AS 2009 6293
Verordnung des EVD
über Ethoprogramme
(Ethoprogrammverordnung)
Änderung vom 18. November 2009
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
verordnet:
I
Die Ethoprogrammverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. c und d
Für die Ethoprogramme gelten folgende Tierkategorien:
Tierkategorien der Ziegengattung: 1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt, 2. männliche Tiere, über ein Jahr alt;
Tierkategorien der Schafgattung: 1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt, 2. männliche Tiere, über ein Jahr alt, 3. Weidelämmer;
II
Die Anhänge1, 2, 4 und 5 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
18. November 2009 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 5) Spezifische Anforderungen des BTS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Art. 2 Bst. a) 1.1 Die Tiere müssen:
b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 1.2 und einem nicht eingestreuten Bereich haben. 1.2 Liegebereich: Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung. Verformbare, in Liegeboxen installierte Liegematten gelten als gleichwertige Unterlage, wenn:
ein Beleg nach Anhang 3 Ziffer 2 vorliegt;
bei weiblichen Tieren ein Prüfbericht nach Anhang 3 Ziffer 1.1 oder 1.3 und bei männlichen Tieren ein Prüfbericht nach Anhang 3 Ziffer 1.2 oder 1.3 vorliegt; und
alle Liegematten ausschliesslich mit gehäckseltem Stroh eingestreut sind.
1.3 Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung. 1.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 1.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
während des Weidens;
während des Melkens;
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besamung;
bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht
bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind;
während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Bestimmungen nach Ziffer 1.1 in einem Journal festgehalten worden;
bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbindestall gehalten werden; diese dürfen frühestens zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin dorthin umgestallt werden.
Tiere der Pferdegattung (Art. 2 Bst. b) 2.1 Die Tiere müssen:
b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 2.2 und einem nicht eingestreuten Bereich haben. 2.2 Liegebereich: Sägemehlbett oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung. Die Liegefläche entspricht mindestens folgenden Werten:
Widerristhöhe des Tieres Minimale Liegefläche, m2/Tier 4,0 4,5 5,5 6,0 7,5 8,0 2.3 Die ganze den Tieren im Stall-/Laufhofbereich zugängliche Fläche darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig. 2.4 Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden. 2.5 Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch Artgenossen fressen kann. Werden die Tiere in Fressständen gefüttert, so sind die folgenden Bestimmungen einzuhalten:
Jedem Tier in der Gruppe steht ein separater Fressstand zur Verfügung.
Die Fressstandlänge entspricht mindestens1,5-mal der durchschnittlichen Widerristhöhe.
Hinter den Fressständen muss den Tieren ein Zirkulationsgang mit einer Breite von mindestens1,5-mal der durchschnittlichen Widerristhöhe zur Verfügung stehen.
2.6 Die Deckenhöhe entspricht mindestens folgenden Werten:
Widerristhöhe des grössten Tieres in der Gruppe Minimale Deckenhöhe, m1,81,92,1 2,32,52,5 2.7 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
während des Auslaufs in Gruppen;
während der Nutzung;
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Hufpflege;
bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht
bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind;
während einer Integrationsphase von maximal sechs Monaten nach der Ankunft auf dem Betrieb; in diesem Fall kann ein Tier in einer eingestreuten Einflächen-Bucht einzeln untergebracht werden, sofern diese höchstens 3 m von der Gruppe entfernt ist, in die es integriert werden soll, und Sichtkontakt möglich ist. Kein Tier darf fixiert werden.
Tiere der Ziegengattung (Art. 2 Bst. c) 3.1 Die Ziegen müssen:
b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 3.2 und einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich nach Ziffer 3.3 haben. 3.2 Liegebereich: je Tier mindestens1,2 m2 Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung. Höchstens die Hälfte der Mindestfläche kann durch eine entsprechende Fläche von erhöhten, nicht perforierten Liegenischen ersetzt werden; diese müssen nicht eingestreut werden. 3.3 Nicht eingestreuter, gedeckter Bereich: je Tier mindestens 0,8 m2; der gedeckte Bereich eines dauernd zugänglichen Laufhofes ist vollumfänglich anrechenbar. 3.4 Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung. 3.5 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 3.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
während des Weidens;
während des Melkens;
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege;
bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht
bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.
Tiere der Schweinegattung (Art. 2 Bst. e) 4.1 Die Tiere müssen:
b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 4.2 oder 4.3 und einem nicht eingestreuten Bereich haben. 4.2 Der Liegebereich:
darf keine Perforierung aufweisen;
muss in Abferkelbuchten ausreichend mit Langstroh oder Chinaschilf eingestreut sein;
muss in allen anderen Buchten ausreichend mit Langstroh oder Chinaschilf eingestreut sein; ferner ist ausreichend Sägemehl als Einstreu zulässig, wenn die Stalltemperatur die folgenden Werte übersteigt: 20 °C bei abgesetzten Ferkeln, 15 °C bei Mastschweinen und Remonten bis 60 kg, 9 °C bei über 60 kg schweren Tieren (inkl. Zuchteber und nicht säugende Zuchtsauen);
kann nur dann auch als Fressbereich genutzt werden, wenn die Tiere nachts während einer ununterbrochen Zeitspanne von mindestens 8 Stunden keinen Zugang zum Futter haben.
4.3 In Kompost-Systemen muss den Tieren ausserhalb des Kompostbereiches eine Liegefläche nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20082 zur Verfügung stehen. Diese Anforderung muss nicht erfüllt werden bei Buchten, in denen abgesetzte Ferkel gehalten werden, wenn die Buchtenfläche im Stallinnern mindestens 0,6 m2 je Tier beträgt. 4.4 Tränke- und Fressbereich ausserhalb des Liegebereichs: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung;
4.5 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
während der Fütterung in Fressständen;
tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide;
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besamung;
bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassenproblemen; in diesen Fällen kann die betreffende Sau vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden;
während maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und während der Säugeperiode; während dieser beiden Perioden müssen Zuchtsauen nicht in Gruppen gehalten werden; sie müssen aber dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 4.2 oder 4.3 und einem nicht eingestreuten Bereich haben;
während der Deckzeit; während dieser dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern die Anforderungen nach Ziffer 4.2 Buchstaben a und b erfüllt sind. Für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere in einem Journal festzuhalten;
bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.
Kaninchen (Art. 2 Bst. f) 5.1 Zuchtzibben müssen in Gruppen gehalten werden. 5.2 Je Wurf muss ein separates eingestreutes Nest mit einer Mindestfläche von 0,10 m2 zur Verfügung stehen. 5.3 Jungtiere müssen in Gruppen gehalten werden. 5.4 Jede Bucht für Jungtiere muss mindestens2 m2 umfassen.
5.5 Je Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen:
Mindestflächen ausserhalb Mindestflächen je Jungtier des Nests, je Zibbe mit Wurf ohne Wurf Vom vom 36. bis ab dem sowie in Absetzen zum 85. Lebens- Verbindung bis zum 84. Lebens- tag mit Ziffer 5.9 35. Lebenstag tag minimale Gesamt-1,501 0,601 0,101 0,151 0,251 fläche je Tier (m2, wovon – minimale einge- 0,50 0,25 0,03 0,05 0,08 streute Fläche je
Tier (m ) – minimale erhöhte 0,40 0,20 0,02 0,04 0,06 Fläche je Tier (m2
über mindestens 35 % dieser Fläche muss die lichte Höhe im Minimum 60 cm betragen.
5.6 Die Distanz zwischen der Bodenfläche und den erhöhten Flächen muss mindestens 20 cm betragen. Die erhöhten Flächen dürfen perforiert sein, sofern die Stegbreite bzw. der Stabdurchmesser und die Schlitz- bzw. Lochgrösse dem Gewicht und der Grösse der Tiere angepasst sind. 5.7 Die Einstreumenge ist so zu bemessen, dass die Tiere scharren können. 5.8 Kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen. In diesem Fall müssen den Tieren die Mindestflächen je Zibbe ohne Wurf nach Tabelle 5.5 zur Verfügung stehen. 5.9 Von maximal zwei Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis maximal zehn Tage nach der Geburt müssen Zibben nicht in Gruppen gehalten werden.
Nutzgeflügel (Art. 2 Bst. g) Spezifische Bestimmungen betreffend Zuchthennen und -hähne, Legehennen, Junghennen und -hähne sowie Küken (ohne Mastpoulets) 6.1 Im Stall müssen den Tieren Sitzstangen auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, welche die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllen. Die minimale Sitzstangenlänge beträgt:
14 cm je ausgewachsenes Tier;
11 cm je Junghenne bzw. -hahn (ab 10. Lebenswoche);
8 cm je Küken (bis 10. Lebenswoche).
6.2 In Stallbereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtungen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, muss die Lichtstärke von 15 Lux durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden.
Spezifische Bestimmungen betreffend Mastpoulets 6.3 Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend einzustreuen. 6.4 Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag erhöhte Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Veterinärwesen für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten. 6.5. BTS-Beiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn alle Mastpoulets während mindestens 30 Tagen gemästet werden. Spezifische Bestimmungen betreffend Truten 6.6 Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend einzustreuen. 6.7 Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind. 6.8 Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag genügend Rückzugsmöglichkeiten (z.B. aus Strohballen) zur Verfügung stehen. Anforderungen betreffend die Dokumentation und die Kontrolle bei allen Nutzgeflügelkategorien 6.9 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Stallskizze vorweisen können. Darauf müssen vermerkt sein:
bei Ställen für Zucht- und Legetiere, Junghennen und -hähne sowie Küken (ohne Mastpoulets): die für die Tiere begehbare Fläche, die Masse der Sitzstangen und die maximal zulässige Tierzahl;
bei Ställen für Mastpoulets und Truten: die relevanten Angaben über die Sitzgelegenheiten und die Bodenfläche im Stallinnern.
6.10 Bei der ersten Kontrolle nach dem1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. 6.11 Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze noch aktuell ist. Zusätzlich zu prüfen ist bei:
Zucht- und Legetieren, Junghennen und -hähnen sowie Küken (ohne Mastpoulets): ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet;
Mastpoulets und Truten: ob die auf der Skizze vermerkte Anzahl Sitzgelegenheiten den Tieren zur Verfügung steht.
Anhang 2
(Art. 3 Abs. 5 und 4 Abs. 2) Anforderungen des BTS- und des RAUS-Programms betreffend den Aussenklimabereich für Nutzgeflügel sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle
1 Aussenklimabereich (AKB)
1.1 Der AKB muss:
nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder ein Kunststoffgeflecht begrenzt sein;
vollständig gedeckt sein;
ausreichend eingestreut sein;
so weit wie nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.
1.2 Mindestmasse Tiere Bodenfläche des AKB Für Herden mit mehr als 100 Tieren: (ganze Fläche eingestreut) Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und (bei RAUS) der Öffnungen ins Freie Zuchthennen, – Mindestens 43 m2 – Insgesamt mindestens1,5 m pro -hähne und pro 1000 Tiere 1000 Tiere; Legehennen – jede Öffnung mindestens 0,7 m.
Junghennen, – Mindestens 32 m2 – Insgesamt mindestens1,5 m pro -hähne und pro 1000 Tiere 1000 Tiere; Küken (ab – jede Öffnung mindestens 0,7 m. 43. Lebenstag) Mastpoulets – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens2 m pro 100 m2 der Bodenfläche im der Bodenfläche im Stallinnern; Stallinnern – jede Öffnung mindestens 0,7 m; – nur BTS: Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.
Truten – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens2 m pro 100 m2 der Bodenfläche im der Bodenfläche im Stallinnern; Stallinnern – jede Öffnung mindestens 0,7 m.
1.3 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach
Ziffer 1 .2 abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
1.4 Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden, wenn der Stall während maximal drei aufeinanderfolgenden Monaten am gleichen Ort steht und anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.
2 Zugang zum AKB
Die Tiere müssen jeden Tag tagsüber Zugang zu einem AKB haben.
Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2 3.1 Bei starkem Wind im AKB, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur im AKB darf der Zugang zu diesem eingeschränkt werden. 3.2 Der Zugang zum AKB ist für Mastpoulets an den ersten 21 Lebenstagen und für die Tiere der übrigen Nutzgefügelkategorien an den ersten 42 Lebenstagen fakultativ. 3.3 Nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche darf der Zugang für Zuchthennen und -hähne oder Legehennen zum AKB eingeschränkt werden. 3.4 Um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für Zuchthennen und -hähne oder Legehennen bis 10 Uhr geschlossen bleiben.
Dokumentation und Kontrolle 4.1 Der Zugang zum AKB ist nach spätestens drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. 4.2 Wurde der Zugang der Tiere zum AKB in Anwendung der Ziffern 3.1–3.3 eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Temperatur im AKB über Mittag, «starker Wind», «Schnee», «Alter», «Legebeginn»). 4.3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des AKB vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen (einschliesslich jene der Öffnungen) und Flächen festgehalten sein. Zusätzlich muss für Mastpoulets und Truten die von den Tieren begehbare Stallinnenfläche bzw. für die übrigen Nutzgeflügelkategorie die maximal zulässige Tierzahl vermerkt sein. 4.4 Bei der ersten Kontrolle nach dem1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen.
4.5 Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze noch aktuell ist. Zudem ist bei den Nutzgeflügelkategorien nach
Artikel 2 Buchstabe g Ziffern 1–3 zu prüfen, ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet.
Anhang 4
(Art. 4 Abs. 2 und 4) Spezifische Anforderungen des RAUS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung (Art. 2 Bst. a–d) 1.1 Auslauf-Standardvariante
Auslauftage und Dokumentation – Vom1. Mai bis zum 31. Oktober ist den Tieren an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide zu gewähren. Für Tiere, die während einer gewissen Zeitspanne dauernd Zugang zu einer Weide haben, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden. – Vom1. November bis zum 30. April ist den Tieren an mindestens 13 Tagen pro Monat Auslauf zu gewähren. Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.
Abweichungen von den Bestimmungen nach Buchstabe a sind in den folgenden Situationen zulässig: – während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und zehn Tagen nach einer Geburt. – im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier; – bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Auslaufbestimmungen nach Buchstabe a in einem Journal festgehalten worden; – zwischen dem1. Mai und dem 31. Oktober: – Bei schlechter Witterung und wenn das Gras im Mai noch nicht weidereif ist, darf der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden. – In den folgenden beiden Fällen kann der Kanton festlegen, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf: – Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann. – Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z.B. stark befahrene Strasse).
– Im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Trockenstellung von Kühen kann der Weidegang während der ersten zehn Tage der Galtzeit durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden. 1.2 Auslauf-Alternativvariante für Tiere der Rindergattung, die gemästet werden, sowie für männliche Zuchttiere und bis 120 Tage alte weibliche Zuchttiere der Rindergattung:
Die Tiere haben während des ganzen Jahres dauernd Zugang zu einem Laufhof;
Abweichungen von den Bestimmungen nach Buchstabe a sind in den folgenden Situationen zulässig: – während zehn Tagen nach der Geburt; – während der Fütterung; – im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier; – während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Auslaufbestimmungen nach Buchstabe a in einem Journal festgehalten worden; – so weit wie dies während der Reinigung des Laufhofs notwendig ist.
1.3 Stall
Der Liegebereich: – darf keine Perforierung aufweisen, – muss mit ausreichender und geeigneter Einstreue versehen sein; erhöhte Liegenischen für Ziegen müssen nicht eingestreut werden;
Die ganze Stallfläche, die den Tieren der Pferdegattung zugänglich ist, darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
Tiere der Schweinegattung (Art. 2 Bst. e) 2.1 Auslauf für säugende Zuchtsauen Während jeder Säugeperiode muss den säugenden Zuchtsauen an mindestens 20 Tagen ein mindestens einstündiger Auslauf gewährt werden. 2.2 Auslauf für die übrigen Schweinekategorien Den Tieren ist jeden Tag ein mehrstündiger Auslauf zu gewähren. Abweichungen sind in den folgenden Situationen zulässig: – an den maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, während deren die Sauen in einer Abferkelbucht gehalten werden; – an den maximal zehn Tagen während der Deckzeit, wenn die Sauen einzeln gehalten werden; für jede Tiergruppe ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung ohne Auslauf das Datum und die Anzahl Tiere in einem Journal festzuhalten.
2.3 Liegebereich im Stall Der Liegebereich darf keine Perforierung aufweisen.
Kaninchen (Art. 2 Bst. f) 3.1 Auslauf Zibben und Jungtieren ist jeden Tag ein mehrstündiger Auslauf zu gewähren. 3.2 Vereinfachte Dokumentation Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.
Nutzgeflügel (Art. 2 Bst. g) Zuchthennen und -hähne, Legehennen, Junghennen und -hähne sowie Küken (ohne Mastpoulets) 4.1 Auslauf Zusätzlich zum Auslauf nach Anhang 2 ist den Tieren jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden 4.2 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1:
Bei durchnässtem Weideboden und während der Vegetationsruhe darf den Tieren statt auf einer Weide in einem ungedeckten Laufhof Auslauf gewährt werden. Der Laufhof muss genügend gross und ausreichend mit geeignetem Material eingestreut sein.
An den ersten 42 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ.
Nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche darf der Zugang für Zuchthennen und -hähne oder Legehennen zur Weide eingeschränkt werden.
Im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Einleitung der Mauser darf der Zugang der Tiere zur Weide während höchstens 21 Tagen geschlossen bleiben.
Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung der Buchstaben a–e eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen Wind», «Schnee», «Laufhof», «Alter», «Legebeginn», «Mauser»).
Mastpoulets 4.3 Auslauf Zusätzlich zum Auslauf nach Anhang 2 ist den Tieren jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden 4.4 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.3:
An den ersten 21 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ.
Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung von Buchstabe a oder b eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen Wind», «Schnee», «Alter»).
4.5 Bodenfläche im Stall Die ganze Bodenfläche im Stall ist ausreichend einzustreuen. 4.6 Mastdauer RAUS-Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn alle Mastpoulets während mindestens 56 Tagen gemästet werden. Truten 4.7 Auslauf Zusätzlich zum Auslauf nach Anhang 2 ist den Tieren jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden 4.8 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.7:
An den ersten 42 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ.
Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung von Buchstabe a oder b eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen Wind», «Schnee», «Alter»).
4.9 Bodenfläche im Stall Die ganze Bodenfläche im Stall ist ausreichend einzustreuen.
Anhang 5
(Art. 4 Abs. 5) Anforderungen des RAUS-Programms betreffend den Laufhof und die Weide sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle
1 Allgemeine Anforderungen an den Laufhof
1.1 Der Laufhof muss sich im Freien befinden. 1.2 Sonnenexponierte Laufhofflächen dürfen vom1. März bis zum 30. September mit einem Netz beschattet werden. 1.3 Auf unbefestigten Auslaufflächen müssen morastige Stellen ausgezäunt sein. 1.4 Auf unbefestigten Auslaufflächen für Tiere der Schweinegattung müssen Fress- und Tränkebereiche befestigt sein. 1.5 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen in diesem Anhang abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
2 Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle
2.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des Laufhofs vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen und Flächen vermerkt sein. 2.2 Auf der Skizze muss zudem die maximal zulässige Anzahl Tiere festgehalten sein, die den Laufhof gleichzeitig benützen können; diese Vorschrift gilt nicht bei Laufhöfen für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen. 2.3 Bei dauernd zugänglichen Laufhöfen für die Tiere der Rindergattung und für Wasserbüffel muss die Skizze neben dem Laufhof auch den Stall umfassen. 2.4 Bei der ersten Kontrolle nach dem1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze nach den Ziffern2.1–2.3 zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. 2.5 Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu verifizieren, ob die Skizze noch aktuell ist. Zudem hat sie zu überprüfen, ob die aktuelle Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet; bei Laufhöfen für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen muss die Tierzahl nicht überprüft werden.
3 Laufhof für die Tiere der Rindergattung und für Wasserbüffel
(Art. 2 Bst. a) 3.1 Den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof Tiere Minimale Davon minimale Gesamtfläche1 ungedeckte m /Tier
Fläche, m2/Tier Kühe, hochträchtige Erstkalbende2 und Zuchtstiere 10 2,5 Jungtiere über 400 kg 6,51,8 Jungtiere 300–400 kg 5,51,5 Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg 4,51,3 Jungtiere bis 120 Tage alt 3,51
Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof).
in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin 3.2 Den Tieren nicht dauernd zugänglicher Laufhof zu einem Laufstall Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier behornt nicht behornt Kühe, hochträchtige Erstkalbende1 und Zuchtstiere 8,4 5,6 Jungtiere über 400 kg 6,5 4,9 Jungtiere 300–400 kg 5,5 4,5 Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg 4,5 4 Jungtiere bis 120 Tage alt 3,5 3,5
in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin 3.3 Laufhof zu einem Anbindestall Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier behornt nicht behornt Kühe, hochträchtige Erstkalbende1 und Zuchtstiere 12 8 Jungtiere über 400 kg 10 7 Jungtiere 300–400 kg 8 6 Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg 6 5
in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin
Laufhof für die Tiere der Pferdegattung (Art. 2 Bst. b) Für die Tiere ist der Laufhof Widerristhöhe des Tieres – dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier 12 14 16 20 24 24 – nicht dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier 18 21 24 30 36 36 Befinden sich mehrere Tiere in einem Laufhof, entspricht die Mindestfläche der Summe der Mindestflächen für die einzelnen Tiere. Umfasst eine Gruppe mindestens fünf Tiere, so kann die Fläche um maximal 20 Prozent reduziert werden.
c. Bodenbeschaffenheit Die ganze den Tieren zugängliche Laufhoffläche darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
Laufhof für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen (Art. 2 Bst. c, d und f) Ungedeckter Flächenanteil Laufhöfe für Ziegen müssen zu mindestens 25 Prozent ungedeckt sein. Laufhöfe für Schafe und Kaninchen müssen zu mindestens 50 Prozent ungedeckt sein.
Laufhof für die Tiere der Schweinegattung (Art. 2 Bst. e) Tiere Minimale Laufhoffläche m2/Tier Zuchteber, über halbjährig 4,0 nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig1,3 säugende Zuchtsauen 5,0 abgesetzte Ferkel 0,3 Remonten und Mastschweine, über 60 kg 0,65 Remonten und Mastschweine, unter 60 kg 0,45
b. Ungedeckter Flächenanteil
Anforderungen an die Weide 7.1 Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche. 7.2 Morastige Stellen müssen ausgezäunt sein. 7.3 Die Weidefläche für die Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie für die Tiere der Ziegen- und der Schafgattung muss so bemessen sein, dass die Tiere einen wesentlichen Teil ihres Tagesbedarfs an Raufutter durch die Weide decken können. 7.4 Die Weidefläche für die Tiere der Pferdegattung muss mindestens acht Aren je Tier umfassen. Werden mehr als fünf Tiere gemeinsam geweidet, so kann die Fläche um maximal 20 Prozent reduziert werden. 7.5 Werden die Tiere der Schweinegattung auf einer Weide gefüttert oder getränkt, so müssen die Fress- und Tränkebereiche befestigt sein. 7.6 Auf Weiden für Nutzgeflügel müssen den Tieren Zufluchtsmöglichkeiten, wie Bäume, Sträucher oder Unterstände, zur Verfügung stehen. Für den Zugang zur Weide gelten die gleichen Anforderungen wie für die Öffnungen vom AKB ins Freie (Anhang2, Ziffer 1.2 und 1.3).
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