AS 2009 7081
Verordnung
über den Nachrichtendienst der Armee
(V-NDA)
vom 4. Dezember 2009
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 99 des Militärgesetzes vom3. Februar 19951 (MG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
die Aufgaben und Befugnisse des Nachrichtendienstes der Armee (NDA);
die Zusammenarbeit des NDA mit Stellen von Bund und Kantonen sowie mit ausländischen Dienststellen;
die Beschaffung, Bearbeitung und Weitergabe von für die Armee bedeutsamen Informationen über das Ausland;
den Quellenschutz;
die Kontrolle des NDA.
Art. 2 Nachrichtendienst der Armee
Der Nachrichtendienst der Armee umfasst sämtliche Stabsteile und Truppen der Armee, die nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen.
2. Abschnitt: Aufgaben und Befugnisse des NDA
Art. 3
Der NDA hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
Er beschafft für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland nach Artikel 99 Absatz 1 MG und wertet diese aus.
Er unterstützt die militärische Führung bei der Planung und Führung von Einsätzen mit Informationen über Bedrohung und Umwelt.
SR 510.291
Er verfolgt die Entwicklung ausländischer Streitkräfte und vergleichbarer Organisationen und leitet daraus Erkenntnisse für die Weiterentwicklung und die Ausbildung der Armee sowie zur Steuerung der Grundbereitschaft ab.
Die Tätigkeiten des NDA erfolgen in enger Zusammenarbeit mit Stellen von Bund und Kantonen, zuhanden der Armeeführung, der Truppe und der verantwortlichen nationalen, kantonalen und gegebenenfalls multinationalen Behörden und Kommandostellen.
Der NDA entwickelt die Nachrichtendienstdoktrin der Armee und setzt diese durch. Er beteiligt sich an der Entwicklung neuer nachrichtendienstlicher Systeme für die Armee.
Der NDA informiert den Chef der Armee jährlich über seine Tätigkeit.
3. Abschnitt: Zusammenarbeit
Art. 4 Zusammenarbeit mit Stellen von Bund und Kantonen
Der NDA kann seine Produkte interessierten Stellen von Bund und Kantonen zur Verfügung stellen.
Art. 5 Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst des Bundes
Der NDA arbeitet insbesondere in den gemeinsamen thematischen Bereichen nach den Artikeln1 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 20082 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes und 99 Absatz 1 MG eng mit dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zusammen. NDA und NDB pflegen einen regelmässigen Informationsaustausch und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
NDA und NDB betreiben ein gemeinsames Zentrum zur Darstellung und Auswertung der sicherheitsrelevanten Lage. Der NDB hat die organisatorische Leitung des Lagezentrums. Grundsätzlich arbeiten NDA und NDB in getrennten Räumlichkeiten. Zur Durchführung eines Auftrages im Kompetenzbereich beider Dienste kann die räumliche Trennung aufgehoben werden.
Die Beschaffung, Auswertung und Verbreitung von für die Armee bedeutsamen Informationen liegt im Verantwortungsbereich des NDA.
Der NDA stellt dem NDB Erkenntnisse von sicherheitspolitischer Bedeutung rechtzeitig zur Verfügung.
Bei Assistenzdiensteinsätzen im Inland ist der NDA Teil des Nachrichtenverbundes; dieser wird vom NDB geführt.
Im Aktivdienst regelt der Bundesrat die Kompetenzen des NDA.
Art. 6 Zusammenarbeit mit ausländischen Dienststellen
Die Aufnahme regelmässiger Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten werden durch den NDB koordiniert. Dazu legt dieser eine gemeinsame Partnerdienstpolitik fest und erstellt eine Kontaktplanung.
Partnerdienstkontakte werden grundsätzlich durch den NDB und den NDA gemeinsam geführt. Der Direktor oder die Direktorin des NDB kann Ausnahmen genehmigen, insbesondere für Kontakte des NDA mit ausländischen Nachrichtendiensten und Dienststellen, welche ausschliesslich militärisch organisiert sind.
Im Rahmen von Friedensförderungs- und Assistenzdiensteinsätzen im Ausland arbeiten die nachrichtendienstlichen Organe der Truppe mit ihren internationalen Partnern vor Ort nach den fachdienstlichen Weisungen des NDA zusammen.
Die erforderlichen Kommunikationsverbindungen zu ausländischen Nachrichtendiensten werden grundsätzlich durch den NDB sichergestellt. Der Direktor oder die Direktorin des NDB kann Ausnahmen genehmigen, insbesondere für den Anschluss des NDA an multinationale militärische Informations- und Kommunikationssysteme oder auf Verlangen des entsprechenden Partnerdienstes im Ausland.
Der NDA kann Informationen austauschen, soweit dies durch Gesetz oder Staatsvertrag erlaubt ist.
4. Abschnitt: Beschaffung von Informationen
Art. 7
Die Beschaffung und Gewinnung von armeerelevanten Informationen erfolgt:
mit den nachrichtendienstlichen Organen und Mitteln der Armee;
im Austausch mit in- und ausländischen Stellen;
aus öffentlich zugänglichen Quellen.
5. Abschnitt: Bearbeitung und Weitergabe von Informationen und Personendaten
Art. 8 Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen
Der NDA kann die für einen Armeeeinsatz notwendigen Personendaten mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen bearbeiten:
zum Schutz von Angehörigen der Armee, ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ihrer Infrastruktur und Quellen vor sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten;
für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge;
bei Vorgängen im Ausland, die von sicherheitspolitischer Bedeutung für die Schweiz sind.
Art. 9 Ausnahme von der Publizierung der Datensammlungen
Datensammlungen, die im Rahmen der Informationsbeschaffung nach Artikel 99 Absatz 2 MG angelegt wurden, werden nicht im Register der Datensammlungen nach Artikel 11a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz aufgeführt, wenn dies die Informationsbeschaffung gefährden würde.
Der NDA informiert den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten in einer allgemeinen Form über diese Datensammlungen.
Art. 10 Weitergabe von Personendaten
Der NDA darf Personendaten, die er nach Artikel 99 Absatz 2 MG beschafft hat, an zivile Stellen des Bundes und der Kantone und gegebenenfalls an multinationale Behörden und Kommandostellen weitergeben, sofern:
dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig ist; oder
die Bearbeitung der entsprechenden Personendaten in den gesetzlichen Zuständigkeitsbereich der empfangenden Stelle fällt.
Mitden Personendaten dürfen keine selbstständigen Datensammlungen erstellt werden.
Personendaten sind nach Ende des Assistenzdiensteinsatzes zu vernichten.
6. Abschnitt: Quellenschutz
Art. 11
Der NDA schützt seine nachrichtendienstlichen Informationsquellen. Er wägt dabei im Einzelfall die Interessen der zu schützenden Quellen und die Interessen der informationsersuchenden Stelle gegeneinander ab.
Nachrichtendienstliche Informationsquellen sind insbesondere:
Personen, die staatsschutzrelevante oder anderweitig sensitive Informationen dem NDA weitergeben;
inländische und ausländische Sicherheitsorgane, mit denen der NDA zusammenarbeitet; sowie
die Funkaufklärung.
Bei der Einzelfallabwägung nach Absatz 1 sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
Die Identität der Personen, die selber oder deren Angehörige durch eine Weitergabe der Information einer ernsthaften Gefahr für ihre physische oder psychische Integrität ausgesetzt würden, ist umfassend zu schützen, ausser wenn die betroffene Person der Weitergabe zustimmt.
Die Identität der ausländischen Sicherheitsorgane wird geheimgehalten, ausser wenn: 1. das ausländische Sicherheitsorgan der Weitergabe der Information zustimmt; oder 2. die Weitergabe der Information die Weiterführung der Zusammenarbeit mit dem ausländischen Sicherheitsorgan nicht gefährdet.
Bei der Funkaufklärung werden alle Informationen zur Infrastruktur, zu den eingesetzten technischen Mitteln und zu den operativen Methoden geheimgehalten, ausser wenn deren Weitergabe die Auftragserfüllung des NDA nicht gefährdet.
Lehnt der NDA eine Weitergabe ab, so erlässt das VBS eine beschwerdefähige Verfügung. Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden werden einvernehmlich beigelegt.
Die Einsichtsrechte der Aufsichtsbehörden des NDA bleiben gewahrt.
7. Abschnitt: Kontrolle der Tätigkeiten des NDA
Art. 12 Grundsätze
Der NDA stellt die Rechtmässigkeit seines Handelns im Sinne einer Selbstkontrolle sicher.
Die Verwaltungskontrolle erfolgt durch die Nachrichtendienstliche Aufsicht gemäss Artikel 32 der Verordnung vom4. Dezember 20094 über den Nachrichtendienst des Bundes.
Art. 13 Nachrichtendienstliche Aufsicht
Die Nachrichtendienstliche Aufsicht ist eine VBS-interne Kontrollinstanz des VBS.
Sie überprüft die Tätigkeiten des NDA auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit. Dabei berücksichtigt sie die Prioritäten, die durch die Nachrichtenbedürfnisse der politischen Instanzen vorgegeben sind.
Art. 14 Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht der Nachrichtendienstlichen Aufsicht
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDA sind verpflichtet, der Nachrichtendienstlichen Aufsicht vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Akten und in die Informationssysteme zu gewähren. Sie sind in diesem Umfang vom Amtsgeheimnis entbunden.
Die Nachrichtendienstliche Aufsicht kann im Rahmen ihrer Kontrollpflicht Auskünfte und Akteneinsicht bei anderen Stellen des Bundes verlangen, soweit diese Informationen einen Bezug zur Zusammenarbeit dieser Stellen mit dem NDA aufweisen.
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundes dürfen aufgrund wahrheitsgemässer Äusserungen gegenüber der Nachrichtendienstlichen Aufsicht keine Nachteile erwachsen.
Art. 15 Kontrollplan und Berichterstattung
Die Nachrichtendienstliche Aufsicht erstellt jährlich einen Kontrollplan. Dieser bedarf der Genehmigung durch den Chef oder die Chefin des VBS.
Die Nachrichtendienstliche Aufsicht stimmt den Kontrollplan mit der parlamentarischen Aufsicht ab.
Der Chef oder die Chefin des VBS kann ausnahmsweise Kontrollen ausserhalb des Kontrollplans bewilligen.
Die Nachrichtendienstliche Aufsicht erstattet dem Chef oder der Chefin des VBS jährlich Bericht über die durchgeführten Kontrollen.
Der Chef oder die Chefin des VBS orientiert jährlich den Bundesrat und die parlamentarische Aufsicht.
8. Abschnitt: Archivierung
Art. 16
Der NDA bietet nicht mehr benötigte oder zur Vernichtung bestimmte Daten dem Bundesarchiv zur Archivierung an.
Er bietet die aus dem direkten Verkehr mit ausländischen Sicherheitsdiensten und aus der operativen Beschaffung stammenden klassifizierten Daten und Akten nicht zur Archivierung an. Er bewahrt diese in Absprache mit dem Bundesarchiv intern auf und vernichtet sie nach 45 Jahren.
Er vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten. Vorbehalten bleiben weitere gesetzliche Bestimmungen über die Datenvernichtung.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Vollzug
Der Chef der Armee erlässt die für die Führung des NDA erforderlichen Weisungen. Er sorgt insbesondere für:
eine geeignete Organisation der Nachrichtenbeschaffung;
für die optimale Zusammenarbeit und den vollumfänglichen Informationsaustausch zwischen den Nachrichtenbeschaffungsorganen;
die Festlegung der Prozesse zur Beurteilung der Bedrohungslage.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
4. Dezember 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |