Quelle

AS 2009 5837

Verordnung
über Fernmeldeanlagen
(FAV)

Änderung vom 4. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 14. Juni 20021 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In der gesamten Verordnung wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BAKOM» ersetzt.

Art. 4, Fussnote

Die Liste der Titel der Normen und ihr Text können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, oder bei ASUT, Klösterlistutz 8, 3013 Bern, bezogen werden.

Art. 5a Leitungsgebundene Fernmeldeeinrichtungen mit PLC-Technologie

Um Störungen zu vermeiden, kann das BAKOM technische und administrative Vorschriften über das Erstellen und Betreiben von leitungsgebundenen Fernmeldeeinrichtungen erlassen, die zur Datenübertragung das Stromnetz, inkl. Hausinstallation, verwenden (Powerline Communication, PLC).

Art. 12 Abs. 1

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Konformitätsbewertungsverfahren (Anhänge II–V) muss die für das Anbieten und das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen verantwortliche Person die technischen Unterlagen vorlegen können, welche die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nachweisen.

Art. 16 Bst. e–eter

Von der Konformitätsbewertung ausgenommen sind:

e. Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die nicht im Handel erhältlich sind;

  1. ebis. Bausätze (Art. 2 Abs. 4) für die Teilnahme am Amateurfunk, und zwar unabhängig davon, ob sie im Handel erhältlich sind oder nicht;

  2. eter. im Handel erhältliche Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die von einem gemäss Artikel 33 Absatz 4 oder 5 der Verordnung vom 9. März 20072 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen ermächtigten Funkamateur für seinen Eigengebrauch geändert wurden;

Art. 18 Abs. 3

Wer eine Funkanlage, die den Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen nicht entspricht, zu Vorführungszwecken erstellen und betreiben will, muss die erforderliche Konzession erlangen (Art. 37 der Verordnung vom 9. März 20073 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen).

Art. 20a Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen

Werden die anwendbaren technischen Normen oder Vorschriften wesentlich geändert, so erlässt das BAKOM bei Bedarf technische und administrative Vorschriften über das Erstellen und das Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.

4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova