Quelle

AS 2009 5821

Verordnung
über Fernmeldedienste
(FDV)

Änderung vom 4. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 9. März 20071 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. c

Von der Meldepflicht ausgenommen sind:

c. Anbieterinnen, deren Fernmeldedienste sich auf die Verbreitung von Programmen über Leitungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g und Artikel 59–62 des Bundesgesetzes vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen (RTVG) beschränken und die weniger als 5000 Kundinnen und Kunden haben.

Art. 4 Abs. 2

Es streicht Anbieterinnen, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben oder die unter eine der in Artikel 3 aufgeführten Ausnahmen fallen, von der Liste. Dabei stützt es sich namentlich auf die Daten, die ihm die Anbieterinnen zu statistischen Zwecken eingereicht haben.

Art. 10 Abs. 3

Die Absätze1 und 2 gelten nicht für Anrufe auf Mehrwertdienste, Auslandverbindungen und die Nutzung ausländischer Mobilfunknetze (internationales Roaming).

Art. 10a Tarife für das internationale Roaming

Die Mobilfunkanbieterinnen teilen ihren Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss schriftlich und leicht verständlich mit, wie und wo diese die aktuell geltenden Tarife sowie die Tarifoptionen für Preisreduktionen abfragen können.

Beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz informieren sie ihre Kundinnen und Kunden ohne Verzögerung, unentgeltlich und leicht verständlich über die maximal anfallenden Kosten der folgenden internationalen Roamingdienste:

  1. Anrufe in die Schweiz;

  2. Ankommende Anrufe;

  3. Anrufe vor Ort;

  4. Versand von SMS;

  5. Datenübertragung, inkl. Versenden von MMS.

Sie müssen ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, diese Benachrichtigung einfach und unentgeltlich zu deaktivieren und zu reaktivieren. Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden bei Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich über diese Möglichkeit informieren.

Art. 15 Abs. 1 Bst. g

Die Dienste der Grundversorgung sind wie folgt definiert:

g. Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz, einschliesslich der in Artikel 31 Absatz 2bis erwähnten Daten, über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr (Nummer 1145).

Art. 20 Abs. 1

Die ComCom legt periodisch die Anzahl von Standorten pro Gemeinde fest, an denen sich mindestens eine öffentliche Sprechstelle befinden muss. Bei der Festlegung der Anzahl obligatorischer Standorte pro Gemeinde trägt sie insbesondere der Einwohnerzahl, der Fläche und den spezifischen Besonderheiten der politischen Gemeinden Rechnung. Sie stellt sicher, dass in jeder politischen Gemeinde mindestens eine öffentliche Sprechstelle vorhanden ist, es sei denn, die Gemeinde verzichte darauf.

Art. 24 Abs. 2, 3 und 6

Die voraussichtlichen Kosten müssen dem BAKOM bis zum 31. Juli des Jahres zugestellt werden, das dem Jahr vorangeht, für welches das Budget erstellt wird. Während der ersten zwei Konzessionsjahre gehen die voraussichtlichen Kosten direkt aus der Ausschreibung hervor.

Die effektiven Kosten müssen dem BAKOM spätestens zwei Monate nach Jahresende zugestellt werden. Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM alle für die Kontrolle der effektiven Kosten notwendigen Daten bereitstellen.

Das BAKOM kann ein Audit der Buchhaltungsdaten und der Kostenberechnung verlangen.

Gliederungstitel vor Art. 26a 4. Kapitel: Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten

Art. 26a Übermittlung von Rufnummern

Verbindungserzeugende Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst müssen sicherstellen, dass als Rufnummer des anrufenden Anschlusses mindestens eine Rufnummer gemäss schweizerischem Nummerierungsplan E.164 übermittelt wird.

Sie müssen diejenige Rufnummer übermitteln, die der Kundin oder dem Kunden für den Dienst zugeteilt ist, in dessen Rahmen die Verbindung aufgebaut wird. Die weiteren an der Verbindung beteiligten Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen übermittelte Rufnummern nicht verändern.

Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst können ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, beim Verbindungsaufbau weitere Rufnummern zu übermitteln, sofern diese ein Nutzungsrecht nachweisen können. Haben die Anbieterinnen Kenntnis davon, dass Kundinnen oder Kunden Rufnummern übermitteln, an denen diese kein Nutzungsrecht haben, so müssen sie geeignete Massnahmen treffen um die Übermittlung dieser Rufnummern zu verhindern.

Übermittelte Rufnummern müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, welche darauf hinweist, ob sie auf Angaben der anrufenden Kundin bzw. des anrufenden Kunden oder auf Informationen der verbindungserzeugenden Anbieterin beruhen und ob diese die Nummernangaben der Kundin bzw. des Kunden überprüft hat.

Es dürfen keine Rufnummern aus den Bereichen 0900, 0901 und 0906 als Rufnummern anrufender Anschlüsse übermittelt werden.

Art. 30 Abs. 1 und 1bis

Solange bei der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll die korrekte Leitweglenkung der Notrufe technisch nicht für jeden Standort möglich ist, muss diese nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag bezeichneten Hauptstandort aus gewährleistet sein. Dasselbe gilt für die Standortidentifikation der Notrufe, wenn die Rufnummer der Kundin oder des Kunden im Sinne von Artikel 26a übermittelt wird.

Die Anbieterinnen stellen sicher, dass die Kundinnen und Kunden über diese Einschränkungen informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen. Sie machen diese darauf aufmerksam, dass für Notrufe wenn immer möglich ein dazu geeigneteres Kommunikationsmittel verwendet werden soll.

Art. 31 Abs. 2bis, 2ter,3, 4 und 4bis

Zu denselben Bedingungen wie in Absatz 2 ermöglichen sie den Anbieterinnen eines Dienstes zur Herstellung von Kommunikationen zu Kundinnen und Kunden, die nicht im Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines solchen Dienstes erreicht zu werden, den Zugang zu folgenden Daten:

  1. Name und Vorname oder Firmenname der Kundin oder des Kunden;

  2. vollständige Adresse;

  3. das Adressierungselement, mit dem die Kundin oder der Kunde kontaktiert werden kann.

Sie teilen ihren Kundinnen und Kunden klar und deutlich mit, dass, wenn sie damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes erreicht zu werden, die in Absatz 2bis erwähnten Daten an jede Anbieterin eines solchen Dienstes, die dies verlangt, weitergegeben werden müssen.

Für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen1, 2 und 2bis können sie im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Dritte beiziehen.

Wer Verzeichnisdaten nach Absatz 2 und 2bis erhalten hat, muss deren Integrität wahren; er darf ihren Inhalt keinesfalls verändern.

Die Anbieterinnen, die Zugang zu den in Absatz 2bis erwähnten Daten haben, dürfen diese Daten nur zur Erbringung eines Dienstes zur Herstellung von Kommunikationen verarbeiten. Sie dürfen sie namentlich weder veröffentlichen noch zu Werbezwecken verwenden noch Dritten bekannt geben.

Art. 34 Abs. 1

Sind den internationalen Normen entsprechende Mietleitungen in einem bestimmten Gebiet trotz entsprechender Nachfrage nicht oder nur teilweise verfügbar, so kann die ComCom Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, solche Mietleitungen in ihrem Gebiet anzubieten. Sie richtet sich dabei nach der im Gebiet vorhandenen Infrastruktur und verpflichtet die geeignetste Anbieterin.

Art. 35 Abs. 2

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 39 Abs. 3

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 47 Abs. 3

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten informieren ihre Kundinnen und Kunden auf jeder Rechnung über die Existenz der Schlichtungsstelle. Für Kundinnen und Kunden mit einem Anschluss mit Vorbezahlung der Dienste tun sie dies bei jedem Laden des Benutzerkontos. Bei jeder Information ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsstelle auch für Streitigkeiten im Bereich der Mehrwertdienste zuständig ist.

Art. 48 Abs. 1 und 5

Die Schlichtungsstelle kann die persönlichen Daten von Streitparteien bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe sowie für den Erhalt der von den Parteien geschuldeten Bezahlung nötig ist. Sie kann diese Daten nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens höchstens fünf Jahre lang aufbewahren.

Sie muss einer neuen Beauftragten oder dem BAKOM die persönlichen Daten, über die sie zum Zeitpunkt der Einstellung ihrer Schlichtungstätigkeit verfügt, unentgeltlich mitteilen.

Art. 61 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 70 Abs. 1 Bst. c und d und Abs. 2

Das Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung umfasst:

  1. das vom BAKOM bereitgestellte Formular, wenn das Gesuch durch die marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin begründet ist und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet;

  2. aufgehoben 2 Aufgehoben

II

Die Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 19783 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 1 Bst. p und q

Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekannt zu geben:

  1. Fernmeldedienste nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997;

  2. Dienstleistungen wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste, die über Fernmeldedienste erbracht oder angeboten werden, unabhängig davon, ob sie von einer Anbieterin von Fernmeldediensten verrechnet werden;

Art. 11a Abs. 1

Bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q, deren Grundgebühr oder deren Preis pro Minute zwei Franken übersteigt, darf dem Konsumenten nichts in Rechnung gestellt werden, dessen Preis ihm nicht zuvor zumindest in der Sprache des Dienstangebotes unmissverständlich und kostenlos angekündigt worden ist. Zwischengeschaltete Fixgebühren sowie die Kosten bei Einweisung in eine Warte- schlaufe bei 090x-Nummern oder Kurznummern sind unabhängig von ihrer Höhe anzukündigen; es ist darauf hinzuweisen, dass sich bei 090x-Nummern der bekannt gegebene Preis auf Anrufe ab Festnetz bezieht.

Art. 11b Abs. 1 Einleitungssatz,2 und 3

Bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q, die auf einer Anmeldung des Konsumenten beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen (wie Text- und Bildmittteilungen, Audio- oder Videosequenzen) auslösen können (sog. Push-Dienste), müssen dem Konsumenten vor der Aktivierung des Dienstes kostenlos und unmissverständlich auf seinem mobilen Endgerät bekannt gegeben werden:

Gebühren dürfen erst erhoben werden, nachdem der Konsument die Angaben nach Absatz 1 erhalten und die Annahme des Angebots ausdrücklich auf seinem mobilen Endgerät bestätigt hat.

Nach Annahme des Angebots nach Absatz 2 muss dem Konsumenten bei jeder Einzelinformation das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes kostenlos bekannt gegeben werden. Ihm muss die Möglichkeit geboten werden, kostenlos auf die Benachrichtigung zu verzichten.

Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 1bis Preisbekanntgabe in der Werbung im Allgemeinen

Aufgehoben

Art. 13a Preisbekanntgabe in der Werbung für Mehrwertdienste im Fernmeldebereich

Werden in der Werbung die Telefonnummer oder sonstige Zeichen- oder Buchstabenfolgen einer entgeltlichen Dienstleistung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q publiziert, so sind dem Konsumenten die Grundgebühr und der Preis pro Minute bekanntzugeben.

Kommt ein anderer Tarifablauf zur Anwendung, so muss die Taxierung unmissverständlich bekannt gegeben werden.

Bei der Bewerbung von 090x-Nummern ist unmissverständlich anzugeben, dass sich der Preis auf Anrufe ab Festnetz bezieht.

Die Preisinformationen nach diesem Artikel müssen in mindestens der gleichen Schriftgrösse bekannt gegeben werden wie die beworbene Mehrwertdienstnummer.

III

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2010 in Kraft.

Artikel 10a Absatz 2 und 3 sowie die Artikel 11a Absatz 1, 11b Absatz 3, 13 Sachüberschrift und Absatz 1bis und 13a der in Ziffer II genannten Preisbekanntgabeverordnung treten am1. Juli 2010 in Kraft.

4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova