AS 2009 6503
Verordnung
über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
(VPAA)
Änderung vom 27. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 5. Dezember 20031 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen wird wie folgt geändert:
Art. 6a Hinterlegung der persönlichen Waffe
Die persönliche Waffe kann ohne Angabe von Gründen kostenlos bei einem Logistik-Center oder einer Retablierungsstelle der LBA hinterlegt werden.
Der Angehörige der Armee ist verantwortlich, die hinterlegte Waffe rechtzeitig für die Erfüllung ausserdienstlicher Pflichten im Zusammenhang mit der persönlichen Waffe oder vor dem Einrücken zu einer Dienstleistung wieder zu behändigen.
Die Reise- und Transportkosten sind durch den Angehörigen der Armee zu tragen.
Art. 7 Vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe
Bestehen Anzeichen oder Hinweise, dass ein Angehöriger der Armee sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte, oder bestehen andere Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe, so ordnet der Kreiskommandant die vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe an. Er kann das kantonale Polizeikorps beauftragen, die persönliche Waffe zu seinen Handen einzuziehen.
Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie behandelnde oder begutachtende Ärztinnen, Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, denen in Absatz
genannte Anzeichen oder Hinweise bekannt werden, melden diese umgehend dem Führungsstab der Armee oder dem Militärärztlichen Dienst. Angehörige der Armee können entsprechende Kenntnisse ihrem Kommandanten melden. Dieser leitet in begründeten Fällen umgehend die erforderlichen Massnahmen ein.
Der Führungsstab der Armee kann, wenn er Kenntnis von Anzeichen oder Hinweisen gemäss Absatz 1 erhält, den Kreiskommandanten mit der vorsorglichen Abnahme der persönlichen Waffe beauftragen; er hat dies schriftlich zu begründen.
Unter Angabe der Gründe können auch Dritte, die Zugang zur persönlichen Waffe haben, diese bei Anzeichen oder Hinweisen gemäss Absatz 1 bei einem Logistik- Center oder einer Retablierungsstelle der LBA oder der Polizei zur vorsorglichen Hinterlegung abliefern.
Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob die Waffe definitiv zurückgenommen oder dem Angehörigen der Armee wieder ausgehändigt wird.
Art. 8 Abs. 1
Angehörige der Armee, die ihre Ausrüstung oder Teile davon vernachlässigen oder missbrauchen, sind durch die LBA dem für den Wohnort der fehlbaren Person zuständigen Kreiskommandanten zu melden.
Art. 11 Abs. 1 Bst. d und 4
Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr zu Eigentum, wenn:
d. sie einen gültigen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972 für das Sturmgewehr vorlegen.
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 1 Bst. c und 3
Die Pistole geht ohne Schiessnachweis ins Eigentum der Angehörigen der Armee über, wenn:
c. sie einen gültigen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19973 für die Pistole vorlegen.
Aufgehoben
Art. 14 Abs. 1 Bst. b
Die LBA erfasst bei der Überlassung des Sturmgewehres oder der Pistole zu Eigentum:
b. AHV-Versichertennummer;
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
27. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |