicht über die Führung der Kataster aus.
Es kann namentlich:
allgemeine Weisungen und Empfehlungen über die Einführung, Einrichtung und Führung des Katasters sowie über den Vollzug dieser Verordnung erlassen;
Überprüfungen der für den Kataster verantwortlichen Stellen durchführen;
Einsicht in alle die Katasterführung betreffenden amtlichen Akten nehmen;
dem Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zuhanden des Bundesrates die Ersatzvornahme beantragen;
zu Zwecken der Statistik und Evaluation Daten erheben oder durch beauftragte Dritte erheben lassen.
Es stellt für alle vom Bund vorgegebenen Modelle allgemein zugängliche Prüfinstrumente zur Verfügung.
Art. 19 Strategie des Bundes
Das VBS legt die Strategie des Bundes für den Kataster fest.
8. Abschnitt: Finanzierung
Art. 20 Bundesbeitrag
Von den Bundesbeiträgen werden im Rahmen der bewilligten Kredite:
höchstens 10 Prozent als Globalbeiträge für Schwergewichtsprojekte verwendet;
mindestens 90 Prozent als Globalbeiträge an die Betriebskosten der Kantone ausgerichtet.
Die Höhe des Globalbeitrags für Schwergewichtsprojekte wird zwischen dem VBS und dem jeweils betroffenen Kanton ausgehandelt.
Die Mittel für die Globalbeiträge an die Betriebskosten der Kantone werden so bemessen, dass sie durchschnittlich rund die Hälfte der geschätzten Betriebskosten der Kantone decken. Sie werden wie folgt auf die einzelnen Kantone aufgeteilt:
ein Fünftel zu gleichen Teilen auf alle Kantone;
drei Fünftel nach der Einwohnerzahl der Kantone;
ein Fünftel nach der Fläche der Kantone.
Art. 21 Programmvereinbarungen
Gegenstand der Programmvereinbarungen zwischen dem VBS und den Kantonen sind insbesondere:
die Leistungen des Kantons;
die Beitragsleistungen des Bundes;
das Controlling;
die Einzelheiten der Finanzaufsicht.
Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt vier Jahre. Es können Teilziele für eine kürzere Dauer vereinbart werden.
Art. 22 Berichterstattung und Kontrolle
Der Kanton erstattet dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.
Das Bundesamt kontrolliert stichprobenweise:
die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen;
die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.
Art. 23 Mangelhafte Erfüllung
Das Bundesamt für Landestopografie hält die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
seiner Berichterstattungspflicht (Art. 22 Abs. 1) nicht nachkommt;
eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.
Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das Bundesamt für Landestopografie vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
Werden die Mängel nicht behoben oder wird eine Zweckentfremdung nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Subventionsgesetzes vom5. Oktober 19908.
9. Abschnitt: Mitwirkung
Art. 24
Bei der Vorbereitung von Vorgaben des Bundes im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nicht ausschliesslich die Bundesverwaltung betreffen, stellt der Bund die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der Partnerorganisationen auf geeignete Weise sicher.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 26 Einführung des Katasters
Der Kataster wird in zwei Etappen eingeführt:
Etappe1: Einführung im Rahmen eines Pilotprojekts in ausgewählten Kantonen mit Betriebsaufnahme am1. Januar 2014 und Auswertung des ersten vollen Betriebsjahres in der zweiten Hälfte des Jahres 2015;
Etappe2: definitive Einführung in allen Kantonen mit Betriebsaufnahme spätestens am1. Januar 2020.
Das VBS bestimmt die Kantone, die den Kataster in der ersten Etappe einführen.
Art. 27 Fristen für die Vorgaben des Bundes
Das Bundesamt für Landestopografie legt bis zum 30. Juni 2010 ein fachbereichsübergreifendes Rahmenmodell für die Katasterdaten fest.
Die zuständigen Fachstellen des Bundes legen bis zum 31. Dezember 2011, für die Identifikatoren 87, 88 und 116–119 nach Anhang 1 der GeoIV9 bis zum 31. Dezember 2012, die Vorgaben nach Artikel 4 Absätze2 und 3 fest.
Art. 28 Fristen für die kantonalen Vorschriften
Die Kantone erlassen die für die Einführung des Katasters notwendigen Vorschriften wie folgt:
Etappe1: bis zum 31. Dezember 2012 die Vorschriften über die Durchführung des Pilotprojekts;
Etappe2: bis zum 31. Dezember 2019 die Vorschriften über die definitive Einführung des Katasters.
Sie können für die Prüfung bestehender Geobasisdaten bei der Aufnahme in den Kataster (Art.5 und 6) während der Einführung ein von Artikel 5 abweichendes Vorgehen vorschreiben.
Art. 29 Bundesbeiträge während der Einführung
Bis zum 31. Dezember 2019 gewährt der Bund die Globalbeiträge an die Betriebskosten der Kantone (Art. 20) in Abhängigkeit vom Stand der Einführung des Katasters.
Zusätzlich leistet er in der ersten Etappe Beiträge in der Höhe von 50 Prozent der Gesamtkosten der am Pilotprojekt beteiligten Kantone:
für Arbeiten, die für die landesweite Einführung des Katasters von Bedeutung sind;
für Evaluationsarbeiten.
Art. 30 Programmvereinbarungen während der Einführung
Das VBS schliesst mit den am Pilotprojekt beteiligten Kantonen für die Jahre 2012–2015 besondere Programmvereinbarungen ab. Darin werden die Einführung und der vorläufige Betrieb des Katasters, die Globalbeiträge nach Artikel 29 Absatz
und die zusätzlichen Arbeiten und Beiträge nach Artikel 29 Absatz 2 festgelegt.
Es schliesst mit den übrigen Kantonen für die Jahre 2016–2019 besondere Programmvereinbarungen ab. Darin werden die Einführung und der vorläufige Betrieb des Katasters und die Globalbeiträge nach Artikel 29 Absatz 1 festgelegt.
Art. 31 Koordination der Einführung
Zur Koordination der Einführung des Katasters und zur Überwachung und Begleitung der Evaluation nach Artikel 43 GeoIG setzt das Bundesamt für Landestopografie ein Begleitgremium ein.
Diesessetzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Fachkonferenzen, der zuständigen Fachstellen des Bundes, der Gemeinden sowie des Koordinationsorgans nach Artikel 48 GeoIV10.
Das Bundesamt für Landestopografie legt die Aufgaben und die Organisation fest.
Art. 32 Frist für die Evaluation
Die Frist für die Evaluation nach Artikel 43 Absatz 1 GeoIG beginnt mit der Betriebsaufnahme in der ersten Gemeinde im Rahmen der zweiten Etappe zu laufen.
Art. 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2009 in Kraft.
2. September 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
(Art. 25) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 22. Februar 191011 betreffend das Grundbuch
Art. 80a
Bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die im Grundbuch angemerkt werden sollen und gleichzeitig Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind, besteht die Anmerkung im Grundbuch in einem Hinweis auf den Kataster.
2. Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200812
Art. 53 Abs. 1bis
Für die Geobasisdaten, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen abbilden, gelten die Artikel 25–30 der Verordnung vom2. September 200913 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 2) Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts Identifikatoren 73, 87, 88, 96, 97, 103, 104, 108, 116–119, 131, 132, 145, 157, 159 Bezeichnung Zugangsberechtigungsstufe Zuständige Stelle Georeferenzdaten Download-Dienst (SR 510.62 Art. 8 Abs. 1) Rechtsgrundlage ÖREB Kataster Identifikator [Fachstelle des Bundes] Nutzungsplanung (kantonal/ SR 700 Kantone X A X 73 kommunal) Art. 14, 26 [ARE] Projektierungszonen SR 725.11 ASTRA X A X 87 Nationalstrassen Art. 14 Baulinien Nationalstrassen SR 725.11 ASTRA X A X 88
Art. 22
Projektierungszonen SR 742.101 BAV X A X 96 Eisenbahnanlagen Art. 18n Baulinien Eisenbahnanlagen SR 742.101 BAV X A X 97
Art. 18q
Projektierungszonen SR 748 BAZL X A X 103 Flughafenanlagen Art. 37n–p Baulinien Flughafenanlagen SR 748 BAZL X A X 104
Art. 37q –s
Sicherheitszonenplan SR 748.131.1 BAZL X A X 108 bei Flughäfen Art. 71–73 Kataster der belasteten SR 814.01 Kantone X A X 116 Standorte Art. 32c [BAFU] SR 814.680
Art 5
Kataster der belasteten SR 814.01 VBS X A X 117 des Militärs SR 814.680
Art. 5
Bezeichnung Zugangsberechtigungsstufe Zuständige Stelle Georeferenzdaten Download-Dienst (SR 510.62 Art. 8 Abs. 1) Rechtsgrundlage ÖREB Kataster Identifikator [Fachstelle des Bundes] Kataster der belasteten SR 814.01 BAZL X A X 118 der zivilen Flugplätze SR 814.680
Art. 5
Kataster der belasteten SR 814.01 BAV X A X 119 des öffentlichen Verkehrs SR 814.680
Art. 5
Grundwasserschutzzonen SR 814.20 Kantone X A X 131
Art. 20 [BAFU]
SR 814.201
Art. 29, 30
Anhang 4
Grundwasserschutzareale SR 814.20 Kantone X A X 132
Art. 21 [BAFU]
SR 814.201
Art. 29, 30
Anhang 4
Lärmempfindlichkeitsstufen SR 814.41 Kantone X A X 145 (in Nutzungszonen) Art. 43 [BAFU] Waldgrenzen (in Bauzonen) SR 921.0 Kantone X A X 157
Art. 13 [BAFU]
Waldabstandslinien SR 921.0 Kantone X A X 159