AS 2009 6285
Bundesgesetz
zum Schutz vor Passivrauchen
vom 3. Oktober 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a und 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom1. Juni 20072 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 20073,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Schutz vor Passivrauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
Öffentlich zugängliche Räume sind insbesondere:
Gebäude der öffentlichen Verwaltung;
Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen;
Kinderheime, Altersheime und vergleichbare Einrichtungen;
Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs;
Bildungsstätten;
Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten;
Sportstätten;
Restaurations- und Hotelbetriebe (einschliesslich nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe nach Art. 24b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19794 unabhängig von kantonalen Bewilligungserfordernissen;
Gebäude und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs;
Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren.
Auf private Haushaltungen ist dieses Gesetz nicht anwendbar.
Art. 2 Rauchverbot
Rauchen ist in Räumen nach Artikel 1 Absätze1 und 2 untersagt.
Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann in besonderen Räumen, in denen keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden, das Rauchen gestatten, sofern sie abgetrennt, besonders gekennzeichnet und mit ausreichender Belüftung versehen sind (Raucherräume). Ausnahmsweise dürfen in Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit deren ausdrücklicher Zustimmung beschäftigt werden. Das Einverständnis hat im Rahmen des Arbeitsvertrages zu erfolgen.
Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über die Beschaffenheit von Raucherräumen und die Anforderungen an die Belüftung. Er trifft ebenfalls eine Regelung für Zwangsaufenthaltsorte und Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen.
Art. 3 Raucherbetriebe
Restaurationsbetriebe werden auf Gesuch hin als Raucherlokale bewilligt, wenn der Betrieb:
eine dem Publikum zugängliche Gesamtfläche von höchstens 80 Quadratmetern hat;
gut belüftet und nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokal bezeichnet ist; und
nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die einer Tätigkeit im Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben.
Art. 4 Kantonale Vorschriften
Die Kantone können strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit erlassen.
Art. 5 Strafbestimmungen
Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
gegen das Rauchverbot nach Artikel 2 Absatz 1 verstösst;
Räume, die den Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 nicht entsprechen, als Raucherräume ausgibt;
einen Raucherbetrieb ohne Bewilligung führt oder diesen als Inhaber oder Inhaberin einer Bewilligung nicht kennzeichnet.
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
Die Anwendung der Artikel 59–62 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19645 schliesst die Anwendung der Strafbestimmungen nach Absatz 1 nur aus, wenn es um die Bestrafung von Verstössen gegen den Gesundheitsschutz der Angestellten geht.
Art. 6 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Die Kantone vollziehen dieses Gesetz.
Art. 7 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat,3. Oktober 2008 Ständerat,3. Oktober 2008 Der Präsident: André Bugnon Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 22. Januar 2009 unbenützt abgelaufen.6
Es wird auf den1. Mai 2010 in Kraft gesetzt.
28. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |