AS 2009 5699
Ordnungsbussenverordnung
(OBV)
Änderung vom 14. Oktober 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 19961 wird wie folgt geändert:
Bussenliste
Ziff. 300 .2, 300.3, 312.2 und 313
Fr.
3. Motorfahrzeugführerinnen und -führer; Verkehrsregeln im Fahrverkehr 300. … 2. Überschreiten der zulässigen Achslast nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit, wenn das zulässige Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination nicht eingehalten ist (Art. 9 Abs. 2 und 30 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 und 3 VRV)
um nicht mehr als 100 kg 100
bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, um mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 2 Prozent 250 3. Überschreiten der zulässigen Achslast nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit, wenn das zulässige Gewicht sowohl des Fahrzeugs als auch der Fahrzeugkombination eingehalten ist (Art. 9 Abs. 2 und 30 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 und 3 VRV)
um mehr als 2 Prozent, aber nicht mehr als 5 Prozent 40
um mehr als 5 Prozent 100 312. … 2. Mitführen eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren Fr.
313. 1. Nichttragen des Schutzhelmes durch die Führerin oder den Führer von Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 3b VRV) 60 2. Mitführen eines Kindes unter 12 Jahren ohne Helm auf Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen
II
Diese Änderung tritt am1. April 2010 in Kraft.
14. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |