AS 2009 6017
Verordnung
über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr
(Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV)
vom 4. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 16b Absatz 6 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 und Artikel 55 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092 (PBG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.
Art. 2 Zweck der Videoüberwachung
Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der Infrastruktur.
Sie soll insbesondere:
das Personal, die Reisenden, Kundinnen und Kunden sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggressionen und Belästigungen schützen;
Wertgegenstände sichern;
Sachbeschädigungen verhindern;
Fahrgastzählungen zu Zwecken der Betriebssicherheit ermöglichen.
Art. 3 Einsatz
Die Unternehmen entscheiden über den Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179quater Strafgesetz-
Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden.
SR 742.147.2
Art. 4 Bearbeitung von Aufzeichnungen
Aufzeichnungen mit Personendaten müssen spätestens am nächsten Werktag ausgewertet werden. Ist dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich, so müssen sie innert zwei weiteren Werktagen ausgewertet werden.
Aufzeichnungen sind während mindestens 72 Stunden aufzubewahren, soweit dies technisch möglich ist.
Die Aufzeichnungen sind unter Vorbehalt einer Bekanntgabe nach Artikel 5 spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.
Art. 5 Bekanntgabe von Aufzeichnungen
Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntgegeben werden:
den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone;
den Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche verfolgen.
Die Bekanntgabe ist nur so weit zulässig, als dies für das Verfahren erforderlich ist.
Im Fall einer Bekanntgabe dürfen die Unternehmen die Aufzeichnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren.
Art. 6 Datenschutz und Datensicherheit
Die Unternehmen sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz, insbesondere die Artikel 16–25bis.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Videoüberwachungsverordnung SBB vom 5. Dezember 20035 wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
AS 2003 4751