AS 2009 5701
Verkehrsregelnverordnung
(VRV)
Änderung vom 14. Oktober 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Art. 3a Abs. 1 und 4
Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass Kinder unter zwölf Jahren ordnungsgemäss gesichert sind.
Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung (z.B. Kindersitz) verwendet werden, die nach dem ECE-Reglement Nr. 44 gemäss Anhang 2 VTS2 zugelassen ist; keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen oder in Gesellschaftswagen.
Art. 3b Abs. 1
Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen während der Fahrt nach den Bestimmungen des ECE-Reglements Nr. 223 geprüfte Schutzhelme tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren einen solchen Schutzhelm tragen.
Art. 5 Abs. 2 Bst. a
Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:
a. Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen;
Art. 61 Abs. 2 und 3
Auf folgenden Fahrzeugen müssen Kinder bis zum vollendeten 7. Altersjahr von einem mehr als 14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsichtigt werden oder auf einem sicheren Kindersitz mitfahren:
auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern;
auf gewerblichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, wenn sie für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden.
Auf Fahrzeugen nach Absatz 2 dürfen Personen im Rahmen von Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c im Nahverkehr auch auf der Ladebrücke oder der Ladung mitgeführt werden, wenn ein angemessener Schutz sichergestellt ist und die bewilligten Plätze nicht ausreichen.
Art. 67 Abs. 8
Die nach den Absätzen2, 3, 6 und 7 zulässigen Achslasten dürfen um höchstens
Prozent überschritten werden, wenn das Betriebsgewicht der Fahrzeuge und der Fahrzeugkombinationen nach den Absätzen1 und 3 eingehalten ist.
Art. 73 Abs. 5
Ladungen und Teile von Ladungen, die leicht abgeweht werden können, sind in geschlossenen Fahrzeugen oder Behältern zu befördern oder mit geeigneten Abdeckungen zu überdecken; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.
Art. 80 Abs. 1 Bst. c
Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewichten (Art. 64– 67) sind nur zulässig:
c. für die Beförderung von Kranzubehör, namentlich Gegengewichte, zum oder vom Arbeitsort des Krans.
Art. 85 Abs. 3
Betrifft nur den französischen Text
II
Diese Änderung tritt am1. April 2010 in Kraft.
14. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |