Quelle

AS 2009 5279

Verordnung
über die Banken und Sparkassen
(Bankenverordnung, BankV)

Änderung vom 14. Oktober 2009

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Bankenverordnung vom 17. Mai 19721 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Geltungsbereich der Verordnung

Art. 3a Abs. 4 Bst. d

Keine Publikumseinlagen sind Einlagen von:

d. Einlegern bei Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften, sofern sie nicht im Finanzbereich tätig sind, einen ideellen Zweck oder die gemeinsame Selbsthilfe verfolgen, die Einlagen ausschliesslich dafür verwenden und die Laufzeit der Einlagen mindestens sechs Monate beträgt; oder

Art. 33

Aufgehoben

Art. 62b Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. Oktober 2009

Vereine, Stiftungen und Genossenschaften, die aufgrund dieser Änderung neu unter das Verbot von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes fallende Publikumseinlagen halten, haben diese innert zwei Jahren nach Inkrafttreten zurückzuzahlen.

In begründeten Fällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist erstrecken.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.

14. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova