AS 2009 5561
Bundesgesetz
über die Tabakbesteuerung
(Tabaksteuergesetz, TStG)
Änderung vom 19. Dezember 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20071,
beschliesst:
I
Das Tabaksteuergesetz vom 21. März 19692 wird wie folgt geändert:
Streichung von Ausdrücken
Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «Zigarettenpapier», ungeachtet seiner grammatischen Form, gestrichen, unter allfälliger Anpassung der grammatischen Form des verbleibenden Satzes.
In Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b wird der Ausdruck «und Zigarettenpapier in Blättchen oder Hülsen» gestrichen.
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 erster Satz
Die Oberzolldirektion erlässt hinsichtlich der Abgaben auf Tabakfabrikaten (Tabaksteuer, Zoll, Mehrwertsteuer) alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind. … Gliederungstitel vor Art. 4
2. Abschnitt: Gegenstand der Steuer und Steuerpflicht
Art. 4 Abs. 1 Bst. b und 2 Aufgehoben
Art. 6 Randtitel
Betrifft nur den französischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 9
3. Abschnitt: Entstehung und Berechnung der Steuer
Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c
Die Steuerschuld entsteht:
Betrifft nur den französischen Text.
für die Tabakfabrikate in zugelassenen Steuerlagern im Zeitpunkt, in dem sie das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden.
Art. 10 Abs. 1
Die Steuer wird bemessen:
für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
für Feinschnitttabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak in Prozenten des Kleinhandelspreises.
Art. 11 Abs. 1 und 2
DieSteuer auf Tabakfabrikaten wird nach den Tarifen in den Anhängen I–IV berechnet.
Der Bundesrat kann zur Mitfinanzierung der Beiträge des Bundes an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen und zur Angleichung an die in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Steuersätze:
die beim Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 20033 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigaretten um höchstens 80 Prozent erhöhen;
die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigarren und Zigarillos um höchstens 300 Prozent erhöhen;
AS 2003 2460
die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Feinschnitttabak um höchstens 80 Prozent erhöhen;
die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak um höchstens 100 Prozent erhöhen.
Gliederungstitel vor Art. 13
4. Abschnitt: Steuererhebung und Steuerrückerstattung
Art. 15 Abs. 1 erster Satz
Die Hersteller von Tabakfabrikaten, die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern sowie die Importeure und Händler von Rohmaterial haben eine umfassende, auch Lagerbestände und -bewegungen verzeichnende Kontrolle zu führen, deren Bestandteile und Einrichtungen durch die Oberzolldirektion bestimmt werden. …
Art. 16 Abs. 1, 1bis und 3
Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen:
den Kleinhandelspreis in Schweizerwährung;
die Reversnummer oder Firmenbezeichnung des inländischen Herstellers oder des Importeurs;
bei Schnitt-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie bei Zigarrenabschnitten zudem das Gewicht des Inhalts. 1bis Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter Zollüberwachung ausgeführt oder in ein zugelassenes Steuerlager verbracht werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich. 3 Aufgehoben
Art. 17 Randtitel
II. Veranlagung und Entrichtung der Steuer 1. Steuersatz für Zigarren und Zigaretten
Art. 18 Randtitel und Abs. 1
2. Steuerbetrag 1 Die Steuer auf den im Inland hergestellten oder aus einem zugelassenen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Tabakfabrikaten wird aufgrund der Steuerdeklaration festgesetzt, die vom Hersteller oder vom Betreiber des zugelassenen Steuerlagers der Oberzolldirektion monatlich einzureichen ist.
Art. 19 Randtitel und Abs. 1
3. Fälligkeit 1 Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerschuld fällig. Für Steuerpflichtige, die eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 oder 26c geleistet haben, läuft die Zahlungsfrist bis zum letzten Tag des zweiten Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung) kann ausnahmsweise weitere Zahlungsfristen vorsehen.
Art. 20
IIbis. Zinsen 1 Bei verspäteter Zahlung der Steuer ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
Ab dem Zeitpunkt, in dem die Zollverwaltung einen Betrag zu Unrecht erhoben oder nicht zurückerstattet hat, schuldet sie einen Vergütungszins.
Der Bundesrat kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen vorsehen.
Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Zinssätze fest.
Art. 21 Abs. 1 erster und zweiter Satz
Die im Register nach Artikel 13 eingetragenen Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten haben eine Sicherheit in den nach Artikel 76 ZG4 vorgesehenen Formen zu leisten. Die Sicherheit haftet für alle sich aus der Tabaksteuer-, Zoll- und Mehrwertsteuerpflicht des Herstellers und des Importeurs ergebenden und damit im Zusammenhang stehenden Forderungen der Zollverwaltung. …
Art. 23 Abs. 1 und 5
Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
Die Steuerforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
Art. 24 Randtitel und Abs. 1
VI. Rück- 1 Die Steuer auf im Inland hergestellten und auf eingeführten Tabakerstattung und Erlass fabrikaten wird dem Steuerpflichtigen zurückerstattet: 1. Rückerstattung
für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von der Zollverwaltung bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt werden;
für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, sofern sie innert zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer der Oberzolldirektion in unveränderter Kleinhandelspackung vorgewiesen und unter deren Kontrolle unbrauchbar gemacht oder für die Wiederverwendung in der Fabrikation hergerichtet werden;
für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind.
Art. 25
2. Erlass 1 Die Steuer auf im Inland hergestellten und auf eingeführten Tabakfabrikaten wird dem Steuerpflichtigen erlassen:
für Tabakfabrikate, die nachweislich in einem zugelassenen Steuerlager durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind;
für Tabakfabrikate, für die nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a ZG5 Anspruch auf Erlass der Zollabgaben besteht. 2 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Gliederungstitel vor Art. 26
5. Abschnitt: Zugelassene Steuerlager
Art. 26
I. Herstellung, 1 Die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten, welche die Bearbeitung, Bewirtschaftung erforderlichen Sicherheiten bieten, dürfen Tabakfabrikate unter Steueraussetzung in einem zugelassenen Steuerlager herstellen, bearbeiten und bewirtschaften.
AlsBewirtschaften gelten namentlich das Lagern, das Entgegennehmen und das Bereitstellen zum Versand.
Art. 26a
II. Bewilligung 1 Als zugelassene Steuerlager können bewilligt werden:
Herstellungsbetriebe;
Steuerfreilager. 2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von zugelassenen Steuerlagern fest; die Zollverwaltung erteilt die Bewilligung. 3 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind; oder
der Betreiber des zugelassenen Steuerlagers seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt.
Art. 26b
III. Aufsicht Die zugelassenen Steuerlager unterstehen der Aufsicht durch die Zollverwaltung.
Art. 26c
IV. Sicherheits- Die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern müssen für die Steuer leistung und die anderen Abgaben eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 leisten.
Art. 26d
V. Kontrollen Die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern unterliegen den Kontrollmassnahmen nach Artikel 15.
Art. 26e
VI. Beförderung 1 Werden eingeführte, unversteuerte Tabakfabrikate von der Grenze in ein zugelassenes Steuerlager befördert, so müssen die Importeure die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.
Werden unversteuerte Tabakfabrikate zwischen zugelassenen Steuerlagern oder, bei auszuführenden Tabakfabrikaten, von einem zugelassenen Steuerlager zur Grenze befördert, so müssen die versendenden Betreiber von zugelassenen Steuerlagern die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.
Die Sicherheitsleistung endet, wenn:
die Tabakfabrikate im zugelassenen Steuerlager eingetroffen sind und deren Eingang ordnungsgemäss verbucht worden ist; oder
die Ausfuhr der Tabakfabrikate zollamtlich bestätigt worden ist. 4 Der Betreiber des zugelassenen Steuerlagers muss der Zollverwaltung jeden Versand von unversteuerten Tabakfabrikaten melden.
Gliederungstitel vor Art. 27
6. Abschnitt: Inlandtabak
Art. 28 Randtitel, Abs. 2 Bst. b und c sowie Abs. 3 und 4
II. Übernahme 2 Der Bundesrat kann: durch die Hersteller von b. die Hersteller und Importeure von Zigaretten und Feinschnitt- Tabakfabrikaten; Finanzierungs- tabak verpflichten, eine Abgabe von höchstens 0,13 Rappen je fonds Inlandtabak Zigarette oder Fr.1.73 je Kilogramm Feinschnitttabak in den und Tabakpräventions-fonds für die Mitfinanzierung des Inlandtabaks geschaffenen Finanzierungsfonds zu entrichten;
c. die Hersteller und Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak verpflichten, eine Abgabe in derselben Höhe in einen Tabakpräventionsfonds zu entrichten. 3 Der Finanzierungsfonds nach Absatz 2 Buchstabe b wird von der Einkaufsgenossenschaft verwaltet und steht unter der Aufsicht der Oberzolldirektion. 4 Der Tabakpräventionsfonds nach Absatz 2 Buchstabe c wird von einer Präventionsorganisation verwaltet und steht unter der Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport.
Gliederungstitel vor Art. 30 7. Abschnitt: Nachforderung von zu Unrecht zurückerstatteten oder erlassenen Beträgen
Art. 30
Ist die Steuer zu Unrecht zurückerstattet oder erlassen worden, so fordert sie die Zollverwaltung nach.
Der Nachforderungsanspruch verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die Zollverwaltung Kenntnis vom Anspruch erhielt, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist.
Die Verjährung wird durch jede Amtshandlung unterbrochen, mit der die Nachforderung geltend gemacht wird; sie steht still, solange der Steuerpflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
Gliederungstitel vor Art. 31 8. Abschnitt: Rechtsmittel Gliederungstitel vor Art. 34
9. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 34
Aufgehoben
Art. 35
2. Hinterziehung 1 Mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:
dem Bund Steuern auf Tabakfabrikaten vorenthält;
im Inland hergestellte Tabakfabrikate, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt oder sonstwie aus dem Herstellerbetrieb entfernt;
eine ungerechtfertigte Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass von Steuern oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt.
Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 19746 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) bleibt vorbehalten.
Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
Art. 36
3. Steuer- 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die gesetzmäsgefährdung sige Durchführung der Steuer auf Tabakfabrikaten gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:
der Pflicht zur Anmeldung als Hersteller, Importeur, Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers oder Händler, zur Einreichung einer Steuerdeklaration oder einer Zollanmeldung, zu Meldungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage der Kontrollen, Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt;
in einer Anmeldung, einer Steuerdeklaration oder einer Zollanmeldung, in einer Meldung oder in einem Antrag auf Rückerstattung oder Erlass von Steuern unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;
als Steuerpflichtiger oder als auskunftspflichtiger Dritter unrichtige Auskünfte erteilt;
der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Kontrollen und Belegen zuwiderhandelt;
die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung, einer amtlichen Kontrolle oder eines Augenscheins erschwert, behindert oder verunmöglicht;
Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt;
Rohmaterial zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten ohne Bewilligung der Oberzolldirektion abgibt oder verwendet;
Tabakfabrikate über dem auf der Kleinhandelspackung angegebenen Preis verkauft. 2 Die Artikel 14–16 VStrR7 bleiben vorbehalten.
Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Strafgesetzbuches8 vorbehalten.
Art. 38
5. Versuch Der Versuch einer Steuerwiderhandlung ist strafbar.
Art. 38a
5bis. Erschwe- Als erschwerende Umstände gelten: rende Umstände
das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerwiderhandlung;
das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Steuerwiderhandlungen.
Art. 40
6bis. Wider- Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und handlungen in Geschäfts- würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR9 strafbaren Personen betrieben Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.
Art. 42
7. Zusammen- Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Hinterzietreffen mehrerer strafbarer hung oder Gefährdung der Steuer oder eines Steuerbetrugs und einer Handlungen Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 43
II. Anwendbares 1 Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und nach dem Recht VStrR10 verfolgt und beurteilt.
Verfolgende und urteilende Behörde ist die Zollverwaltung.
Art. 43a
IIbis. Verfolgungs- Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR11 gilt für verjährung alle Steuerwiderhandlungen.
Gliederungstitel vor Art. 45
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 45
I. Tarif der Der Tarif der Tabakzölle ist in Kapitel 24 des Generaltarifs im Tabakzölle Anhang des Zolltarifgesetzes vom9. Oktober 198612 enthalten.
II
Die Anhänge I–IV erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
Anhang V wird aufgehoben.
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 19. Dezember 2008 Ständerat, 19. Dezember 2008 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. April 2009 unbenützt abgelaufen.13
Es wird auf den1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.
14. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova Anhang I Steuertarif für Zigaretten Die Steuer14 beträgt9,923 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens 17,298 Rappen je Stück.
1. Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a zustehende Befugnis, die Steuersätze um 80 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach der Stückzahl bemessene Steuer sowie auf die Mindeststeuer je Stück, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil. 2. Der Gesamtsteuersatz je 1000 Stück, der sich aus dem nach der Stückzahl und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.
Der Bundesrat hat diese Steuer gestützt auf die Kompetenz nach Art. 11 Abs. 2 durch V vom 26. Nov. 2008 (AS 2008 5733) geändert; siehe SR 641.31 Anhang IV in der Fassung vom 26. Nov. 2008.
Anhang II Steuertarif für Zigarren und Zigarillos Die Steuer beträgt 0,36 Rappen je Stück und 1 Prozent des Kleinhandelspreises.
1. Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zustehende Befugnis, die Steuersätze um 300 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach der Stückzahl bemessene Steuer, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil. 2. Der Gesamtsteuersatz je 1000 Stück, der sich aus dem nach der Stückzahl und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.
Anhang III Steuertarif für Feinschnitttabak Die Steuer beträgt Fr. 30.00 je kg und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens Fr. 50.00 je kg.
1. Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c zustehende Befugnis, die Steuersätze um 80 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach Kilogramm bemessene Steuer sowie auf die Mindeststeuer je Kilogramm, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil. 2. Der Gesamtsteuersatz je Kilogramm, der sich aus dem nach Kilogramm und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.
Anhang IV Steuertarif für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate (Rollentabak, Zigarrenabschnitte und andere) sowie für Kau- und Schnupftabak Die Steuer beträgt: – für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate (Rollentabak, Zigarrenabschnitte und andere):
Prozent des Kleinhandelspreises; – für Kau- und Schnupftabak:
Prozent des Kleinhandelspreises.