AS 2009 6363
Verordnung
über Massnahmen zu Gunsten
des Obst- und Gemüsemarktes
(Obst- und Gemüseverordnung)
Änderung vom 18. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Obst- und Gemüseverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 9b Abs. 2 Einleitungssatz
Als Umstellung gilt die Rodung einer Apfel-, Birnen-, Zwetschgen- oder Kirschenkultur und die Anpflanzung einer Zwetschgen- oder Kirschenkultur auf einer gleich grossen Fläche im selben Jahr oder im Folgejahr. Es werden Beiträge gewährt für die Pflanzung von Kulturen:
Art. 9e Gesuch
Das Gesuch muss spätestens innerhalb desjenigen Kalenderjahres eingereicht werden, in dem die Pflanzung für die Umstellungsbeiträge beziehungsweise für die Beiträge für innovative Kulturen erfolgt.
Das Beitragsgesuch muss die folgenden Angaben enthalten:
Name und Adresse der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters;
Name und Adresse der Mitglieder der Produzentengruppe, in deren Rahmen die Umstellung oder die Pflanzung innovativer Kulturen koordiniert wird;
Name der Gemeinden, in denen sich die zu bepflanzenden und gegebenenfalls zu rodenden Kulturparzellen befinden;
Katasternummer der Parzellen;
zu bepflanzende und gegebenenfalls zu rodende Fläche in m2;
Einfacher Geschäftsplan gemäss den Vorgaben des Bundesamts;
Verpflichtungserklärung gemäss Artikel 9a Buchstabe b;
Kollektive Gesuche sind zulässig.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
18. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |