Quelle

AS 2009 5091

Bundesgesetz
über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit
(BWIS)

Änderung vom 3. Oktober 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. August 20071,
beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 21. März 19972 über die Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 4 Bst. f

Vorbeugende Massnahmen sind:

f. Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstal-

Art. 24a Abs. 2 Einleitungssatz

In das Informationssystem dürfen Informationen über Personen, gegen die Ausreisesperren, Massnahmen nach kantonalem Recht im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen oder andere Massnahmen wie Stadionverbote verhängt worden sind, aufgenommen werden, wenn:

Art. 24b

Art. 24c Abs. 1 Bst. a

Einer Person kann die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagt werden, wenn:

a. gegen sie ein Rayonverbot besteht, weil sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat; und

Art. 24d und 24e

Art. 24f Untere Altersgrenze

Massnahmen nach Artikel 24c können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben.

Art. 24g Aufschiebende Wirkung

Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach Artikel 24c kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.

Art. 24h

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat,3. Oktober 2008

Nationalrat,3. Oktober 2008

Der Präsident: Christoffel Brändli

Der Präsident: André Bugnon

Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 22. Januar 2009 unbenützt abgelaufen.3

Es wird auf den1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

30. September 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova