AS 2009 6013
Verordnung
über die Anschlussgleise
(AnGV)
Änderung vom 4. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. Februar 19921 über die Anschlussgleise wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19902 über die Anschlussgleise (Gesetz),
Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573, und
die Artikel 18 und 38 des Bundesgesetzes vom 22. März 19854 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer, Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BAV» ersetzt.
Art. 2 Sicherheitsbestimmungen
Die Sicherheitsbestimmungen der Gesetzgebung über die Eisenbahnen und über die elektrischen Anlagen von Bahnen gelten auch für die Planung, den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Anschlussgleisen.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann aufgrund besonderer Verhältnisse für Anschlussgleise abweichende Vorschriften festlegen.
Art. 2a Aufsicht
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann Aufsichtstätigkeiten an Dritte übertragen.
Art. 3 Abwicklung des Bahnbetriebs und künftiger Ausbau der Bahnanlagen
Die Abwicklung des Bahnbetriebs und der künftige Ausbau der Bahnanlagen gelten insbesondere dann nicht als beeinträchtigt, wenn der Anschluss den Bau- und Betriebskonzepten der Infrastrukturbetreiberin entspricht.
Art. 6 Grundsatzentscheid über den Anschluss
Die Planungsbehörde oder die anschlusswillige Person, die ein Baugesuch für ein Anschlussgleis einreichen will, fordert die Infrastrukturbetreiberin auf, sich zur Gewährung des Anschlusses zu äussern.
Lehnt die Infrastrukturbetreiberin die Gewährung des Anschlusses ab, so kann die Behörde oder die anschlusswillige Person innert 30 Tagen verlangen, dass das BAV über die Anschlusspflicht eine Verfügung trifft.
Art. 8 Zustimmung des BAV
Die Genehmigung des Nutzungsplanes und die Erteilung der Baubewilligung durch die zuständige Behörde setzen die vorgängige Zustimmung des BAV voraus. Zu diesem Zweck übermittelt die zuständige Behörde dem BAV die Unterlagen der öffentlichen Planauflage sowie allfällige Einsprachen.
Das BAV hört die betroffene Infrastrukturbetreiberin an.
Es entscheidet über die Zustimmung in Form einer selbstständigen Verfügung und teilt den Entscheid der Infrastrukturbetreiberin und der zuständigen Behörde mit.
Art. 10 Abs. 1
Das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung ist spätestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme beim BAV einzureichen.
Art. 11
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 1
Wird die Anpassung der Anschlussgleisvorrichtung notwendig, so muss die Infrastrukturbetreiberin dies dem Anschliesser möglichst frühzeitig bekanntgeben. Die Beseitigung des Anschlusses ist dem Anschliesser in der Regel ein Jahr im Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen.
Art. 14 Abs. 2
Finanzhilfenkönnen nur gewährt werden, wenn über den Anschluss pro Jahr mindestens 12 000 Tonnen oder 720 Wagen umgeschlagen werden.
Art. 15 Höhe der Finanzhilfen
Die Finanzhilfen betragen zwischen 40 und 60 Prozent der anrechenbaren Kosten. Dabei darf der Beitrag des Bundes bei Verbindungsgleisen 30 Franken pro jährlich umgeschlagener Tonne und bei Stammgleisen 4400 Franken pro Gleismeter nicht übersteigen.
Bei der Festlegung des Beitragssatzes berücksichtigt das BAV die veranschlagte jährliche Transportmenge oder Anzahl Wagenladungen und die Höhe der anrechenbaren Kosten. Bei Stammgleisen von Gemeinden kann auch die mutmassliche Zahl der Anschliesser berücksichtigt werden.
Der Bund kürzt seine Finanzhilfen, wenn diese zusammen mit weiteren Leistungen der öffentlichen Hand und der Infrastrukturbetreiberin oder des Eisenbahnverkehrsunternehmens 90 Prozent der anrechenbaren Kosten übersteigen.
Finanzhilfen unter 30 000 Franken werden nicht ausgerichtet.
Art. 16 Abs. 2 und 3 Bst. b
Aufgehoben
Nicht anrechenbar sind:
b. Kosten für Umschlagseinrichtungen und Gleiswaagen;
Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Das Gesuch um Finanzhilfe muss beim BAV eingereicht werden; es hat folgende Unterlagen zu enthalten:
d. die veranschlagte jährliche Transportmenge oder Anzahl Wagenladungen.
Art. 19 Abs. 1 Bst. c
Das BAV erlässt eine Zusicherungsverfügung und legt darin insbesondere Folgendes fest:
c. die veranschlagte Transportmenge (Art. 15 Abs. 2).
Art. 22 Überwachung und Meldungen
Das BAV überwacht die Einhaltung der für die Finanzhilfe geltenden Voraussetzungen.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen meldet dem BAV jährlich die auf den Anschlussgleisen beförderte Transportmenge und Anzahl Wagenladungen.
Es meldet dem BAV die endgültig nicht mehr benützten Anschlussgleise.
Art. 23 Rückforderung
Die Finanzhilfe wird vollständig zurückgefordert, wenn innerhalb von fünf Jahren:
ein Anschlussgleis nach Erteilung der Betriebsbewilligung nicht benützt wird;
die Mindesttransportmenge nach Artikel 14 Absatz 2 nicht erreicht wird.
Die Finanzhilfe wird anteilsmässig zurückgefordert, wenn:
innerhalb von fünf Jahren nach der Inbetriebnahme die in der Zusicherungsverfügung festgelegte Transportmenge nicht erreicht wird; dabei bemisst sich der zurückgeforderte Betrag nach der prozentualen Unterschreitung der festgelegten Transportmenge;
das Anschlussgleis endgültig nicht mehr benützt wird; dabei sinkt der zurückgeforderte Betrag für jedes vollendete Betriebsjahr um 5 Prozent.
Auf Rückforderungen nach den Absätzen1 und 2 Buchstabe a wird ein Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung erhoben.
Das BAV kann die Fristen der Absätze1 und 2 auf Gesuch des Anschliessers in begründeten Fällen verlängern. Es hört vorher die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Infrastrukturbetreiberin an.
Im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung kann in Härtefällen auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |