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Bundesgesetz über die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland

AS 2009 5685 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 20. März 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2009-5685/de/bundesgesetz-uber-die-schaffung-gesetzlicher-grundlagen-fur-die-finanzielle-unterstutzung-von-schweizer-staatsangehorigen-im-ausland

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5),

Bundesblatt: Bundesgesetz über die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland (BBl 2009 412),

AS 2009 5685

Bundesgesetz
über die Schaffung gesetzlicher Grundlagen
für die finanzielle Unterstützung von Schweizer
Staatsangehörigen im Ausland

vom 20. März 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. April 20081,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BBl 2008 3551

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 19752 über die politischen Rechte der Auslandschweizer Ingress gestützt auf Artikel 40 der Bundesverfassung3, …

Art. 3 Abs. 2

Die Wählbarkeit richtet sich nach Artikel 143 der Bundesverfassung.

Art. 7a Finanzhilfen

Der Bund kann Organisationen und Institutionen unterstützen, die die Beziehungen der Auslandschweizer untereinander und zu ihrer Heimat fördern.

Er gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite insbesondere Finanzhilfen:

  1. der Auslandschweizer-Organisation zur Wahrung der Interessen der Auslandschweizer gegenüber den Behörden und dem Parlament sowie zur Förderung ihrer Beziehungen untereinander und zur Schweiz;

  2. der «Schweizer Revue» für die Information der Auslandschweizer.

Er kann andere Massnahmen fördern, die den Auslandschweizern die Institutionen und das politische Leben der Schweiz näherbringen und die Ausübung der politischen Rechte unterstützen.

2. Bundesgesetz vom 21. März 19734 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer Titel Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA) Ingress gestützt auf die Artikel 40 und 54 der Bundesverfassung5, … Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Fürsorge» durch «Sozialhilfe», der Ausdruck «Fürsorgeleistungen» durch «Sozialhilfeleistungen» ersetzt.

In Artikel 7 Buchstabe c wird der Ausdruck «Fürsorgeorganen» durch «Sozialhilfeorganen» ersetzt. Die Umbenennung der Gliederungsebenen betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 1 1. Kapitel: Sozialhilfeleistungen an Auslandschweizer

Footnotes

  1. [4] SR 852.1
  2. [5] SR 101

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 3 Abs. 1 erster Satz und 2, Art. 6 und 21 Abs. 1

Betrifft nur den italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 22a 2. Kapitel: Darlehen an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige in Not

Art. 22a Geltungsbereich

Unterstützung nach diesem Kapitel erhalten Schweizer Staatsangehörige, anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz in der Schweiz, die sich weniger als drei Monate im Ausland aufhalten.

Art. 22b Voraussetzungen

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite in Not geratenen Personen zinslose Darlehen (Vorschüsse) gewähren.

Die Gewährung von Vorschüssen ist möglich:

  1. für die Finanzierung der Heimreise in die Schweiz;

  2. als Überbrückungshilfe;

  3. für Spital- und Arztkosten.

Gliederungstitel vor Art. 23 3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Footnotes

  1. [2] SR 161.5
  2. [3] SR 101

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. März 2009 Ständerat, 20. März 2009 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 2009 unbenützt abgelaufen.6

Es wird auf den1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Footnotes

  1. [6] BBl 2009 1989