Quelle

AS 2009 887

Markenrechtsvertrag von Singapur
(mit Ausführungsordnung)

Übersetzung1

Markenrechtsvertrag von Singapur

Abgeschlossen in Singapur am 27. März 2006 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 6. Juli 2007 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. März 2009

Verzeichnis der Artikel

Artikel 1 : Abkürzungen

Artikel 2 : Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet

Artikel 3 : Anmeldung

Artikel 4 : Vertretung; Zustellungsanschrift

Artikel 5 : Anmeldedatum

Artikel 6 : Einzige Eintragung für Waren und/oder Dienstleistungen in

mehreren Klassen

Artikel 7 : Teilung der Anmeldung und der Eintragung

Artikel 8 : Mitteilungen

Artikel 9 : Klassifikation von Waren und/oder Dienstleistungen

Artikel 10 : Änderungen des Namens oder der Anschrift

Artikel 11 : Änderung der Inhaberschaft

Artikel 12 : Berichtigung eines Fehlers

Artikel 13 : Laufzeit und Verlängerung der Eintragung

Artikel 14 : Rechtsbehelfe bei Fristversäumnis

Artikel 15 : Verpflichtung zur Einhaltung der Pariser Verbandsübereinkunft

Artikel 16 : Dienstleistungsmarken

Artikel 17 : Antrag auf Eintragung einer Lizenz

Artikel 18 : Antrag auf Änderung oder Streichung der Eintragung einer Lizenz

Artikel 19 : Wirkungen der Nichteintragung einer Lizenz

Artikel 20 : Hinweis auf die Lizenz

Artikel 21 : Stellungnahme im Fall einer beabsichtigten Zurückweisung

Artikel 22 : Ausführungsordnung

Artikel 23 : Versammlung

Artikel 24 : Internationales Büro

Artikel 25 : Revision oder Änderung

Artikel 26 : Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

Artikel 27 : Anwendung des TLT 1994 und dieses Vertrags

Artikel 28 : Inkrafttreten; Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und

des Beitritts

Artikel 29 : Vorbehalte

Artikel 30 : Kündigung des Vertrags

Artikel 31 : Vertragssprachen; Unterzeichnung

Artikel 32 : Depositar

SR 0.232.112.11

Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2009 887).

Art. 1 Abkürzungen

Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,

  1. bedeutet «Amt» die von einer Vertragspartei mit der Eintragung von Marken beauftragte Behörde; ii) bedeutet «Eintragung» die Eintragung einer Marke durch ein Amt; iii) bedeutet «Anmeldung» eine Anmeldung zur Eintragung; iv) bedeutet «Mitteilung» die Anmeldung oder den Antrag, die Erklärung, den Briefwechsel oder sonstige Informationen in Bezug auf eine Anmeldung oder Eintragung, die beim Amt eingereicht wird;

  2. ist eine Bezugnahme auf eine «Person» als Bezugnahme sowohl auf eine natürliche als auch auf eine juristische Person zu verstehen; vi) bedeutet «Inhaber» die Person, die im Markenregister als Inhaber der Eintragung ausgewiesen ist; vii) bedeutet «Markenregister» die von einem Amt geführte Sammlung von Daten, die den Inhalt aller Eintragungen sowie alle für diese Eintragungen aufgeführten Angaben enthält, und zwar unabhängig von dem Träger, auf dem diese Daten gespeichert sind; viii) bedeutet «Verfahren vor dem Amt» Verfahrensschritte in Verfahren vor dem Amt in Bezug auf eine Anmeldung oder Eintragung; ix) bedeutet «Pariser Übereinkunft» die am 20. März 18832 in Paris unterzeichnete Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in ihrer revidierten und geänderten Fassung;

  3. bedeutet «Nizzaer Klassifikation» die durch das am 15. Juni 19573 in Nizza unterzeichnete Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung geschaffene Klassifikation; xi) bedeutet «Lizenz» eine Lizenz für die Benutzung einer Marke nach dem Recht einer Vertragspartei; xii) bedeutet «Lizenznehmer» die Person, der eine Lizenz erteilt wird; xiii) bedeutet «Vertragspartei» jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags ist; xiv) bedeutet «diplomatische Konferenz» die Einberufung der Vertragsparteien zum Zweck der Revision oder Änderung dieses Vertrags; xv) bedeutet «Versammlung» die Versammlung gemäss Artikel 23; xvi) ist eine Bezugnahme auf eine «Ratifikationsurkunde» auch als Bezugnahme auf Annahme- und Genehmigungsurkunden zu verstehen; xvii) bedeutet «Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum:

xviii) bedeutet «Internationales Büro» das Internationale Büro der Organisation; xix) bedeutet «Generaldirektor» den Generaldirektor der Organisation; xx) bedeutet «Ausführungsordnung» die in Artikel 22 genannte Ausführungsordnung dieses Vertrags; xxi) ist eine Bezugnahme auf einen «Artikel», einen «Absatz», einen «Buchstaben» oder eine «Ziffer» eines Artikels auch als Bezugnahme auf die entsprechende(n) Regel(n) der Ausführungsordnung zu verstehen; xxii) bedeutet «TLT 1994» den am 27. Oktober 19944 in Genf abgeschlossenen Markenrechtsvertrag.

Art. 2 Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet

(1) [Wesen der Marken] Jede Vertragspartei wendet diesen Vertrag auf Marken an, die aus Zeichen bestehen, die nach ihrem Recht als Marken eintragbar sind. (2) [Arten von Marken]

  1. Dieser Vertrag findet auf Marken für Waren (Warenmarken) oder für Dienstleistungen (Dienstleistungsmarken) oder sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen Anwendung.

  2. Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf Kollektivmarken, Gewährleistungsmarken und Garantiemarken.

Art. 3 Anmeldung

(1) [Angaben oder Bestandteile, die in der Anmeldung enthalten oder dieser beigefügt sind; Gebühr]

  1. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine Anmeldung einige oder alle der folgenden Angaben oder Bestandteile enthält:

  2. einen Antrag auf Eintragung; ii) den Namen und die Anschrift des Anmelders; iii) den Namen eines Staates, dessen Angehöriger der Anmelder ist, falls er Angehöriger eines Staates ist, gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz hat, sowie gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der Anmelder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; iv) ist der Anmelder eine juristische Person, die Rechtsform dieser juristischen Person und den Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb dieses Staates, nach deren Recht die juristische Person gegründet wurde;

  3. den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Anmelder einen vi) die Zustellungsanschrift, falls nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b eine solche Anschrift verlangt wird; vii) beabsichtigt der Anmelder, sich die Priorität einer früheren Anmeldung zunutze zu machen, eine Erklärung, in der die Priorität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird, mit den Angaben und Nachweisen, die zur Stützung der Prioritätserklärung nach Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft verlangt werden können; viii) beabsichtigt der Anmelder, sich den Schutz aus der Zurschaustellung von Waren und/oder Dienstleistungen auf einer Ausstellung zunutze zu machen, eine diesbezügliche Erklärung mit den nach dem Recht der Vertragspartei erforderlichen Angaben zur Stützung dieser Erklärung; ix) mindestens eine Darstellung der Marke gemäss der Ausführungsordnung;

  4. soweit anwendbar eine Erklärung gemäss der Ausführungsordnung mit Angaben zur Art der Marke und zu den für diese Markenart geltenden spezifischen Anforderungen; xi) soweit anwendbar eine Erklärung gemäss der Ausführungsordnung mit der Angabe, dass der Anmelder wünscht, dass die Marke in den vom Amt verwendeten üblichen Schriftzeichen eingetragen und veröffentlicht wird; xii) soweit anwendbar eine Erklärung gemäss der Ausführungsordnung mit der Angabe, dass der Anmelder die Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke zu beanspruchen wünscht; xiii) eine Transliteration der Marke oder bestimmter Teile der Marke; xiv) eine Übersetzung der Marke oder bestimmter Teile der Marke; xv) die Bezeichnungen der Waren und/oder Dienstleistungen, um deren Eintragung ersucht wird, zusammengefasst in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu der die jeweilige Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gehört, und angeordnet in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation; xvi) eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke entsprechend dem Recht der Vertragspartei.

  5. Anstelle oder neben der unter Buchstabe a Ziffer xvi genannten Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke kann der Anmelder eine Erklärung über die tatsächliche Benutzung der Marke sowie einen diesbezüglichen Nachweis entsprechend dem Recht der Vertragspartei einreichen.

  6. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Anmeldung Gebühren an das Amt entrichtet werden.

(2) [Einzige Anmeldung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen] Ein und dieselbe Anmeldung kann sich auf mehrere Waren und/oder Dienstleistungen beziehen, unabhängig davon, ob diese zu einer oder mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören.

(3) [Tatsächliche Benutzung] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass in dem Fall, in dem eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvi eingereicht worden ist, der Anmelder bei dem Amt innerhalb der in ihrem Recht festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfrist, einen Nachweis über die tatsächliche Benutzung der Marke entsprechend den Vorschriften dieses Rechts vorlegt. dass für die Anmeldung andere als die in den Absätzen 1 und 3 und in Artikel 8 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf für die Anmeldung, solange sie anhängig ist, Folgendes nicht verlangt werden:

i) die Vorlage einer Bestätigung oder eines Auszugs aus einem Handelsregister; ii) eine Angabe über die Ausübung einer gewerblichen oder Handelstätigkeit des Anmelders sowie die Vorlage eines entsprechenden Nachweises; iii) eine Angabe über die Ausübung einer Tätigkeit des Anmelders, die den in der Anmeldung aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen entspricht, sowie die Vorlage eines entsprechenden Nachweises; iv) die Vorlage eines Nachweises, dass die Marke im Markenregister einer anderen Vertragspartei oder eines Staates eingetragen ist, der Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft, aber nicht Vertragspartei dieses Vertrags ist, soweit der Anmelder nicht die Anwendung des Artikels 6quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft beansprucht. (5) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt während der Prüfung der Anmeldung Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben oder Bestandteilen hat, die in der Anmeldung enthalten sind.

Art. 4 Vertretung; Zustellungsanschrift

(1) [Zugelassene Vertreter]

  1. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine als Vertreter für ein Verfahren vor dem Amt bestellte Person

  2. entsprechend dem anwendbaren Recht vor dem Amt betreffend Anmeldungen und Eintragungen handeln darf und, soweit anwendbar, vor dem Amt zugelassen ist; ii) als Zustellungsanschrift eine Anschrift in einem von der Vertragspartei angeordneten Gebiet angibt.

  3. Handlungen hinsichtlich eines Verfahrens vor dem Amt durch oder betreffend den Vertreter, der die von der Vertragspartei nach Buchstabe a angewandten Erfordernisse erfüllt, haben die Wirkung einer Handlung des oder betreffend den Anmelder, Inhaber oder einer anderen beteiligten Person, die den Vertreter bestellt hat.

(2) [Vertretungszwang; Zustellungsanschrift]

  1. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Anmelder, Inhaber oder andere beteiligte Personen, die in ihrem Gebiet weder einen Wohnsitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, für Verfahren vor dem Amt einen Vertreter bestellen.

  2. Soweit sie nicht die Vertretung nach Buchstabe a verlangt, kann jede Vertragspartei verlangen, dass für Verfahren vor dem Amt Anmelder, Inhaber oder andere beteiligte Personen, die in ihrem Gebiet weder einen Wohnsitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, eine Zustellungsanschrift in dem Gebiet haben.

(3) [Vollmacht]

  1. Gestattet oder verlangt eine Vertragspartei, dass ein Anmelder, ein Inhaber oder eine andere beteiligte Person vor dem Amt durch einen Vertreter vertreten ist, so kann sie die Bestellung des Vertreters in einer gesonderten Mitteilung (im Folgenden als «Vollmacht» bezeichnet) verlangen, die, je nach Fall, den Namen des Anmelders, des Inhabers oder der anderen Person enthält.

  2. Die Vollmacht kann sich auf eine oder mehrere in der Vollmacht bezeichnete Anmeldungen und/oder Eintragungen oder, vorbehaltlich der von der bestellenden Person angegebenen Ausnahmen, auf alle bestehenden oder zukünftigen Anmeldungen und/oder Eintragungen jener Person beziehen.

  3. In der Vollmacht können die Befugnisse des Vertreters auf bestimmte Handlungen beschränkt werden. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine Vollmacht, derzufolge der Vertreter berechtigt ist, eine Anmeldung zurückzunehmen oder auf eine Eintragung zu verzichten, eine ausdrückliche diesbezügliche Angabe enthält.

  4. Wird dem Amt eine Mitteilung von einer Person vorgelegt, die sich in der Mitteilung als Vertreter bezeichnet, ohne dass das Amt im Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung im Besitz der erforderlichen Vollmacht ist, so kann die Vertragspartei verlangen, dass die Vollmacht bei dem Amt innerhalb der von der Vertragspartei festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfrist, nachgereicht wird. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die Mitteilung der genannten Person ohne Wirkung bleibt, wenn die Vollmacht nicht innerhalb der von der Vertragspartei festgesetzten Frist nachgereicht worden ist.

(4) [Bezugnahme auf die Vollmacht] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass jede Mitteilung eines Vertreters an das Amt für die Zwecke eines Verfahrens vor dem Amt auf die Vollmacht Bezug nimmt, auf deren Grundlage der Vertreter tätig wird. (5) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass für die in den Absätzen3 und 4 und in Artikel 8 geregelten Angelegenheiten andere als die dort genannten Erfordernisse erfüllt werden.

(6) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise Angaben in einer der in den Absätzen3 und 4 bezeichneten Mitteilungen hat.

Art. 5 Anmeldedatum

(1) [Zulässige Erfordernisse]

  1. Vorbehaltlich des Buchstabens b und des Absatzes2 weist eine Vertragspartei einer Anmeldung als Anmeldedatum das Datum zu, an dem folgende Angaben und Bestandteile in der nach Artikel 8 Absatz 2 vorgeschriebenen Sprache bei dem Amt eingegangen sind:

  2. eine ausdrückliche oder stillschweigende Angabe, dass um Eintragung einer Marke ersucht wird; ii) Angaben, aufgrund deren die Identität des Anmelders festgestellt werden kann; iii) Angaben, die es dem Amt erlauben, mit dem Anmelder oder gegebenenfalls seinem Vertreter in Verbindung zu treten; iv) eine ausreichend deutliche Darstellung der Marke, um deren Eintragung ersucht wird;

  3. die Liste der Waren und/oder Dienstleistungen, für die um Eintragung ersucht wird; vi) findet Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvi oder Buchstabe b Anwendung, die nach dem Recht der Vertragspartei in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvi bezeichnete Erklärung oder die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Erklärung und die dort bezeichneten Nachweise.

  4. Jede Vertragspartei kann der Anmeldung als Anmeldedatum das Datum zuweisen, an dem nicht alle, sondern nur bestimmte der unter Buchstabe a genannten Angaben und Bestandteile bei dem Amt eingegangen sind, oder an dem sie in einer anderen als der nach Artikel 8 Absatz 2 vorgeschriebenen Sprache eingegangen sind.

(2) [Weitere zulässige Erfordernisse]

  1. Eine Vertragspartei kann bestimmen, dass ein Anmeldedatum erst zugewiesen wird, wenn die erforderlichen Gebühren entrichtet sind.

  2. Eine Vertragspartei darf das unter Buchstabe a genannte Erfordernis nur dann anwenden, wenn sie es bereits zu dem Zeitpunkt angewendet hat, in dem sie Vertragspartei dieses Vertrags wurde.

(3) [Berichtigungen und Fristen] Die Modalitäten und Fristen für Berichtigungen nach den Absätzen 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung festgelegt. dass für das Anmeldedatum andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden.

Art. 6 Einzige Eintragung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen

Sind Waren und/oder Dienstleistungen, die zu mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören, in derselben Anmeldung enthalten, so führt diese Anmeldung zu einer einzigen Eintragung.

Art. 7 Teilung der Anmeldung und der Eintragung

(1) [Teilung der Anmeldung]

  1. Jede Anmeldung, in der mehrere Waren und/oder Dienstleistungen aufgeführt sind (im Folgenden als «Erstanmeldung» bezeichnet), kann

  2. zumindest bis zur Entscheidung des Amtes über die Eintragung der Marke, ii) während eines Widerspruchsverfahrens gegen die Entscheidung des Amtes, die Marke einzutragen, iii) während eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Entscheidung über die Eintragung der Marke vom Anmelder oder auf seinen Antrag in zwei oder mehr Anmeldungen geteilt werden (im Folgenden als «Teilanmeldungen» bezeichnet), indem die in der Erstanmeldung aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen auf diese verteilt werden. Die Teilanmeldungen behalten das Anmeldedatum der Erstanmeldung und gegebenenfalls den Vorteil des Prioritätsrechts.

  3. Jeder Vertragspartei steht es vorbehaltlich des Buchstabens a frei, für die Teilung von Anmeldungen Erfordernisse festzulegen, einschliesslich der Zahlung von Gebühren.

(2) [Teilung der Eintragung] Absatz 1 findet auf die Teilung einer Eintragung sinngemäss Anwendung. Diese Teilung ist zulässig

i) während eines Verfahrens, in dem die Rechtswirksamkeit der Eintragung vor dem Amt von einem Dritten angefochten wird, ii) während eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine vom Amt in den früheren Verfahren getroffene Entscheidung mit der Massgabe, dass eine Vertragspartei die Möglichkeit der Teilung von Eintragungen ausschliessen kann, wenn nach ihrem Recht Dritte die Möglichkeit haben, der Eintragung einer Marke zu widersprechen, bevor die Marke eingetragen wird.

Art. 8 Mitteilungen

(1) [Art der Übermittlung und Form von Mitteilungen] Jede Vertragspartei kann die Art der Übermittlung von Mitteilungen frei auswählen und entscheiden, ob sie Mitteilungen auf Papier, in elektronischer Form oder andere Formen der Mitteilungen akzeptiert.

(2) [Sprache der Mitteilungen]

  1. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Mitteilungen in einer vom Amt zugelassenen Sprache erfolgen. Sofern das Amt mehr als eine Sprache zulässt, kann vom Anmelder, Inhaber oder von anderen beteiligten Personen verlangt werden, sich gegenüber dem Amt an etwaige andere geltende sprachliche Erfordernisse zu halten, sofern keine Angaben oder Bestandteile der Mitteilung in mehr als einer Sprache verlangt werden.

  2. Die Vertragsparteien dürfen die Bestätigung, notarielle Beglaubigung, Echtheitsbescheinigung, Legalisation oder andere Beurkundung von Übersetzungen einer Mitteilung nur verlangen, soweit dieser Vertrag es vorsieht.

  3. Verlangt das Amt nicht die Mitteilung in einer vor dem Amt zugelassenen Sprache, so kann es verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist eine Übersetzung dieser Mitteilung durch einen amtlichen Übersetzer oder einen Vertreter in eine vor dem Amt zugelassene Sprache vorgelegt wird.

(3) [Unterschrift bei Mitteilungen auf Papier]

  1. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Mitteilungen auf Papier vom Anmelder, Inhaber oder von anderen beteiligten Personen unterschrieben werden. Verlangt eine Vertragspartei die Unterschrift auf einer Mitteilung auf Papier, so lässt sie alle Unterschriften zu, welche die Erfordernisse der Ausführungsordnung erfüllen.

  2. Die Vertragsparteien dürfen die Bestätigung, notarielle Beglaubigung, Echtheitsbescheinigung, Legalisation oder andere Beurkundung einer Unterschrift nur verlangen, wenn entsprechend dem Recht der Vertragspartei die Unterschrift den Verzicht auf eine Eintragung betrifft.

  3. Unbeschadet des Buchstabens b kann eine Vertragspartei verlangen, dass dem Amt Nachweise eingereicht werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift auf einer Mitteilung auf Papier hat.

(4) [Mitteilungen in elektronischer Form oder elektronisch übermittelte Mitteilungen] Gestattet eine Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen in elektronischer Form oder die elektronische Übermittlung von Mitteilungen, so kann sie verlangen, dass diese Mitteilungen die Erfordernisse der Ausführungsordnung erfüllen. (5) [Einreichung einer Mitteilung] Jede Vertragspartei akzeptiert die Einreichung einer Mitteilung, deren Inhalt einem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Muster eines internationalen Formblatts entspricht. (6) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass in Bezug auf die Absätze 1–5 andere als die in diesem Artikel genannten Erfordernisse erfüllt werden müssen. (7) [Art der Mitteilungen an einen Vertreter] Dieser Artikel regelt nicht die Art der Mitteilung zwischen einem Anmelder, Inhaber oder einer anderen beteiligten Person und ihrem Vertreter.

Art. 9 Klassifikation von Waren und/oder Dienstleistungen

(1) [Angabe der Waren und/oder Dienstleistungen] Jede von einem Amt vorgenommene Eintragung und Veröffentlichung, die eine Anmeldung oder eine Eintragung betrifft und in der Waren und/oder Dienstleistungen angegeben sind, gibt die Waren und/oder Dienstleistungen mit ihrer Bezeichnung an, zusammengefasst in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu welcher die jeweilige Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gehört, und jede Gruppe in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation angeordnet wird. (2) [Waren oder Dienstleistungen in derselben Klasse oder in unterschiedlichen Klassen]

  1. Waren oder Dienstleistungen können nicht aus dem Grund als einander ähnlich angesehen werden, weil sie in einer Eintragung oder Veröffentlichung des Amtes in derselben Klasse der Nizzaer Klassifikation erscheinen.

  2. Waren oder Dienstleistungen können nicht aus dem Grund als einander unähnlich angesehen werden, weil sie in einer Eintragung oder Veröffentlichung des Amtes in unterschiedlichen Klassen der Nizzaer Klassifikation erscheinen.

Art. 10 Änderungen des Namens oder der Anschrift

(1) [Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers]

  1. Tritt nicht in der Person des Inhabers, jedoch in seinem Namen und/oder seiner Anschrift eine Änderung ein, so lässt jede Vertragspartei zu, dass der Inhaber die Eintragung der Änderung in dem Markenregister des Amtes durch eine Mitteilung beantragen kann, in der die Nummer der betreffenden Eintragung und die einzutragende Änderung angegeben sind.

  2. Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen: ii) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen iii) die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden.

  3. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag eine Gebühr an das

  4. Ein einziger Antrag ist ausreichend, auch wenn die Änderung mehr als eine Eintragung betrifft; allerdings müssen die Eintragungsnummern aller betroffenen Eintragungen im Antrag angegeben sein.

(2) [Änderung des Namens oder der Anschrift des Anmelders] Absatz 1 gilt sinngemäss, wenn die Änderung eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmeldung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.

(3) [Änderung des Namens oder der Anschrift des Vertreters oder der Zustellungsanschrift] Absatz 1 gilt gegebenenfalls sinngemäss für Änderungen des Namens oder der Anschrift des Vertreters und gegebenenfalls für Änderungen der Zustellungsanschrift. Absätzen 1–3 und in Artikel 8 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf die Vorlage einer Bescheinigung über die Änderung nicht verlangt werden. (5) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise im Antrag enthaltenen Angaben hat.

Art. 11 Änderung der Inhaberschaft

(1) [Änderung der Inhaberschaft einer Eintragung]

  1. Tritt in der Person des Inhabers eine Änderung ein, so lässt jede Vertragspartei zu, dass der Inhaber oder derjenige, der die Inhaberschaft erworben hat (im Folgenden als «neuer Inhaber» bezeichnet), die Eintragung der Änderung in dem Markenregister des Amtes durch eine Mitteilung beantragen kann, in der die Nummer der betreffenden Eintragung und die einzutragende Änderung angegeben sind.

  2. Ergibt sich die Änderung der Inhaberschaft aus einem Vertrag, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass diese Tatsache im Antrag angegeben wird und dass dem Antrag nach Wahl des Antragstellers eines der folgenden Dokumente beigefügt wird:

  3. eine Kopie des Vertrags, hinsichtlich deren verlangt werden kann, dass ihre Übereinstimmung mit dem Originalvertrag notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigt wird; ii) ein Auszug aus dem Vertrag, aus dem die Änderung der Inhaberschaft ersichtlich ist und hinsichtlich dessen die notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigte Bestätigung verlangt werden kann, dass es sich um einen mit dem Vertrag übereinstimmenden Auszug handelt; iii) eine unbeglaubigte Bestätigung des Rechtsübergangs in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form und mit dem dort vorgeschriebenen Inhalt, die sowohl vom Inhaber als auch vom neuen Inhaber unterschrieben ist; iv) ein unbeglaubigtes Dokument über den Rechtsübergang in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form und mit dem dort vorgeschriebenen Inhalt, das sowohl vom Inhaber als auch vom neuen Inhaber unterschrieben ist.

  1. Ergibt sich die Änderung der Inhaberschaft aus einem Unternehmenszusammenschluss, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass diese Tatsache im Antrag angegeben ist und dass dem Antrag die Kopie eines von der zuständigen Behörde ausgestellten Dokuments beigefügt wird, aus dem der Zusammenschluss ersichtlich ist, wie z.B. die Kopie eines Auszugs aus dem Handelsregister, und dass die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original von der Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, oder notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigt wird.

  2. Erfolgt eine Änderung der Person des einen Mitinhabers oder mehrerer, jedoch nicht aller Mitinhaber, und ergibt sich diese Änderung der Inhaberschaft aus einem Vertrag oder einem Unternehmenszusammenschluss, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass jeder Mitinhaber, für den eine Änderung der Inhaberschaft nicht eingetreten ist, seine ausdrückliche Zustimmung zu der Änderung der Inhaberschaft in einem von ihm unterschriebenen Dokument erteilt.

  3. Ergibt sich die Änderung der Inhaberschaft nicht aus einem Vertrag oder einem Unternehmenszusammenschluss, sondern aus einem anderen Grund,

  4. z. B. aus der Rechtsanwendung oder aus einer Gerichtsentscheidung, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass diese Tatsache im Antrag angegeben ist und dass dem Antrag die Kopie eines Dokuments beigefügt wird, aus dem die Änderung ersichtlich ist, und dass die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original von der Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, oder notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigt wird.

  5. Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen: ii) den Namen und die Anschrift des neuen Inhabers; iii) den Namen eines Staates, dessen Angehöriger der neue Inhaber ist, falls er Angehöriger eines Staates ist, gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der neue Inhaber seinen Wohnsitz hat, sowie gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der neue Inhaber eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; iv) ist der neue Inhaber eine juristische Person, die Rechtsform dieser juristischen Person und den Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit des Staates, nach deren Recht diese juristische Person gegründet wurde;

  6. den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen vi) die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden; vii) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der neue Inhaber einen Vertreter bestellt hat; viii) die Zustellungsanschrift, wenn der neue Inhaber nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b eine solche Anschrift haben muss.

  7. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag eine Gebühr an das

  1. Ein einziger Antrag ist ausreichend, auch wenn die Änderung mehr als eine Eintragung betrifft; allerdings müssen der Inhaber und der neue Inhaber für jede Eintragung dieselben sein und die Eintragungsnummern aller betroffenen Eintragungen im Antrag angegeben sein.

  2. Betrifft die Änderung der Inhaberschaft nicht alle in der Eintragung des Inhabers aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen und gestattet das geltende Recht die Eintragung einer solchen Änderung, so nimmt das Amt eine gesonderte Eintragung für die Waren und/oder Dienstleistungen vor, für die sich die Inhaberschaft geändert hat.

(2) [Änderung der Inhaberschaft einer Anmeldung] Absatz 1 gilt sinngemäss, wenn die Änderung der Inhaberschaft eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmeldung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben. (3) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, Absätzen 1 und 2 und in Artikel 8 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf Folgendes nicht verlangt werden:

i) vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe c die Vorlage einer Bestätigung oder eines Auszugs aus dem Handelsregister; ii) die Angabe, dass der neue Inhaber eine gewerbliche oder Handelstätigkeit ausübt, und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises; iii) die Angabe, dass der neue Inhaber eine Tätigkeit ausübt, die den von der Änderung der Inhaberschaft betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen entspricht, und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises; iv) die Angabe, dass der Inhaber sein Geschäft oder den massgeblichen Firmenwert (Goodwill) ganz oder teilweise auf den neuen Inhaber übertragen hat, und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises. (4) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann die Vorlage eines Nachweises oder, wenn Absatz 1 Buchstabe c oder e Anwendung findet, weiterer Nachweise bei dem Amt verlangen, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben im Antrag oder in einem in diesem Artikel genannten Dokument hat.

Art. 12 Berichtigung eines Fehlers

(1) [Berichtigung eines Fehlers in Bezug auf eine Eintragung]

a) Jede Vertragspartei lässt zu, dass der Inhaber die Berichtigung eines Fehlers, der in der Anmeldung oder in einem dem Amt übermittelten anderen Antrag gemacht wurde und der in dessen Markenregister und/oder einer Veröffentlichung des Amtes erscheint, durch eine Mitteilung beantragen kann, in der die Nummer der betreffenden Eintragung, der zu berichtigende Fehler und die einzutragende Berichtigung angegeben sind.

  1. Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen: ii) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen iii) die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden.

  2. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag eine Gebühr an das

  3. Ein einziger Antrag ist ausreichend, auch wenn die Berichtigung mehr als eine Eintragung derselben Person betrifft; allerdings müssen der Fehler und die beantragte Berichtigung für jede Eintragung dieselben sein und die Eintragungsnummern aller betroffenen Eintragungen im Antrag angegeben sein.

(2) [Berichtigung eines Fehlers in Bezug auf eine Anmeldung] Absatz 1 gilt sinngemäss, wenn der Fehler eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmeldung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben. (3) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, Absätzen 1 und 2 und in Artikel 8 genannten Erfordernisse erfüllt werden. (4) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel hat, dass der angebliche Fehler tatsächlich ein Fehler ist. (5) [Fehler des Amtes] Das Amt einer Vertragspartei berichtigt eigene Fehler von Amts wegen oder auf Antrag gebührenfrei. (6) [Nicht zu berichtigende Fehler] Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, die Absätze 1, 2 und 5 auf Fehler anzuwenden, die nach ihrem Recht nicht berichtigt werden können.

Art. 13 Laufzeit und Verlängerung der Eintragung

(1) [Angaben oder Bestandteile, die im Antrag auf Verlängerung enthalten oder diesem beigefügt sind; Gebühr]

  1. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Verlängerung ein Antrag einzureichen ist, der einige oder alle der folgenden Angaben enthält:

  2. die Angabe, dass um Verlängerung ersucht wird; ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers; iii) die Eintragungsnummer der betreffenden Eintragung; iv) nach Wahl der Vertragspartei das Anmeldedatum der Anmeldung, die zu der betreffenden Eintragung führte, oder das Datum, an dem die betreffende Eintragung erfolgte;

  1. den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen vi) die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden; vii) lässt die Vertragspartei die Verlängerung einer Eintragung lediglich für einige der Waren und/oder Dienstleistungen zu, die im Markenregister eingetragen sind, und wird diese Verlängerung beantragt, die Bezeichnung der eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Verlängerung beantragt wird, oder die Bezeichnung der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Verlängerung nicht beantragt wird, zusammengefasst in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu welcher die jeweilige Gruppe von Waren und Dienstleistungen gehört, und angeordnet in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation; viii) lässt eine Vertragspartei zu, dass der Antrag auf Verlängerung von einer anderen Person als dem Inhaber oder seinem Vertreter eingereicht wird, und wird der Antrag von dieser Person eingereicht, den Namen und die Anschrift dieser Person.

  2. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag auf Verlängerung eine Gebühr an das Amt entrichtet wird. Wurde die Gebühr für die Laufzeit der ersten Eintragung oder einer Verlängerung entrichtet, so darf für die Aufrechterhaltung der Eintragung in Bezug auf den betreffenden Zeitraum eine weitere Zahlung nicht verlangt werden. Gebühren im Zusammenhang mit der Vorlage einer Benutzungserklärung und/oder einem Benutzungsnachweis werden für die Zwecke dieses Buchstabens nicht als zur Aufrechterhaltung der Eintragung erforderliche Zahlungen betrachtet und bleiben von diesem Buchstaben unberührt.

  3. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass innerhalb einer nach ihrem Recht festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfristen, der Antrag auf Verlängerung bei dem Amt eingereicht und die unter Buchstabe b genannte Gebühr an das Amt entrichtet wird.

(2) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass in Bezug auf den Antrag auf Verlängerung andere als die in Absatz 1 und

Artikel 8 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf Folgendes nicht

verlangt werden:

i) eine Darstellung oder sonstige Bezeichnung der Marke; ii) die Vorlage eines Nachweises, dass die Marke in einem anderen Markenregister eingetragen ist oder dass ihre Eintragung in einem anderen Markenregister verlängert worden ist; iii) die Vorlage einer Erklärung und/oder eines Nachweises über die Benutzung der Marke.

(3) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt während der Prüfung des Antrags auf Verlängerung Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben oder Bestandteilen hat, die in dem Antrag auf Verlängerung enthalten sind. (4) [Ausschluss der Sachprüfung] Die Ämter der Vertragsparteien dürfen zum Zweck einer Verlängerung die Eintragung nicht dem Grunde nach prüfen. (5) [Laufzeit] Die Laufzeit der ersten Eintragung und die Laufzeit jeder Verlängerung betragen zehn Jahre.

Art. 14 Rechtsbehelfe bei Fristversäumnis

(1) [Rechtsbehelfe vor Fristablauf] Eine Vertragspartei kann die Verlängerung einer Frist für eine Handlung in einem Verfahren vor dem Amt in Bezug auf eine Anmeldung oder Eintragung gewähren, wenn ein diesbezüglicher Antrag vor Fristablauf bei dem Amt eingereicht wird. (2) [Rechtsbehelfe nach Fristablauf] Hat ein Anmelder, Inhaber oder eine andere beteiligte Person eine Frist («die betreffende Frist») für eine Handlung in einem Verfahren vor dem Amt einer Vertragspartei in Bezug auf eine Anmeldung oder Eintragung versäumt, so sorgt die Vertragspartei für einen oder mehrere der folgenden Rechtsbehelfe, entsprechend den Erfordernissen der Ausführungsordnung, falls bei dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird:

i) Verlängerung der betreffenden Frist um den in der Ausführungsordnung festgesetzten Zeitraum; ii) Fortsetzung des Verfahrens in Bezug auf die Anmeldung oder Eintragung; iii) Wiedereinsetzung des Anmelders, Inhabers oder der anderen beteiligten Person in die Rechte in Bezug auf die Anmeldung oder Eintragung, falls das Amt feststellt, dass das Versäumnis der betreffenden Frist trotz Einhaltung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt erfolgte oder dass, je nach Wahl der Vertragspartei, das Versäumnis unbeabsichtigt war. (3) [Ausnahmen] Die Vertragsparteien sind nicht gehalten, in Bezug auf die Ausnahmen gemäss der Ausführungsordnung Rechtsbehelfe nach Absatz 2 vorzusehen. (4) [Gebühren] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 eine Gebühr entrichtet wird. (5) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass in Bezug auf die Rechtsbehelfe nach Absatz 2 andere als die in diesem Artikel und in Artikel 8 bezeichneten Erfordernisse erfüllt werden.

Art. 15 Verpflichtung zur Einhaltung der Pariser Verbandsübereinkunft

Jede Vertragspartei hält die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft ein, welche die Marken betreffen.

Art. 16 Dienstleistungsmarken

Jede Vertragspartei trägt Dienstleistungsmarken ein und wendet auf diese Marken die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft an, die Warenmarken betreffen.

Art. 17 Antrag auf Eintragung einer Lizenz

(1) [Erfordernisse betreffend den Antrag auf Eintragung] Soweit das Recht einer Vertragspartei die Eintragung einer Lizenz bei ihrem Amt vorsieht, kann die Vertragspartei verlangen, dass der Antrag auf Eintragung

i) in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Ausführungsordnung gestellt wird; ii) von den seiner Stützung dienenden Dokumenten gemäss der Ausführungsordnung begleitet wird. (2) [Gebühr] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Eintragung einer Lizenz eine Gebühr an das Amt entrichtet wird. (3) [Einzige Anmeldung für mehrere Eintragungen] Ein einziger Antrag reicht auch dann aus, wenn die Lizenz mehr als eine Eintragung betrifft, sofern die Eintragungsnummern aller betroffenen Eintragungen im Antrag aufgeführt werden, der Inhaber und der Lizenznehmer für alle Eintragungen die gleichen sind und der Antrag gemäss der Ausführungsordnung in Bezug auf alle Eintragungen den Umfang der Lizenz angibt. (4) [Ausschluss anderer Erfordernisse]

a) Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass in Bezug auf die Eintragung einer Lizenz bei ihrem Amt andere als die in den Absätzen 1–3 und in

Artikel 8 bezeichneten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf Folgendes nicht verlangt werden:

  1. die Vorlage der Eintragungsurkunde der Marke, die Gegenstand der Lizenz ist; ii) die Vorlage des Lizenzvertrags oder einer Übersetzung des Lizenzvertrags; iii) die Angabe der finanziellen Vertragsbedingungen der Lizenz.

  2. Buchstabe a gilt unbeschadet der Verpflichtungen entsprechend dem Recht einer Vertragspartei zur Offenlegung von Informationen zu anderen Zwecken als zur Eintragung der Lizenz im Markenregister.

(5) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise Angaben hat, die im Antrag oder in Dokumenten, die in der Ausführungsordnung bezeichnet werden, enthalten sind. (6) [Anträge zu Anmeldungen] Die Absätze 1–5 gelten sinngemäss für Anträge auf Eintragung einer Lizenz für eine Anmeldung, soweit die Eintragung im Recht einer Vertragspartei vorgesehen ist.

Art. 18 Antrag auf Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz

(1) [Erfordernisse betreffend den Antrag] Soweit das Recht einer Vertragspartei die Eintragung von Lizenzen bei ihrem Amt vorsieht, kann die Vertragspartei verlangen, dass der Antrag auf Änderung oder Löschung einer Lizenz

i) in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Ausführungsordnung gestellt wird; ii) von den seiner Stützung dienenden Dokumenten gemäss der Ausführungsordnung begleitet wird. (2) [Andere Erfordernisse] Artikel 17 Absätze 2–6 gilt sinngemäss für Anträge auf Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz.

Art. 19 Wirkungen der Nichteintragung einer Lizenz

(1) [Gültigkeit der Eintragung und Schutz der Marke] Die Nichteintragung einer Lizenz beim Amt oder bei anderen Behörden einer Vertragspartei beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der Eintragung der Marke, die Gegenstand der Lizenz ist, oder den Schutz dieser Marke. (2) [Bestimmte Rechte des Lizenznehmers] Eine Vertragspartei darf die Eintragung einer Lizenz nicht zur Vorbedingung für das dem Lizenznehmer gemäss dem Recht der Vertragsparteien zustehende Recht machen, sich einem vom Inhaber eingeleiteten Verletzungsverfahren anzuschliessen oder über ein solches Verfahren eine Entschädigung wegen der Verletzung der Marke, die Gegenstand der Lizenz ist, zu erhalten. (3) [Benutzung einer Marke ohne Eintragung der Lizenz] Eine Vertragspartei darf die Eintragung einer Lizenz nicht zur Vorbedingung dafür machen, dass die Benutzung einer Marke durch den Lizenznehmer in Verfahren zum Erwerb, zur Beibehaltung und Durchsetzung der Marke als Benutzung durch den Inhaber gilt.

Art. 20 Hinweis auf die Lizenz

Soweit das Recht einer Vertragspartei einen Hinweis verlangt, dass die Marke unter einer Lizenz benutzt wird, beeinträchtigt die vollständige oder teilweise Nichtbefolgung dieses Erfordernisses weder die Gültigkeit der Eintragung der Marke, die Gegenstand der Lizenz ist, noch den Schutz der Marke noch die Anwendung von

Artikel 19 Absatz 3.

Art. 21 Stellungnahme im Fall einer beabsichtigten Zurückweisung

Eine Anmeldung nach Artikel 3 oder ein Antrag nach den Artikeln 7, 10–14, 17 und 18 darf von einem Amt nicht als Ganzes oder zum Teil zurückgewiesen werden, ohne dass, je nach Fall, dem Anmelder oder dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben wird, zu der beabsichtigten Zurückweisung innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. In Bezug auf Artikel 14 darf von einem Amt nicht verlangt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit die Person, die den Rechtsbehelf beantragt, bereits Gelegenheit hatte, zu dem Sachverhalt, auf den sich die Entscheidung stützt, Stellung zu nehmen.

Art. 22 Ausführungsordnung

(1) [Inhalt]

  1. Die diesem Vertrag beigefügte Ausführungsordnung enthält Regeln über

  2. Angelegenheiten, die in diesem Vertrag ausdrücklich als «in der Ausführungsordnung vorgeschrieben» genannt sind; ii) Einzelheiten, die für die Durchführung des Vertrags zweckdienlich sind; iii) verwaltungstechnische Erfordernisse, Angelegenheiten oder Verfahren.

  3. Die Ausführungsordnung enthält ferner Muster internationaler Formblätter.

(2) [Änderung der Ausführungsordnung] Vorbehaltlich von Absatz 3 sind für Änderungen der Ausführungsordnung drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. (3) [Erfordernis der Einstimmigkeit]

  1. Die Ausführungsordnung kann Bestimmungen der Ausführungsordnung bezeichnen, die nur einstimmig geändert werden dürfen.

  2. Für Änderungen der Ausführungsordnung, die eine Ergänzung oder Streichung von unter Buchstabe a aufgeführten Bestimmungen herbeiführen, ist Einstimmigkeit erforderlich.

  3. Bei der Ermittlung der Einstimmigkeit werden nur die tatsächlich abgegebenen Stimmen berücksichtigt. Enthaltungen zählen nicht als Stimmabgabe.

(4) [Widerspruch zwischen dem Vertrag und der Ausführungsordnung] Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Vertrag und der Ausführungsordnung geht der Vertrag vor.

Art. 23 Versammlung

(1) [Zusammensetzung]

  1. Die Vertragsparteien haben eine Versammlung.

  2. Jede Vertragspartei ist in der Versammlung mit einem Delegierten vertreten, der durch Ersatzdelegierte, Berater und Sachverständige unterstützt werden kann. Jeder Delegierte vertritt nur eine Vertragspartei.

(2) [Aufgaben] Die Versammlung

i) befasst sich mit den Belangen betreffend die Entwicklung dieses Vertrags; ii) ändert die Ausführungsordnung, einschliesslich der Muster der internationalen Formblätter; iii) legt die Bedingungen für den Zeitpunkt der Anwendung der in Ziffer ii bezeichneten Änderungen fest; iv) erfüllt alle anderen Aufgaben, die zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Vertrags erforderlich sind.

(3) [Quorum]

  1. Das Quorum besteht aus der Hälfte der Mitglieder der Versammlung, die Staaten sind.

  2. Unbeschadet des Buchstabens a ist die Versammlung beschlussfähig, wenn bei einer Tagung die Zahl der unter den Mitgliedern vertretenen Staaten weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitglieder beträgt; mit Ausnahme der Beschlüsse zum eigenen Verfahren treten diese Beschlüsse erst in Kraft, wenn die nachfolgend festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den nicht vertretenen Staaten unter den Mitgliedern mit und ersucht sie, innerhalb einer Dreimonatsfrist ab der Mitteilung ihre Stimme oder ihre Enthaltung schriftlich abzugeben. Falls bei Ablauf der Frist die Zahl der Mitglieder, die ihre Stimme oder ihre Enthaltung in dieser Weise abgegeben haben, die Zahl der Mitglieder erreicht, die für das Quorum auf der eigentlichen Versammlung fehlte, treten die Beschlüsse in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Mehrheit noch vorliegt.

(4) [Beschlussfassung in der Versammlung]

  1. Die Versammlung bemüht sich, Beschlüsse im Konsens zu fassen.

  2. Soweit ein Beschluss nicht im Konsens gefasst werden kann, wird über die Angelegenheit abgestimmt. In diesem Fall

  3. hat jeder Staat unter den Vertragsparteien eine Stimme und stimmt nur in seinem eigenen Namen ab; und ii) können die zwischenstaatlichen Organisationen unter den Vertragsparteien anstelle ihrer Mitgliedstaaten an der Abstimmung teilnehmen, wobei die Zahl der Stimmen der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind, entspricht. Zwischenstaatliche Organisationen dürfen sich nicht an der Abstimmung beteiligen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt. Ausserdem dürfen sich zwischenstaatliche Organisationen nicht an der Abstimmung beteiligen, wenn ein Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieses Vertrags ist, Mitgliedstaat einer anderen zwischenstaatlichen Organisation ist und wenn diese sich an der Abstimmung beteiligt.

(5) [Mehrheitsverhältnisse]

  1. Vorbehaltlich des Artikels 22 Absätze2 und 3 erfordern die Beschlüsse der Versammlung zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

  2. Bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit werden nur die tatsächlich abgegebenen Stimmen berücksichtigt. Enthaltungen zählen nicht als Stimmabgabe.

(6) [Tagungen] Die Versammlung tagt auf Einberufung des Generaldirektors und in Ermangelung ausserordentlicher Umstände gleichzeitig und am gleichen Ort wie die Generalversammlung der Organisation. (7) [Geschäftsordnung] Die Versammlung legt ihre eigene Geschäftsordnung fest, einschliesslich der Regeln zur Einberufung ausserordentlicher Tagungen.

Art. 24 Internationales Büro

(1) [Administrative Aufgaben]

  1. Das Internationale Büro erfüllt die administrativen Aufgaben betreffend diesen Vertrag.

  2. Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Tagungen vor und stellt das Sekretariat für die Versammlung sowie für die von der Versammlung eingesetzten Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen.

(2) [Andere Sitzungen als Tagungen der Versammlung] Der Generaldirektor beruft die von der Versammlung eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen ein. (3) [Rolle des Internationalen Büros in der Versammlung und in anderen Sitzungen]

  1. Der Generaldirektor und die vom Generaldirektor bezeichneten Personen nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und der von der Versammlung eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen teil.

  2. Der Generaldirektor oder ein vom Generaldirektor bezeichnetes Mitglied des Personals amtiert ex officio als Sekretär der Versammlung und der Ausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss Buchstabe a.

(4) [Konferenzen]

  1. Das Internationale Büro bereitet entsprechend den Weisungen der Versammlung die Revisionskonferenzen vor.

  2. Das Internationale Büro kann sich mit den Mitgliedstaaten der Organisation, den zwischenstaatlichen Organisationen sowie internationalen und nationalen Nichtregierungsorganisationen über die Vorbereitungen absprechen.

  3. Der Generaldirektor und die vom Generaldirektor bezeichneten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenzen teil.

(5) [Andere Aufgaben] Das Internationale Büro erfüllt alle weiteren Aufgaben, die ihm in Bezug auf diesen Vertrag zugewiesen sind.

Art. 25 Revision oder Änderung

Dieser Vertrag kann nur von einer diplomatischen Konferenz revidiert oder geändert werden. Die Einberufung einer diplomatischen Konferenz wird von der Versammlung beschlossen.

Art. 26 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

(1) [Voraussetzungen] Folgende Rechtsträger können den Vertrag unterzeichnen und vorbehaltlich der Absätze2 und 3 und des Artikels 28 Absätze 1 und 3 Vertragspartei werden:

i) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken bei dessen eigenem Amt eingetragen werden können;

ii) jede zwischenstaatliche Organisation, die ein Amt unterhält, in dem Marken mit Wirkung für das Gebiet, auf das der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Anwendung findet, eingetragen werden können, sei es in allen Mitgliedstaaten oder in denjenigen Mitgliedstaaten, die zu diesem Zweck in der entsprechenden Anmeldung genannt worden sind, sofern alle Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisation Mitglieder der Organisation sind; iii) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken nur über das Amt eines anderen bezeichneten Staates, der Mitglied der Organisation ist, eingetragen werden können; iv) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken nur über das von einer zwischenstaatlichen Organisation unterhaltene Amt, deren Mitglied dieser Staat ist, eingetragen werden können;

v) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken nur über ein gemeinsames Amt einer Gruppe von Staaten, die Mitglieder der Organisation sind, eingetragen werden können. (2) [Ratifikation oder Beitritt] Jeder in Absatz 1 genannte Rechtsträger kann

i) eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, sofern er diesen Vertrag unterzeichnet hat, ii) eine Beitrittsurkunde hinterlegen, sofern er diesen Vertrag nicht unterzeichnet hat. (3) [Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung] Der Tag des Wirksamwerdens einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ist

  1. bei einem in Absatz 1 Ziffer i genannten Staat der Tag, an dem die Urkunde des Staates hinterlegt wird; ii) bei einer zwischenstaatlichen Organisation der Tag, an dem die Urkunde dieser zwischenstaatlichen Organisation hinterlegt wird; iii) bei einem in Absatz 1 Ziffer iii genannten Staat der Tag, an dem folgende Bedingung erfüllt ist: die Urkunde dieses Staates und die Urkunde des anderen bezeichneten Staates sind hinterlegt; iv) bei einem in Absatz 1 Ziffer iv genannten Staat der nach Ziffer ii geltende Tag;

  2. bei einem Mitgliedstaat einer in Absatz 1 Ziffer v genannten Gruppe von Staaten der Tag, an dem die Urkunden sämtlicher Mitglieder der Gruppe hinterlegt sind.

Art. 27 Anwendung des TLT 1994 und dieses Vertrags

(1) [Beziehungen unter den Vertragsparteien, die Vertragsparteien sowohl dieses Vertrags als auch des TLT 1994 sind] Hinsichtlich der gegenseitigen Beziehungen unter den Vertragsparteien sowohl dieses Vertrags als auch des TLT 1994 ist ausschliesslich dieser Vertrag anwendbar.

(2) [Beziehungen unter den Vertragsparteien, die Vertragsparteien des TLT 1994, nicht aber Vertragsparteien dieses Vertrags sind] Vertragsparteien, die Vertragsparteien sowohl dieses Vertrags als auch des TLT 1994 sind, wenden in ihren Beziehungen mit Vertragsparteien des TLT 1994, die nicht Vertragsparteien dieses Vertrags sind, weiterhin den TLT 1994 an.

Art. 28 Inkrafttreten; Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts

(1) [In Betracht zu ziehende Urkunden] Für die Zwecke dieses Artikels werden nur Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Betracht gezogen, die von den in Artikel 26 Absatz 1 bezeichneten Rechtsträgern hinterlegt worden sind und deren Tag des Wirksamwerdens in Artikel 26 Absatz 3 vorgesehen ist. (2) [Inkrafttreten des Vertrags] Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von zehn Staaten oder in Artikel 26 Absatz 1 Ziffer ii bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen in Kraft. (3) [Inkrafttreten der Ratifikation und des Beitritts nach Inkrafttreten des Vertrags] Jeder nicht unter Absatz 2 fallende Rechtsträger wird durch diesen Vertrag drei Monate nach dem Tag gebunden, an dem er seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.

Art. 29 Vorbehalte

(1) [Besondere Arten von Marken] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann durch einen Vorbehalt erklären, dass ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a die Bestimmungen der Artikel 3 Absatz 1, 5, 7, 8 Absatz 5, 11 und 13 nicht auf verbundene Marken, Defensivmarken oder abgeleitete Marken Anwendung finden. In dem Vorbehalt sind die vorbezeichneten Bestimmungen anzugeben, auf die sich der Vorbehalt bezieht. (2) [Eintragung mehrerer Klassen] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, deren Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Annahme dieses Vertrags die Eintragung mehrerer Klassen für Waren und die Eintragung mehrerer Klassen für Dienstleistungen vorsieht, kann beim Beitritt zu diesem Vertrag in einem Vorbehalt erklären, dass die Bestimmungen von Artikel 6 nicht anwendbar sind. (3) [Materielle Prüfung anlässlich der Verlängerung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann in einem Vorbehalt erklären, dass ungeachtet des Artikels 13 Absatz 4 das Amt anlässlich der ersten Verlängerung einer Eintragung, die sich auf Dienstleistungen erstreckt, diese Eintragung dem Grunde nach prüfen kann, sofern sich die Prüfung auf die Beseitigung von Mehrfacheintragungen beschränkt, denen Anmeldungen zugrunde liegen, die innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Rechts des Staates oder der zwischenstaatlichen Organisation eingereicht wurden, mit dem vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags die Möglichkeit der Eintragung von Dienstleistungsmarken eingeführt wurde. (4) [Gewisse Rechte des Lizenznehmers] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann in einem Vorbehalt erklären, dass er oder sie ungeachtet des Artikels 19 Absatz 2 die Eintragung einer Lizenz zur Vorbedingung für das dem Lizenznehmer nach dem Recht des Staates oder der internationalen Organisation zustehende Recht macht, sich einem vom Inhaber eingeleiteten Verletzungsverfahren anzuschliessen oder über ein solches Verfahren eine Entschädigung wegen der Verletzung der Marke, die Gegenstand der Lizenz ist, zu erhalten. (5) [Modalitäten] Vorbehalte nach Absatz 1, 2, 3 oder 4 sind von dem Staat oder der zwischenstaatlichen Organisation, der oder die den Vorbehalt erklärt, in einer der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag beigefügten Erklärung abzugeben. (6) [Rücknahme] Vorbehalte nach Absatz 1, 2, 3 oder 4 können jederzeit

zurückgenommen werden. (7) [Ausschluss anderer Vorbehalte] Andere als die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 gestatteten Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.

Art. 30 Kündigung des Vertrags

(1) [Notifikation] Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. (2) [Tag des Wirksamwerdens] Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhalten hat. Sie lässt die Anwendung dieses Vertrags auf die zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Einjahresfrist anhängigen Anmeldungen oder eingetragenen Marken in Bezug auf die kündigende Vertragspartei unberührt; allerdings kann die kündigende Vertragspartei nach Ablauf dieser Einjahresfrist die Anwendung des Vertrags auf eine Eintragung zu dem Zeitpunkt beenden, zu dem die Verlängerung dieser Eintragung fällig ist.

Art. 31 Vertragssprachen; Unterzeichnung

(1) [Urschriften; amtliche Fassungen]

  1. Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

  2. Eine amtliche Fassung in einer unter Buchstabe a nicht genannten Sprache, welche die Amtssprache dieser Vertragspartei ist, wird vom Generaldirektor nach Beratung mit der genannten Vertragspartei und jeder anderen beteiligten Vertragspartei hergestellt.

(2) [Unterzeichnungsfrist] Dieser Vertrag liegt nach seiner Annahme ein Jahr lang am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.

Art. 32 Depositar

Der Generaldirektor ist Depositar dieses Vertrags.

(Es folgen die Unterschriften) Ausführungsordnung Verzeichnis der Regeln Regel 1: Abkürzungen Regel2: Angabe von Namen und Anschriften Regel3: Einzelheiten zur Anmeldung Regel4: Einzelheiten zur Vertretung und zur Zustellungsanschrift Regel 5: Einzelheiten zum Anmeldedatum Regel 6: Einzelheiten zu den Mitteilungen Regel 7: Bezeichnung einer Anmeldung bei fehlender Anmeldenummer Regel 8: Einzelheiten zur Laufzeit und zur Verlängerung Regel 9: Rechtsbehelfe bei Fristversäumnis Regel 10: Erfordernisse für den Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder auf Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz Verzeichnis der Muster internationaler Formblätter Formblatt Nr. 1: Anmeldung zur Eintragung einer Marke Formblatt Nr. 2: Vollmacht Formblatt Nr. 3: Antrag auf Eintragung der Änderung(en) von Name(n) und/oder Anschrift(en) Formblatt Nr. 4: Antrag auf Eintragung einer Änderung der Inhaberschaft in Bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken Formblatt Nr. 5: Bestätigung des Rechtsübergangs in Bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken Formblatt Nr. 6: Dokument über den Rechtsübergang in Bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken Formblatt Nr. 7: Antrag auf Berichtigung von Fehlern in Eintragung(en) und/ oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken Formblatt Nr. 8: Antrag auf Verlängerung einer Eintragung Formblatt Nr. 9: Antrag auf Eintragung einer Lizenz Formblatt Nr. 10: Lizenzerklärung Formblatt Nr. 11: Erklärung zur Änderung einer Lizenz Formblatt Nr. 12: Erklärung zur Löschung einer Lizenz Regel 1 Abkürzungen (1) [In der Ausführungsordnung definierte Abkürzungen] Für die Zwecke dieser Ausführungsordnung und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:

  1. bezeichnet das Wort «Vertrag» den Markenrechtsvertrag von Singapur; ii) verweist das Wort «Artikel» auf den jeweils bezeichneten Artikel des Vertrags; iii) bedeutet «ausschliessliche Lizenz» eine Lizenz, die nur einem Lizenznehmer erteilt wird und die dem Inhaber verbietet, die Marke zu benutzen und anderen Personen Lizenzen zu erteilen; iv) bedeutet «Alleinlizenz» eine Lizenz, die nur einem Lizenznehmer erteilt wird und die dem Inhaber verbietet, anderen Personen Lizenzen zu erteilen, ihm aber nicht verbietet, die Marke zu benutzen;

  2. bedeutet «nicht ausschliessliche Lizenz» eine Lizenz, die dem Inhaber nicht verbietet, die Marke zu benutzen oder anderen Personen Lizenzen zu erteilen.

(2) [Im Vertrag definierte Abkürzungen] Die in Artikel 1 für die Zwecke des Vertrags definierten Abkürzungen haben für die Zwecke dieser Ausführungsordnung dieselbe Bedeutung.

Regel 2 Angabe von Namen und Anschriften (1) [Namen]

  1. Ist der Name einer Person anzugeben, so kann jede Vertragspartei verlangen,

  2. dass bei einer natürlichen Person als Name der Familienname oder der Hauptname und der Vor- oder Beiname beziehungsweise die Vor- oder Beinamen der Person, oder, nach Wahl dieser Person, der Name oder die Namen, die von der betreffenden Person üblicherweise benutzt werden, anzugeben sind; ii) dass bei einer juristischen Person als Name die volle amtliche Bezeichnung der juristischen Person anzugeben ist.

  3. Ist der Name eines Vertreters anzugeben, bei dem es sich um eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft handelt, so erkennt jede Vertragspartei als Namensangabe die Bezeichnung an, welche die Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft üblicherweise benutzt.

(2) [Anschriften]

a) Ist die Anschrift einer Person anzugeben, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Anschrift in einer Weise angegeben wird, die den üblichen Erfordernissen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift entspricht, und in jedem Fall die massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschliesslich der Haus- oder Gebäudenummer, enthält.

  1. Erfolgt eine an das Amt einer Vertragspartei gerichtete Mitteilung im Namen von zwei oder mehr Personen mit unterschiedlichen Anschriften, so kann die Vertragspartei verlangen, dass in der betreffenden Mitteilung eine einzige Anschrift als Anschrift für den Schriftwechsel angegeben wird.

  2. Die Angabe einer Anschrift kann eine Telefon- und eine Telefaxnummer und eine E-Mail-Adresse sowie für die Zwecke des Schriftwechsels eine von der gemäss Buchstabe a angegebenen Anschrift abweichende Anschrift enthalten.

  3. Die Buchstaben a und c gelten sinngemäss für die Zustellungsanschriften.

(3) [Andere Identifikationsmittel] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Mitteilungen an das Amt die Nummer oder andere Identifikationsmittel angeben, mit denen der Anmelder, Inhaber, Vertreter oder die beteiligte Person bei ihrem Amt eingetragen ist. Die Vertragsparteien dürfen eine Mitteilung wegen Nichtbefolgung dieses Erfordernisses nicht ablehnen, ausser für in elektronischer Form eingereichte Anmeldungen. (4) [Zu benutzende Schrift] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die in den Absätzen 1–3 genannten Angaben in der von dem Amt benutzten Schrift gemacht Regel 3 Einzelheiten zur Anmeldung (1) [Übliche Schriftzeichen] Verwendet das Amt einer Vertragspartei Schriftzeichen (Buchstaben und Zahlen), die es als üblich betrachtet, und enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass auf Wunsch des Anmelders die Marke in den von dem Amt benutzten üblichen Schriftzeichen eingetragen und veröffentlicht wird, so wird das Amt die Marke in diesen üblichen Schriftzeichen eintragen und veröffentlichen. (2) [Marke mit Farbanspruch] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass auf Wunsch des Anmelders Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht wird, so kann das Amt verlangen, dass in der Anmeldung der Name oder der Code der beanspruchten Farbe oder der beanspruchten Farben und für jede Farbe die Hauptbestandteile der Marke, die diese Farbe haben, angegeben werden. (3) [Anzahl der Wiedergaben]

  1. Enthält die Anmeldung keine Erklärung dahin gehend, dass auf Wunsch des Anmelders Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht wird, so darf eine Vertragspartei nicht mehr als Folgendes verlangen:

  2. fünf Wiedergaben der Marke in Schwarzweiss, wenn nach dem Recht der Vertragspartei die Anmeldung keine Erklärung dahin gehend enthalten darf oder eine Erklärung dahin gehend nicht enthält, dass auf Wunsch des Anmelders die Marke in den von dem Amt der Vertragspartei benutzten üblichen Schriftzeichen einzutragen und zu veröffentlichen ist;

ii) eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiss, wenn die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend enthält, dass auf Wunsch des Anmelders die Marke in den von dem Amt der Vertragspartei benutzten üblichen Schriftzeichen einzutragen und zu veröffentlichen ist.

b) Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass auf Wunsch des Anmelders Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht wird, so darf eine Vertragspartei nicht mehr als fünf Wiedergaben der Marke in Schwarzweiss und fünf Wiedergaben der Marke in Farbe verlangen. (4) [Dreidimensionale Marke]

  1. Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass es sich bei der Marke um eine dreidimensionale Marke handelt, so besteht die Wiedergabe der Marke aus einer zweidimensionalen grafischen oder fotografischen Wiedergabe.

  2. Die nach Buchstabe a vorgelegte Wiedergabe kann nach Wahl des Anmelders aus einer einzigen Ansicht der Marke oder aus mehreren verschiedenen Ansichten der Marke bestehen.

  3. Ist das Amt der Auffassung, dass die vom Anmelder nach Buchstabe a eingereichte Wiedergabe der Marke die Einzelheiten der dreidimensionalen Marke nicht ausreichend wiedergibt, so kann es den Anmelder auffordern, innerhalb einer angemessenen, in der Aufforderung festgesetzten Frist bis zu sechs verschiedene Ansichten der Marke und/oder eine Beschreibung der Marke in Worten vorzulegen.

  4. Ist das Amt der Auffassung, dass die unter Buchstabe c bezeichneten verschiedenen Ansichten und/oder die dort genannte Beschreibung der Marke in Worten die Einzelheiten der dreidimensionalen Marke immer noch nicht ausreichend wiedergeben, so kann es den Anmelder auffordern, innerhalb einer angemessenen, in der Aufforderung festgesetzten Frist ein Muster der Marke vorzulegen.

  5. Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b gilt sinngemäss.

(5) [Hologramm-Marke, Bewegungsmarke, Farbmarke, Positionsmarke] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass die Marke eine Hologramm-Marke, Bewegungsmarke, Farbmarke oder Positionsmarke ist, so kann eine Vertragspartei eine oder mehrere Wiedergaben der Marke sowie Einzelheiten zur Marke entsprechend dem Recht der Vertragspartei verlangen. (6) [Aus einem nicht sichtbaren Zeichen bestehende Marke] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass die Marke aus einem nicht sichtbaren Zeichen besteht, so kann eine Vertragspartei eine oder mehrere Darstellungen der Marke, eine Angabe zur Art der Marke sowie Einzelheiten zur Marke entsprechend dem Recht der Vertragspartei verlangen. (7) [Transliteration der Marke] Besteht die Marke ganz oder teilweise aus einer anderen als der von dem Amt benutzten Schrift oder aus anderen als den von dem Amt benutzten Ziffern, so kann für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xiii eine Transliteration dieser Schrift und dieser Ziffern in die von dem Amt benutzte Schrift und in die von dem Amt benutzten Ziffern verlangt werden. (8) [Übersetzung der Marke] Besteht die Marke ganz oder teilweise aus einem Wort oder aus Wörtern in einer oder mehreren anderen als der von dem Amt zugelassenen Sprache(n), so kann für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xiv eine Übersetzung dieses Wortes oder dieser Wörter in die zugelassene(n) Sprache(n) verlangt werden. (9) [Frist für die Vorlage des Nachweises über die tatsächliche Benutzung der Marke] Die in Artikel 3 Absatz 3 genannte Frist darf nicht weniger als sechs Monate betragen, gerechnet ab dem Datum der Zulassung der Anmeldung durch das Amt der Vertragspartei, bei dem die Anmeldung eingereicht wurde. Der Anmelder oder der Inhaber hat nach Massgabe der im Recht dieser Vertragspartei vorgesehenen Erfordernisse Anspruch auf Verlängerung dieser Frist um einen Zeitraum von jeweils mindestens sechs Monaten bis zu einer Gesamtverlängerung von mindestens zweieinhalb Jahren.

Regel 4 Einzelheiten zur Vertretung und zur Zustellungsanschrift (1) [Anschrift bei Bestellung eines Vertreters] Wurde ein Vertreter bestellt, so erachtet die Vertragspartei die Anschrift dieses Vertreters als Zustellungsanschrift. (2) [Anschrift ohne Bestellung eines Vertreters] Wurde kein Vertreter bestellt und hat der Anmelder, Inhaber oder die andere beteiligte Person als Anschrift eine Anschrift im Gebiet der Vertragspartei angegeben, so erachtet die Vertragspartei diese Anschrift als Zustellungsanschrift. (3) [Frist] Die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d genannte Frist wird ab dem Datum des Eingangs der in diesem Artikel genannten Mitteilung bei dem Amt der beteiligten Vertragspartei gerechnet und beträgt mindestens einen Monat, wenn sich die Anschrift der Person, in deren Namen die Mitteilung erfolgt, im Gebiet dieser Vertragspartei befindet, und mindestens zwei Monate, wenn sich die Anschrift ausserhalb des Gebiets dieser Vertragspartei befindet.

Regel 5 Einzelheiten zum Anmeldedatum (1) [Verfahren im Fall der Nichterfüllung von Erfordernissen] Erfüllt die Anmeldung zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Amt eine der anzuwendenden Erfordernisse des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a nicht, so fordert das Amt den Anmelder umgehend auf, dieses Erfordernis innerhalb einer in der Aufforderung angegebenen Frist zu erfüllen, die mindestens einen Monat ab dem Datum der Aufforderung beträgt, wenn sich die Anschrift des Anmelders im Gebiet der betreffenden Vertragspartei befindet, und mindestens zwei Monate, wenn sich die Anschrift des Anmelders ausserhalb des Gebiets der betreffenden Vertragspartei befindet. Die Befolgung der Aufforderung kann der Zahlung einer besonderen Gebühr unterworfen werden. Selbst wenn das Amt es unterlässt, die genannte Aufforderung zu übersenden, bleiben die fraglichen Erfordernisse unberührt. (2) [Anmeldedatum im Fall einer Berichtigung] Kommt der Anmelder innerhalb der in der Aufforderung angegebenen Frist der in Absatz 1 genannten Aufforderung nach und entrichtet er die verlangten besonderen Gebühren, so gilt als Anmeldedatum das Datum, an dem alle in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten erforderlichen Angaben und Bestandteile bei dem Amt eingegangen sind und gegebenenfalls die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannten erforderlichen Gebühren an das Amt entrichtet worden sind. Andernfalls wird die Anmeldung als nicht eingereicht betrachtet.

Regel 6 Einzelheiten zu den Mitteilungen (1) [Begleitende Angaben zur Unterschrift bei Mitteilungen auf Papier] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass der Unterschrift der natürlichen Person, die unterschreibt, Folgendes beigefügt wird:

i) die Angabe des Familien- oder Hauptnamens und des Vor- oder Beinamens dieser Person oder, nach Wahl dieser Person, des Namens oder der Namen, den oder die diese Person üblicherweise benutzt; ii) die Angabe zur Eigenschaft, in der diese Person unterschreibt, sofern sich diese Eigenschaft nicht offensichtlich beim Lesen der Mitteilung erschliesst. (2) [Datum der Unterschrift] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass einer Unterschrift die Angabe des Datums beigefügt wird, an dem die Unterschriftsleistung erfolgt. Wird diese Angabe verlangt, ist sie aber nicht beigebracht worden, so gilt das Datum, an dem die Mitteilung mit der Unterschrift bei dem Amt eingegangen ist, als das Datum der Unterschriftsleistung, beziehungsweise ein früheres Datum, sofern die Vertragspartei dies gestattet. (3) [Unterschrift der Mitteilungen auf Papier] Erfolgt eine Mitteilung an das Amt einer Vertragspartei auf Papier und wird eine Unterschrift verlangt, so gilt für die Vertragspartei, dass sie

i) vorbehaltlich der Ziffer iii eine handschriftliche Unterschrift zulässt; ii) anstelle einer handschriftlichen Unterschrift die Verwendung anderer Unterschriftsformen wie einer gedruckten oder gestempelten Unterschrift oder die Verwendung eines Siegels oder eines Strichcodeaufklebers erlauben kann; iii) verlangen kann, dass anstelle einer handschriftlichen Unterschrift ein Siegel verwendet wird, wenn die natürliche Person, welche die Mitteilung unterschreibt, Staatsangehöriger der Vertragspartei ist und sich die Anschrift der Person in ihrem Gebiet befindet oder wenn die juristische Person, in deren Namen die Mitteilung unterschrieben ist, nach ihrem Recht gegründet wurde und entweder den Sitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in ihrem Gebiet unterhält. (4) [Unterschrift von Mitteilungen auf Papier, die elektronisch übermittelt werden] Eine Vertragspartei, die vorsieht, dass Mitteilungen auf Papier elektronisch übermittelt werden, erachtet solche Mitteilungen als unterschrieben, falls eine grafische Darstellung einer von der Vertragspartei nach Absatz 3 zugelassenen Unterschrift auf der erhaltenen Mitteilung erscheint.

(5) [Original von Mitteilungen auf Papier, die elektronisch übermittelt werden] Eine Vertragspartei, die vorsieht, dass Mitteilungen auf Papier elektronisch übermittelt werden, kann verlangen, dass die Originale solcher Mitteilungen

i) beim Amt mit einem Begleitschreiben, das die frühere Übermittlung bezeichnet, eingereicht werden und ii) innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat ab dem Tag eingereicht werden, an dem das Amt die Mitteilung auf elektronische Art erhalten hat. (6) [Zertifizierung der Echtheit von Mitteilungen in elektronischer Form] Eine Vertragspartei, welche die Einreichung von Mitteilungen in elektronischer Form erlaubt, kann verlangen, dass die Echtheit solcher Mitteilungen durch ein elektronisches System für die Zertifizierung der Echtheit gemäss den Vorschriften dieser Vertragspartei zertifiziert wird. (7) [Eingangsdatum] Jede Vertragspartei kann die Umstände bestimmen, unter denen der Eingang eines Dokuments oder die Zahlung einer Gebühr als Eingang bei dem Amt oder Zahlung an das Amt gilt, wenn das Dokument oder die Zahlung tatsächlich eingegangen ist

  1. bei einer Zweigstelle oder Nebenstelle des Amtes; ii) bei einem nationalen Amt für das Amt der Vertragspartei, soweit es sich bei der Vertragspartei um eine in Artikel 26 Absatz 1 Ziffer ii bezeichnete zwischenstaatliche Organisation handelt; iii) bei einem öffentlichen Postdienst; iv) bei einem von der Vertragspartei bezeichneten Zustelldienst oder einer von ihr bezeichneten Zustellagentur;

  2. bei einer anderen Anschrift als die genannten Anschriften des Amtes.

(8) [Elektronische Einreichung] Soweit eine Vertragspartei die Einreichung einer Mitteilung in elektronischer Form oder durch elektronische Übermittlung vorsieht und die Mitteilung auf diese Weise eingereicht wird, gilt vorbehaltlich des Absatzes

das Datum, an dem das Amt dieser Vertragspartei die Mitteilung in solcher Form oder auf diese Art erhält, als Eingangsdatum der Mitteilung.

Regel 7 Bezeichnung einer Anmeldung bei fehlender Anmeldenummer (1) [Art der Bezeichnung] Wird verlangt, eine Anmeldung anhand ihrer Anmeldenummer zu bezeichnen, ist eine solche Nummer aber noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt, so gilt die Anmeldung als bezeichnet, wenn Folgendes vorgelegt wird:

i) die von dem Amt gegebenenfalls vergebene vorläufige Anmeldenummer, oder ii) eine Kopie der Anmeldung oder iii) eine Darstellung der Marke mit einer Angabe des Datums, an dem nach bestem Wissen des Anmelders oder des Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Anmelder oder dem Vertreter vergebenes Aktenzeichen. (2) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass andere als die in Absatz 1 bezeichneten Erfordernisse erfüllt werden, um eine Anmeldung zu bezeichnen, deren Anmeldenummer noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist.

Regel 8 Einzelheiten zur Laufzeit und zur Verlängerung Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c beginnt der Zeitraum, in dem der Antrag auf Verlängerung gestellt und die Verlängerungsgebühr entrichtet werden kann, mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Verlängerung vorzunehmen ist, und endet frühestens sechs Monate nach diesem Tag. Wird der Antrag auf Verlängerung nach dem Tag gestellt, an dem die Verlängerung vorzunehmen war, und/oder wurden die Verlängerungsgebühren nach diesem Tag entrichtet, so kann jede Vertragspartei die Annahme des Antrags auf Verlängerung von der Zahlung einer Zuschlagsgebühr abhängig machen.

Regel 9 Rechtsbehelfe bei Fristversäumnis (1) [Erfordernisse bezüglich der Fristverlängerung nach Artikel 14 Absatz 2 Ziffer i] Eine Vertragspartei, die eine Fristverlängerung gemäss Artikel 14 Absatz 2 Ziffer i vorsieht, verlängert die Frist ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf Fristverlängerung um einen angemessenen Zeitraum und kann verlangen, dass der Antrag

i) die Bezeichnung der antragstellenden Partei, die einschlägige Anmeldungs- oder Eintragungsnummer und die betroffene Frist enthält und ii) innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag des Verstreichens der betroffenen Frist eingereicht wird. (2) [Erfordernisse bezüglich der Fortsetzung des Verfahrens nach Artikel 14 Absatz 2 Ziffer ii] Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach Artikel 14 Absatz 2 Ziffer ii

i) die Bezeichnung der antragstellenden Partei, die einschlägige Anmeldungs- oder Eintragungsnummer und die betroffene Frist enthält und ii) innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag des Verstreichens der betroffenen Frist eingereicht wird. Die unterlassene Handlung wird innerhalb der gleichen Frist oder, soweit von der Vertragspartei vorgesehen, zusammen mit dem Antrag vorgenommen. (3) [Erfordernisse bezüglich der Wiedereinsetzung in die Rechte gemäss Artikel 14 Absatz 2 Ziffer iii]

a) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Rechte nach Artikel 14 Absatz 2 Ziffer iii

  1. die Bezeichnung der antragstellenden Partei, die einschlägige Anmeldungs- oder Eintragungsnummer und die betroffene Frist enthält und ii) die zur Begründung des Fristversäumnisses massgeblichen Tatsachen und Nachweise angibt.

  2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Rechte wird beim Amt innerhalb einer angemessenen Frist eingereicht, deren Dauer von der Vertragspartei ab dem Zeitpunkt des Wegfallens der Ursache des Fristversäumnisses bestimmt wird. Die unterlassene Handlung wird innerhalb der gleichen Frist oder, soweit von der Vertragspartei vorgesehen, zusammen mit dem Antrag vorgenommen.

  3. Eine Vertragspartei kann zur Erfüllung der Erfordernisse gemäss den Buchstaben a und b eine Höchstfrist von mindestens sechs Monaten ab dem Tag des Verstreichens der betroffenen Frist vorsehen.

(4) [Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 3] Bei den Ausnahmen, auf die Artikel 14 Absatz 3 Bezug nimmt, handelt es sich um die Fälle eines Fristversäumnisses

  1. für die bereits ein Rechtsbehelf nach Artikel 14 Absatz 2 gewährt wurde; ii) für die Einreichung eines Antrags auf einen Rechtsbehelf nach Artikel 14; iii) für die Zahlung einer Verlängerungsgebühr; iv) für die Vornahme einer Handlung vor einer Beschwerdekammer oder einem anderen im Rahmen des Amtes eingesetzten Überprüfungsorgan;

  2. für die Vornahme einer Handlung in einem Verfahren inter partes; vi) für die Einreichung der Erklärung gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii oder der Erklärung gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii; vii) für die Einreichung einer Erklärung, die gemäss dem Recht der Vertragspartei ein neues Einreichungsdatum für eine anhängige Anmeldung begründen kann und viii) für die Berichtigung oder Ergänzung eines Prioritätsanspruchs.

Regel 10 Erfordernisse für den Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder auf Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz (1) [Inhalt des Antrags]

  1. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag auf Eintragung einer Lizenz nach Artikel 17 Absatz 1 einige oder alle der folgenden Angaben oder Bestandteile enthält:

  2. Name und Anschrift des Inhabers; ii) Name und Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Vertreter bestellt hat; iii) Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden; iv) Name und Anschrift des Lizenznehmers;

  1. Name und Anschrift des Vertreters des Lizenznehmers, wenn dieser einen Vertreter bestellt hat; vi) Zustellungsanschrift des Lizenznehmers, falls vorhanden; vii) Name des Staates, dessen Angehöriger der Lizenznehmer ist, falls er Angehöriger eines Staates ist; gegebenenfalls Name des Staates, in dem der Lizenznehmer seinen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; viii) ist der Inhaber oder der Lizenznehmer eine juristische Person, die Rechtsform dieser juristischen Person und der Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach deren Recht die juristische Person gegründet wurde; ix) die Eintragungsnummer der Marke, die Gegenstand der Lizenz ist;

  2. die Bezeichnungen der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Lizenz erteilt wird, zusammengefasst nach Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation , wobei jeder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu der die jeweilige Gruppe gehört, und zwar in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation; xi) ob es sich bei der Lizenz um eine ausschliessliche Lizenz, eine nicht ausschliessliche Lizenz oder eine Alleinlizenz handelt; xii) soweit anwendbar, dass die Lizenz nur einen Teil des von der Markeneintragung abgedeckten Gebiets betrifft, zusammen mit einer ausdrücklichen Angabe dieses Gebietsteils; xiii) die Laufzeit der Lizenz.

  3. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag auf Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz nach Artikel 18 Absatz 1 einige oder alle der folgenden Angaben oder Bestandteile enthält:

  4. die unter Buchstabe a Ziffern i bis ix aufgeführten Angaben; ii) wenn die Änderung oder Löschung eine unter Buchstabe a aufgeführte Angabe oder einen Bestandteil davon betrifft, die Art und den Umfang der einzutragenden Änderung oder Löschung.

(2) [Die Eintragung einer Lizenz stützende Dokumente]

  1. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass dem Antrag auf Eintragung einer Lizenz, je nach Wahl der antragstellenden Partei, eines der folgenden Dokumente beigefügt wird:

  2. ein Auszug aus dem Lizenzvertrag mit Angabe der Parteien und der lizenzierten Rechte, der von einem Notar oder einer anderen zuständigen Behörde als echter Auszug aus dem Vertrag beglaubigt ist, oder ii) eine nicht beglaubigte Lizenzerklärung, deren Inhalt dem Formblatt zur Erklärung betreffend die Lizenz in dieser Ausführungsordnung entspricht und die sowohl vom Inhaber als auch vom Lizenznehmer unterschrieben ist.

b) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass ein Mitinhaber, der nicht Partei des Lizenzvertrags ist, in einem von ihm unterschriebenen Dokument seine ausdrückliche Zustimmung zur Lizenz erteilt. (3) [Die Änderung der Eintragung einer Lizenz stützende Dokumente]

  1. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass dem Antrag auf Änderung der Eintragung einer Lizenz, je nach Wahl der antragstellenden Partei, eines der folgenden Dokumente beigefügt wird:

  2. Dokumente zur Begründung der beantragten Änderung der Eintragung der Lizenz, oder ii) eine nicht beglaubigte Erklärung zur Änderung der Lizenz, deren Inhalt dem Formblatt zur Erklärung der Änderung der Lizenz in dieser Ausführungsordnung entspricht und die sowohl vom Inhaber als auch vom Lizenznehmer unterschrieben ist.

  3. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass ein Mitinhaber, der nicht Partei des Lizenzvertrags ist, in einem von ihm unterschriebenen Dokument seine ausdrückliche Zustimmung zur Änderung der Lizenz erteilt.

(4) [Die Löschung der Eintragung einer Lizenz stützende Dokumente] Eine Vertragspartei kann verlangen, dass dem Antrag auf Löschung der Eintragung einer Lizenz, je nach Wahl der antragstellenden Partei, eines der folgenden Dokumente beigefügt wird:

i) Dokumente zur Begründung der beantragten Streichung der Eintragung der Lizenz, oder ii) eine nicht beglaubigte Erklärung zur Löschung der Lizenz, deren Inhalt dem Formblatt zur Erklärung der Löschung der Lizenz in dieser Ausführungsordnung entspricht und die sowohl vom Inhaber als auch vom Lizenznehmer unterschrieben ist.

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 1 Anmeldung zur Eintragung einer Marke Aktenzeichen des Anmelders:5 ___________________________________ Aktenzeichen des Vertreters:5 ___________________________________ Hiermit wird die Eintragung der in der vorliegenden Anmeldung wiedergegebenen Marke beantragt.

2. Anmelder 2.1 Handelt es sich bei dem Anmelder um eine natürliche Person,

  1. deren Familien- oder Hauptname:6

  2. deren Vor- oder Beiname(n):6 2.2 Handelt es sich bei dem Anmelder um eine juristische Person, deren volle 2.3 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

2.4 Staatsangehörigkeit (Staat): Wohnsitz (Staat):

Niederlassung (Staat):7

Hier kann das der vorliegenden Anmeldung vom Anmelder zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben werden.

Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind entweder die vollen Namen oder die vom Anmelder üblicherweise benutzten Namen.

«Niederlassung» bezieht sich auf eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung.

(Formblatt Nr. 1, Seite 2) 2.5 Handelt es sich bei dem Anmelder um eine juristische Person, so sind anzugeben – deren Rechtsnatur: – der Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb dieses 2.6 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen Anmelder handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern2.1 oder 2.2,2.3,2.4 und 2.5 genannten Angaben zu machen.8 3. Vertreter 3.1 Der Anmelder wird nicht vertreten.

3.2 Der Anmelder wird vertreten.

3.2.1 Bezeichnung des Vertreters 3.2.1.1 Name: 3.2.1.2 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

3.2.2 Die Vollmacht liegt dem Amt bereits vor. Laufende Nummer: _________ 9 3.2.3 Die Vollmacht ist beigefügt.

3.2.4 Die Vollmacht wird zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt.

3.2.5 Eine Vollmacht ist nicht erforderlich.

Sind mehrere Anmelder mit unterschiedlichen Anschriften auf dem Zusatzblatt angegeben und ist ein Vertreter nicht bestellt, so ist die Anschrift für den Schriftwechsel auf dem Zusatzblatt zu unterstreichen.

Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem Anmelder oder dem Vertreter noch nicht bekannt ist.

(Formblatt Nr. 1, Seite 3) 4. Zustellungsanschrift10 5. Beanspruchung einer Priorität Der Anmelder beansprucht hiermit folgende Priorität:

5.1 Land (Amt) der Erstanmeldung:11 5.2 Datum der Erstanmeldung:

5.3 Nummer der Erstanmeldung (falls vorhanden):

5.4 Die beglaubigte Kopie der Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird12 5.4.1 liegt bei.

5.4.2 wird innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldedatum der vorliegenden Anmeldung vorgelegt.

5.5 Die Übersetzung der beglaubigten Kopie 5.5.1 liegt bei.

5.5.2 wird innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldedatum der vorliegenden Anmeldung vorgelegt. 5.5.6 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, falls die Priorität von mehr als einer Anmeldung beansprucht wird; in diesem Fall sind die Anmeldungen auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jede von ihnen sind die unter den Nummern 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 und 5.5 genannten Angaben und die jeweiligen Waren und/oder Dienstleistungen anzugeben.

Unter Nummer4 ist eine Zustellungsanschrift anzugeben, wenn der Anmelder keinen Wohnsitz oder keine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat oder, wenn es sich um mehrere Anmelder handelt, keiner der Anmelder einen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Amt das auf der ersten Seite der vorliegenden Anmeldung genannte Amt ist, es sei denn, dass unter Nummer3 ein Vertreter angegeben ist.

Wurde die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, bei einem anderen als einem nationalen Amt eingereicht (z.B. OAPI, dem Benelux-Markenamt und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt [Marken, Muster und Modelle]), so ist der Name dieses Amtes anstelle des Namens eines Landes anzugeben. Andernfalls ist nicht der Name des Amtes, sondern der Name des Landes anzugeben.

«Beglaubigte Kopie» bedeutet eine Kopie der Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, für die das Amt, das die Anmeldung erhalten hat, die Übereinstimmung mit dem Original bestätigt.

(Formblatt Nr. 1, Seite 4) 6. Eintragung(en) im Ursprungsland (bei der Ursprungsbehörde)13 Die Bestätigung(en) über die Eintragung im Ursprungsland (bei der Ursprungsbehörde) ist (sind) beigefügt.

7. Schutz aufgrund einer Zurschaustellung auf einer Ausstellung Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn sich der Anmelder den Schutz aus der Zurschaustellung von Waren und/oder Dienstleistungen auf einer Ausstellung zunutze machen möchte. In diesem Fall sind die Einzelheiten auf einem Zusatzblatt anzugeben.

8. Darstellung der Marke 8.1 Die Marke ist ein sichtbares Zeichen.

8.1.1 Wiedergabe der Marke (8 cm × 8 cm) 8.2 Der Anmelder wünscht, dass das Amt die Marke in den von dem Amt benutzten üblichen Schriftzeichen einträgt und veröffentlicht.14 8.3 Farbe wird als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht.

8.3.1 Name(n) der beanspruchten Farbe(n):15 8.3.2 In dieser (diesen) Farbe(n) ausgeführte Hauptbestandteile der Marke:

8.4 Es handelt sich um eine dreidimensionale Marke.

_____ 16 verschiedene Ansichten der Marke sind beigefügt.

8.5 Die Marke ist eine:

8.5.1 Hologramm-Marke.

8.5.2 Bewegungsmarke.

Diese Nummer ist auszufüllen, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung Nachweise nach Artikel 6quinquies A(1) der Pariser Verbandsübereinkunft vorlegen möchte.

Dieser Wunsch ist unzulässig bei Marken, die bildliche Elemente enthalten oder aus solchen bestehen. Enthalten die Marken nach Auffassung des Amtes solche Elemente, so lässt das Amt den Wunsch des Anmelders unberücksichtigt und trägt die Marke so ein und veröffentlicht sie, wie sie in dem Quadrat dargestellt ist.

Die Angabe der Farbe kann aus dem Namen oder dem Code der beanspruchte(n) Farbe(n) bestehen.

Sind die verschiedenen Ansichten der Marke nicht in dem unter Nummer 8 vorgesehenen Quadrat enthalten, sondern beigefügt, so ist dieses Kästchen anzukreuzen und die Anzahl der verschiedenen Ansichten anzugeben.

(Formblatt Nr. 1, Seite 5) 8.5.3 Farbmarke.

8.5.4 Positionsmarke.

8.6 Gegebenenfalls nähere Angaben zu den unter Nummer 8.517 erfassten Marken.

8.7 _____ 18 Wiedergabe(n) der Marke in Schwarzweiss ist (sind) beigefügt.

8.8 _____ 18 Wiedergabe(n) der Marke in Farbe ist (sind) beigefügt.

8.9 Die Marke ist ein nicht sichtbares Zeichen.19 9. Transliteration der Marke Die Marke oder ein Teil der Marke ist wie folgt transliteriert:

10. Übersetzung der Marke Die Marke oder ein Teil der Marke ist wie folgt übersetzt:

11. Waren und/oder Dienstleistungen Namen der Waren und/oder Dienstleistungen:20 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der obige Platz nicht ausreicht; in diesem Fall sind die Namen der Waren und/oder Dienstleistungen auf einem Zusatzblatt anzugeben.

Hinsichtlich der Markenarten kann das Amt einer Vertragspartei entsprechend dem Recht der Vertragspartei eine oder mehrere Wiedergaben der Marke sowie nähere Angaben dazu verlangen.

Anzahl der Wiedergaben in Schwarzweiss und/oder in Farbe.

Falls die Marke aus einem nicht sichtbaren Zeichen besteht, kann das Amt einer Vertragspartei entsprechend dem Recht der Vertragspartei die Angabe der Markenart, eine oder mehrere Darstellung(en) der Marke sowie nähere Angaben zur Marke verlangen.

Gehören die Waren und/oder Dienstleistungen zu mehr als einer Klasse der Nizzaer Klassifikation, so müssen sie nach den Klassen dieser Klassifikation in Gruppen zusammengefasst werden. Die Nummer jeder Klasse muss angegeben werden, und die Waren und/oder Dienstleistungen, die zu derselben Klasse gehören, müssen nach der Angabe der Nummer der Klasse in Gruppen zusammengefasst werden. Jede Gruppe von Waren- oder Dienstleistungen muss in der Reihenfolge der Klassen der Nizzaer Klassifikation angeordnet sein. Gehören alle Waren oder Dienstleistungen zu einer Klasse der Nizzaer Klassifikation, so muss die Nummer dieser Klasse angegeben werden.

(Formblatt Nr. 1, Seite 6) 12. Erklärung über die Absicht der Benutzung oder über die tatsächliche Benutzung; Nachweis über die tatsächliche Benutzung 12.1 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn eine Erklärung beigefügt ist. 12.2 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Nachweise über die tatsächliche Benutzung beigefügt sind.

13. Erfordernisse bezüglich Sprachen Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn ein Beiblatt über die Erfüllung der bei dem Amt geltenden Spracherfordernisse beigefügt ist.21 14. Unterschrift oder Siegel 14.1 Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt 14.2 Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen für die Unterschriftsleistung 14.2.1 den Anmelder.

14.2.2 den Vertreter.

14.3 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

14.4 Unterschrift oder Siegel:

15. Gebühr(en) 15.1 Währung und Betrag der im Zusammenhang mit der vorliegenden Anmeldung entrichteten Gebühr(en): 15.2 Zahlungsweise:

16. Zusatzblätter und Beiblätter Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Beiblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:

Dieses Kästchen ist nicht zu benutzen, wenn das Amt nicht mehr als eine Sprache zulässt.

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 2 Vollmacht für Verfahren vor dem Amt _____________ Aktenzeichen der Person, die den Vertreter bestellt:22 _____________________ 1. Bestellung Der Unterzeichner bestellt hiermit die unter Nummer3 bezeichnete Person zu seinem Vertreter.

2. Name der Person, die den Vertreter bestellt23 3. Vertreter 3.1 Name:

3.2 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

Hier kann das von der Person, die den Vertreter bestellt, der Vollmacht zugewiesene Aktenzeichen angegeben werden.

Handelt es sich bei der Person, die den Vertreter bestellt, um den Anmelder (oder einen der Anmelder), so ist der Name dieses Anmelders anzugeben, wie er in der (den) Anmeldung(en) angegeben ist, auf die sich diese Vollmacht bezieht. Handelt es sich bei der betreffenden Person um den Inhaber (oder einen der Inhaber), so ist der Name dieses Inhabers anzugeben, wie er im Markenregister eingetragen ist. Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen anderen Beteiligten als den Anmelder oder Inhaber, so ist der volle Name der Person oder der von dieser Person üblicherweise benutzte Name anzugeben.

(Formblatt Nr. 2, Seite 2) 4. Betroffene Anmeldung(en) und/oder Eintragung(en) Diese Vollmacht betrifft: 4.1 alle vorhandenen und künftigen Anmeldungen und/oder Eintragungen der Person, die den Vertreter bestellt, vorbehaltlich der auf einem Zusatzblatt angegebenen Ausnahmen.

4.2 folgende Anmeldung(en) und/oder Eintragung(en):

4.2.1 die Anmeldung(en) betreffend folgende Marke(n):24 4.2.2 die Anmeldung(en) mit der (den) folgenden Anmeldenummer(n)25 sowie sämtliche sich daraus ergebende(n) Eintragung(en): 4.2.3 die Eintragung(en) mit der (den) folgenden Eintragungsnummer(n):

4.2.4 Reicht der Platz unter der Nummer4.2.1,4.2.2 oder 4.2.3 nicht aus, so ist dieses Kästchen anzukreuzen; die Angaben sind auf einem 5. Umfang der Vollmacht 5.1 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Vertreter berechtigt ist, bei allen Handlungen als Vertreter aufzutreten, einschliesslich der folgenden Handlungen, wenn es sich bei der Person, die den Vertreter bestellt, um einen Anmelder oder einen Inhaber handelt: 5.1.1 Rücknahme der Anmeldung(en) 5.1.2 Verzicht auf die Eintragung(en) 5.2 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Vertreter nicht berechtigt ist, bei allen Handlungen als Vertreter aufzutreten; hier oder auf einem Zusatzblatt sind die Handlungen anzugeben, auf die sich die Vollmacht des Vertreters nicht erstreckt:

Diese Nummer ist auszufüllen, wenn die Vollmacht zusammen mit der (den) Anmeldung(en) bei dem Amt eingereicht wird.

Ist eine Anmeldenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem iii) durch Vorlage einer Wiedergabe der Marke unter Angabe des Datums des Tages, an (Formblatt Nr. 2, Seite 3) 6. Unterschrift oder Siegel 6.1 Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt 6.2 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

6.3 Unterschrift oder Siegel:

7. Zusatzblätter und Beiblätter Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Beiblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 3 Antrag auf Eintragung der Änderung(en) von Name(n) und/oder Anschrift(en) Aktenzeichen des Inhabers und/oder des Anmelders:26 __________________ Aktenzeichen des Vertreters:26 _____________________________________ Hiermit wird die Eintragung der in dem vorliegenden Antrag angegebenen Änderung(en) beantragt.

Der vorliegende Antrag bezieht sich auf die folgende(n) Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en).

2.2 Anmeldenummer(n):27

Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Inhaber und/oder vom Anmelder zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben

Ist eine Anmeldenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem iii) durch Vorlage einer Darstellung der Marke unter Angabe des Datums des Tages, an (Formblatt Nr. 3, Seite 2) 3. Inhaber und/oder Anmelder 3.1 Handelt es sich bei dem Inhaber und/oder dem Anmelder um eine natürliche Person,

  1. deren Familien- oder Hauptname:28

  2. deren Vor- oder Beiname(n):28 3.2 Handelt es sich bei dem Inhaber und/oder dem Anmelder um eine juristische Person, deren volle amtliche Bezeichnung:

Inhaber und/oder Anmelder handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern3.1 oder 3.2 und 3.3 genannten Angaben zu machen.

4. Vertreter 4.3 Laufende Nummer der Vollmacht:29 5. Zustellungsanschrift

Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmeldung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragung(en) eingetragenen

Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht (Formblatt Nr. 3, Seite 3) 6. Angabe der Änderung(en) 6.1 Zu ändernde Angaben: Geänderte Angaben:30 6.2 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der obige Platz nicht ausreicht; in diesem Fall sind die zu ändernden Angaben und die geänderten Angaben auf einem Zusatzblatt zu machen.

7. Unterschrift oder Siegel 7.1 Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt 7.2 Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen für die Unterschriftsleistung 7.2.1 den Inhaber und/oder den Anmelder.

7.2.2 den Vertreter.

7.3 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

7.4 Unterschrift oder Siegel:

8. Gebühr 8.1 Währung und Betrag der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag auf Eintragung der Änderung(en) entrichteten Gebühr:

8.2 Zahlungsweise:

9. Zusatzblätter und Beiblätter Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Beiblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:

Hier sind der (die) geänderte(n) Name(n) und/oder die geänderte(n) Anschrift(en) anzugeben.

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 4 Antrag auf Eintragung einer Änderung der Inhaberschaft Aktenzeichen des Inhabers und/oder des Anmelders:31 ____________________ Aktenzeichen des Vertreters:31 _______________________________________ Hiermit wird die Eintragung der in dem vorliegenden Antrag angegebenen Änderung der Inhaberschaft beantragt.

Der vorliegende Antrag bezieht sich auf die folgende(n) Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en):

2.2 Anmeldenummer(n):32

Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Inhaber und/oder vom Anmelder zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben

Ist eine Anmeldenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem iii) durch Vorlage einer Darstellung der Marke unter Angabe des Datums des Tages, an (Formblatt Nr. 4, Seite 2) 3. Waren und/oder Dienstleistungen, die von der Änderung betroffen sind 3.1 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn die Änderung alle in der (den) unter Nummer2 genannten Anmeldung(en) und/oder Eintragung(en) angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen betrifft. Anmeldung oder Eintragung genannt wird und die Änderung nur und/oder Dienstleistungen betrifft; die Waren und/oder Dienstleistungen, die in der Anmeldung oder Eintragung des neuen Inhabers erscheinen sollen, sind anzugeben (in diesem Fall verbleiben die nicht angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen in der Anmeldung oder Eintragung des Anmelders oder Inhabers):

Anmeldung oder Eintragung genannt wird und die Änderung bei jede Anmeldung und/oder Eintragung einzeln anzugeben, ob die Änderung alle oder nur einige Waren und/oder Dienstleistungen betrifft. Betrifft bei einer Anmeldung und/oder Eintragung die Änderung nur einige Waren und/oder Dienstleistungen, so sind die Angaben in der unter Nummer3.2 beschriebenen Weise zu machen.

4. Grundlage für die Änderung der Inhaberschaft 4.1 Die Änderung der Inhaberschaft ergibt sich aus einem Vertrag. Eines der folgenden Dokumente ist beigefügt:

4.1.1 eine Kopie des Vertrags, deren Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt ist. 4.1.2 ein Auszug aus dem Vertrag, dessen Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt ist.

4.1.3 eine Bestätigung des Rechtsübergangs. 4.1.4 ein Dokument über den Rechtsübergang.

(Formblatt Nr. 4, Seite 3) 4.2 Die Änderung der Inhaberschaft ergibt sich aus einem Unternehmenszusammenschluss. Eine Kopie des folgenden Dokuments zum Nachweis des Unternehmenszusammenschlusses, deren Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt ist, ist beigefügt:

4.2.1 ein Auszug aus dem Handelsregister.

4.2.2 ein anderes von der zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument.

4.3 Die Änderung der Inhaberschaft ergibt sich weder aus einem Vertrag noch aus einem Unternehmenszusammenschluss. 4.3.1 Eine Kopie des Dokuments, deren Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt ist, aus dem die Änderung ersichtlich ist, ist beigefügt.

5. Inhaber und/oder Anmelder 5.1 Handelt es sich bei dem Inhaber und/oder dem Anmelder um eine natürliche Person,

  1. deren Familien- oder Hauptname:33

  2. deren Vor- oder Beiname(n):33 5.2 Handelt es sich bei dem Inhaber und/oder dem Anmelder um eine juristische Person, deren volle amtliche Bezeichnung:

5.4 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn sich die Änderung auf mehr als einen Inhaber und/oder Anmelder auswirkt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 5.1 oder 5.2 und 5.3 genannten Angaben zu machen.

Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmeldung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragung(en) eingetragenen (Formblatt Nr. 4, Seite 4) 5.5 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Inhaber und/oder der Anmelder oder einer der Inhaber und/oder der Anmelder seinen Namen und/oder seine Anschrift geändert hat, ohne die Eintragung dieser Änderung zu beantragen; ein Dokument ist beizufügen, aus dem ersichtlich ist, dass es sich bei der Person, welche die Inhaberschaft übertragen hat, und dem Inhaber und/oder dem Anmelder um dieselbe Person handelt.

6. Vertreter des Inhabers und/oder des Anmelders 6.2 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

6.3 Laufende Nummer der Vollmacht:34 7. Zustellungsanschrift des Inhabers und/oder des Anmelders 8. Neue(r) Inhaber 8.1 Handelt es sich bei dem neuen Inhaber um eine natürliche Person,

  1. deren Familien- oder Hauptname:35

  2. deren Vor- oder Beiname(n):35 8.2 Handelt es sich bei dem neuen Inhaber um eine juristische Person, deren 8.3 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

8.4 Staatsangehörigkeit (Staat): Wohnsitz (Staat): Niederlassung (Staat):36

Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht

Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind entweder die vollen Namen des neuen Inhabers oder die von dem neuen Inhaber üblicherweise benutzten Namen.

(Formblatt Nr. 4, Seite 5) 8.5 Handelt es sich bei dem neuen Inhaber um eine juristische Person, so sind anzugeben – deren Rechtsnatur: – der Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb dieses 8.6 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen neuen Inhaber handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 8.1 oder 8.2, 8.3, 8.4 und 8.5 genannten Angaben zu machen.37 9. Vertreter des neuen Inhabers 9.1 Der neue Inhaber wird nicht vertreten.

9.2 Der neue Inhaber wird vertreten.

9.2.1 Bezeichnung des Vertreters 9.2.1.1 Name: 9.2.1.2 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land): 9.2.2 Die Vollmacht liegt dem Amt bereits vor. Laufende Nummer ______ 38 9.2.3 Die Vollmacht ist beigefügt.

9.2.4 Die Vollmacht wird zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt.

9.2.5 Eine Vollmacht ist nicht erforderlich.

«Niederlassung» bezieht sich auf eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung.

Sind mehrere neue Inhaber mit unterschiedlichen Anschriften auf dem Zusatzblatt angegeben und ist ein Vertreter nicht bestellt, so ist die Anschrift für den Schriftwechsel auf dem Zusatzblatt zu unterstreichen.

Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem neuen Inhaber oder dem (Formblatt Nr. 4, Seite 6) 10. Zustellungsanschrift des neuen Inhabers39 11. Unterschrift oder Siegel 11.1 Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt 11.2 Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen für die Unterschriftsleistung 11.2.1 den Inhaber und/oder den Anmelder.

11.2.2 den neuen Inhaber.

11.2.3 den Vertreter.

11.3 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

11.4 Unterschrift oder Siegel:

12. Gebühr 12.1 Währung und Betrag der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag auf Eintragung einer Änderung der Inhaberschaft entrichteten Gebühr:

12.2 Zahlungsweise:

13. Zusatzblätter und Beiblätter Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Beiblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:

Unter Nummer 10 ist eine Zustellungsanschrift anzugeben, wenn der neue Inhaber keinen Wohnsitz oder keine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat oder, wenn es sich um mehrere neue Inhaber handelt, keiner der neuen Inhaber einen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Amt das auf der ersten Seite des vorliegenden Antrags genannte Amt ist, es sei denn, dass unter Nummer 9 ein Vertreter angegeben ist.

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 5 Bestätigung des Rechtsübergangs 1. Bestätigung Hiermit bestätigen der (die) unterzeichnete(n) Übertragende(n) und Erwerber, dass die Inhaberschaft der unten angegebenen Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) durch Vertrag übertragen wurde.

Die vorliegende Bestätigung bezieht sich auf den Rechtsübergang folgender Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en):

2.2 Anmeldenummer(n):40 3. Waren und/oder Dienstleistungen, die von dem Rechtsübergang betroffen sind 3.1 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Rechtsübergang alle in der (den) unter Nummer2 genannten Anmeldung(en) und/oder Eintragung(en) angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen betrifft.

Ist eine Anmeldenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem Übertragenden oder seinem Vertreter nicht bekannt, so kann die Anmeldung durch Folgendes bezeichnet werden: bestem Wissen des Übertragenden oder seines Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Übertragenden oder von seinem (Formblatt Nr. 5, Seite 2) Anmeldung oder Eintragung genannt wird und der Rechtsübergang nur und/oder Dienstleistungen betrifft; die Waren und/oder Dienstleistungen, die von dem Rechtsübergang betroffen sind, sind anzugeben:

Anmeldung oder Eintragung genannt wird und der Rechtsübergang bei jede Anmeldung und/oder Eintragung einzeln anzugeben, ob der Rechtsübergang alle oder nur einige Waren und/oder Dienstleistungen betrifft. Betrifft bei einer Anmeldung oder Eintragung die Änderung nur einige Waren und/oder Dienstleistungen, so sind die Angaben in der unter Nummer3.2 beschriebenen Weise zu machen.

4. Übertragende(r) 4.1 Handelt es sich bei dem Übertragenden um eine natürliche Person,

  1. deren Familien- oder Hauptname:41

  2. deren Vor- oder Beiname(n):41 4.2 Handelt es sich bei dem Übertragenden um eine juristische Person, deren 4.3 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

4.4 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen Übertragenden handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern4.1 oder 4.2 und 4.3 genannten Angaben zu machen.

Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmeldung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragung(en) eingetragenen Namen, auf die sich die vorliegende Bestätigung bezieht.

(Formblatt Nr. 5, Seite 3) 5. Erwerber 5.1 Handelt es sich bei dem Erwerber um eine natürliche Person,

  1. deren Familien- oder Hauptname:42

  2. deren Vor- oder Beiname(n):42 5.2 Handelt es sich bei dem Erwerber um eine juristische Person, deren volle 5.4 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen Erwerber handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 5.1 oder 5.2 und 5.3 genannten Angaben zu machen.

6. Unterschriften oder Siegel 6.1 Unterschrift(en) oder Siegel des (der) Übertragenden 6.1.1 Name(n) der natürlichen Person(en), die unterschreibt (unterschreiben) 6.1.2 Datum der Unterschrift(en) oder der Anbringung des (der) Siegel(s):

6.1.3 Unterschrift(en) oder Siegel:

6.2 Unterschrift(en) oder Siegel des (der) Erwerber(s) 6.2.1 Name(n) der natürlichen Person(en), die unterschreibt (unterschreiben) 6.2.2 Datum der Unterschrift(en) oder der Anbringung des (der) Siegel(s):

6.2.3 Unterschrift(en) oder Siegel:

7. Zusatzblätter und Beiblätter Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Beiblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:

Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die vollen Namen des Erwerbers oder die von dem Erwerber üblicherweise benutzten Namen.

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 6 Dokument über den Rechtsübergang 1. Erklärung über den Rechtsübergang Die (Der) unterzeichnete(n) Übertragende(n) überträgt (übertragen) dem (den) unterzeichneten Erwerber(n) die Inhaberschaft der unten bezeichneten Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en).

Das vorliegende Dokument betrifft den Rechtsübergang folgender Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en):

2.2 Anmeldenummer(n):43 3. Waren und/oder Dienstleistungen, die von dem Rechtsübergang betroffen sind 3.1 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Rechtsübergang alle in der (den) unter Nummer2 genannten Anmeldung(en) und/oder Eintragung(en) angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen betrifft.

Ist eine Anmeldenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem Übertragenden oder seinem Vertreter nicht bekannt, so kann die Anmeldung durch Folgendes bezeichnet werden: bestem Wissen des Übertragenden oder seines Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Übertragenden oder von seinem (Formblatt Nr. 6, Seite 2) Anmeldung oder Eintragung genannt wird und der Rechtsübergang nur und/oder Dienstleistungen betrifft; die Waren und/oder Dienstleistungen, die von dem Rechtsübergang betroffen sind, sind anzugeben: Anmeldung oder Eintragung genannt wird und der Rechtsübergang bei jede Anmeldung und/oder Eintragung einzeln anzugeben, ob der Rechtsübergang alle oder nur einige Waren und/oder Dienstleistungen betrifft. Betrifft bei einer Anmeldung oder Eintragung die Änderung nur einige Waren und/oder Dienstleistungen, so sind die Angaben in der unter Nummer3.2 beschriebenen Weise zu machen.

4. Übertragende(r) 4.1 Handelt es sich bei dem Übertragenden um eine natürliche Person,

  1. deren Familien- oder Hauptname:44

  2. deren Vor- oder Beiname(n):44 4.2 Handelt es sich bei dem Übertragenden um eine juristische Person, deren 4.3 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

4.4 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen Übertragenden handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern4.1 oder 4.2 und 4.3 genannten Angaben zu machen.

5. Erwerber 5.1 Handelt es sich bei dem Erwerber um eine natürliche Person,

  1. deren Familien- oder Hauptname:45

  2. deren Vor- oder Beiname(n):45

Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmeldung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragung(en) eingetragenen Namen, auf die sich das vorliegende Dokument bezieht.

Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die vollen Namen des Erwerbers oder die von dem Erwerber üblicherweise benutzten Namen.

(Formblatt Nr. 6, Seite 3) 5.2 Handelt es sich bei dem Erwerber um eine juristische Person, deren volle 5.4 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen Erwerber handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 5.1 oder 5.2 und 5.3 genannten Angaben zu machen.

6. Zusatzangaben (siehe die Anlage dieses Formblatts [beigefügt]) (Die Vorlage dieser Angaben für die Zwecke der Eintragung einer Änderung der Inhaberschaft ist freigestellt) Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn die Anlage benutzt wird.

7. Unterschriften oder Siegel 7.1 Unterschrift(en) oder Siegel des (der) Übertragenden 7.1.1 Name(n) der natürlichen Person(en), die unterschreibt (unterschreiben) 7.1.2 Datum der Unterschrift(en) oder der Anbringung des (der) Siegel(s):

7.1.3 Unterschrift(en) oder Siegel:

7.2 Unterschrift(en) oder Siegel des (der) Erwerber(s) 7.2.1 Name(n) der natürlichen Person(en), die unterschreibt (unterschreiben) 7.2.2 Datum der Unterschrift(en) oder der Anbringung des (der) Siegel(s):

7.2.3 Unterschrift(en) oder Siegel:

8. Zusatzblätter, Beiblätter und Anlage Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Beiblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben: Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn eine Anlage beigefügt ist; die Anzahl der Seiten der Anlage und die Anzahl etwaiger Zusatzblätter zu der Anlage sind anzugeben.

Anlage des Formblatts Nr. 6 Zusätzliche Angaben zu einem Dokument über den Rechtsübergang (Nummer 6) A. Rechtsübergang des Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts

  1. Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts für alle Waren und/oder Dienstleistungen erfolgt, die in der (den) unter Nummer2 des Dokuments über den Rechtsübergang genannten Anmeldung(en) und/oder Eintragung(en) angegeben sind.

  2. Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn unter Nummer2 des Dokuments über den Rechtsübergang nur eine Anmeldung oder Eintragung genannt ist und wenn der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts nur für einige in dieser Anmeldung oder Eintragung angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen erfolgt; die Waren und/oder Dienstleistungen, für die der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts erfolgt, sind anzugeben:

  3. Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn unter Nummer2 des Dokuments über den Rechtsübergang mehr als eine Anmeldung oder Eintragung genannt ist und wenn bei mindestens einer von ihnen der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts nicht für alle angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen erfolgt. In diesem Fall ist auf einem Zusatzblatt für jede Anmeldung und/oder Eintragung einzeln anzugeben, ob der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts für alle oder nur für einige Waren und/oder Dienstleistungen erfolgt. Erfolgt bei einer Anmeldung oder Eintragung der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts nur für einige Waren und/oder Dienstleistungen, so ist die Angabe in der unter Buchstabe b beschriebenen Weise zu machen.

B. Übertragung von Rechten, die sich aus der Benutzung ergeben Die Rechte, die sich aus der Benutzung der Marke ergeben, werden übertragen

  1. für alle Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en).

  2. nur für die folgende(n) Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en):

C. Übertragung der Klagebefugnis Der Erwerber hat das Recht, gegen bisherige Verletzungen zu klagen.

(Anlage des Formblatts Nr. 6, Seite 2) D. Gegenleistung

  1. Der Rechtsübergang erfolgt gegen Geld.

  2. Der Rechtsübergang erfolgt gegen Geld und aufgrund anderer geldwerter Gegenleistungen.

  3. Hiermit bestätigt der Übertragende den Erhalt der oben genannten Gegenleistung.

E. Tag des Wirksamwerdens des Rechtsübergangs

  1. Der Rechtsübergang wird an dem Tag wirksam, an dem das vorliegende Dokument über den Rechtsübergang unterschrieben wird.

  2. Der Rechtsübergang wird mit folgendem Tag wirksam:

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 7 Antrag auf Berichtigung von Fehlern in Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken Aktenzeichen des Inhabers Aktenzeichen des Vertreters:46 _____________________________________ 1. Antrag auf Berichtigung Hiermit wird (werden) die in dem vorliegenden Antrag genannte(n) Berichtigung(en) beantragt.

Der vorliegende Antrag betrifft die folgende(n) Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en):

2.2 Anmeldenummer(n):47

Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Inhaber und/oder Anmelder zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben werden.

Ist eine Anmeldenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem bestem Wissen des Anmelders oder seines Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Anmelder oder von seinem Vertreter zugewiesenes Aktenzeichen.

(Formblatt Nr. 7, Seite 2) 3. Inhaber und/oder Anmelder 3.1 Handelt es sich bei dem Inhaber und/oder dem Anmelder um eine natürliche Person,

  1. deren Familien- oder Hauptname:48

  2. deren Vor- oder Beiname(n):48 3.2 Handelt es sich bei dem Inhaber und/oder dem Anmelder um eine juristische Person, deren volle amtliche Bezeichnung:

Inhaber und/oder Anmelder handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern3.1 oder 3.2 und 3.3 genannten Angaben zu machen.

4. Vertreter 4.3 Laufende Nummer der Vollmacht:49 5. Zustellungsanschrift

Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmeldung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragung(en) eingetragenen

Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht (Formblatt Nr. 7, Seite 3) 6. Angabe von Fehlern und Berichtigungen 6.1 Zu berichtigende Daten: Berichtigte Daten:

6.2 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der obige Platz nicht ausreicht; in diesem Fall sind auf einem Zusatzblatt die zu berichtigenden und die berichtigten Daten anzugeben.

7. Unterschrift oder Siegel 7.1 Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt 7.2 Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen für die Unterschriftsleistung 7.2.1 den Inhaber und/oder den Anmelder.

7.2.2 den Vertreter.

7.3 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

7.4 Unterschrift oder Siegel:

8. Gebühr 8.1 Währung und Betrag der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag auf Berichtigung entrichteten Gebühr:

8.2 Zahlungsweise:

9. Zusatzblätter und Beiblätter Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Beiblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 8 Antrag auf Verlängerung einer Eintragung Aktenzeichen des Inhabers:50 Aktenzeichen des Vertreters:50 1. Antrag auf Verlängerung Hiermit wird die Verlängerung der im vorliegenden Antrag bezeichneten Eintragung beantragt.

2. Betroffene Eintragung 2.1 Eintragungsnummer:

2.2 Anmeldedatum der Anmeldung, aus der sich die Eintragung ergeben hat: Datum der Eintragung:

3. Inhaber 3.1 Handelt es sich bei dem Inhaber um eine natürliche Person,

  1. deren Familien- oder Hauptname:51

  2. deren Vor- oder Beiname(n):51 3.2 Handelt es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person, deren volle

Hier kann das dem vorliegenden Antrag auf Verlängerung vom Inhaber zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben werden.

Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der Eintragung eingetragenen Namen, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht.

(Formblatt Nr. 8, Seite 2) Inhaber handelt; in diesem Fall sind die Inhaber auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern3.1 oder 3.2 und 3.3 genannten Angaben zu machen.

4. Vertreter des Inhabers 4.3 Laufende Nummer der Vollmacht:52 5. Zustellungsanschrift des Inhabers 6. Waren und/oder Dienstleistungen53 6.1 Die Verlängerung wird für alle Waren und/oder Dienstleistungen, auf die sich die Eintragung bezieht, beantragt.

6.2 Die Verlängerung wird nur für folgende Waren und/oder Dienstleistungen, auf die sich die Eintragung bezieht, beantragt:54 6.3 Die Verlängerung wird für alle Waren und/oder Dienstleistungen, auf die sich die Eintragung bezieht, mit Ausnahme der folgenden beantragt:55 6.4 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der obige Platz nicht ausreicht; in diesem Fall ist ein Zusatzblatt zu benutzen.

Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem Inhaber oder dem Vertreter noch nicht bekannt ist.

Nur eines der Kästchen 6.1, 6.2 oder 6.3 ist anzukreuzen.

Das Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Verlängerung beantragt wird, muss in derselben Weise wiedergegeben werden, wie es in der Eintragung erscheint (Zusammenfassung in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei mit der Angabe der Nummer der entsprechenden Klasse zu beginnen ist, und, wenn die Waren oder Dienstleistungen zu mehr als einer Klasse gehören, Wiedergabe in der Reihenfolge der Klassen dieser Klassifikation).

Die Waren und/oder Dienstleistungen, für die keine Verlängerung beantragt wird, müssen, wenn sie zu mehr als einer Klasse der Nizzaer Klassifikation gehören, nach den Klassen dieser Klassifikation in Gruppen zusammengefasst werden, wobei mit der Angabe der Nummer der entsprechenden Klasse zu beginnen ist und die Wiedergabe in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation zu erfolgen hat.

(Formblatt Nr. 8, Seite 3) 7. Die den vorliegenden Antrag auf Verlängerung einreichende Person, bei der es sich weder um den Inhaber noch um den Vertreter des Inhabers handelt56 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Antrag auf Verlängerung von einer anderen Person als dem Inhaber oder dem Vertreter des Inhabers eingereicht wird.

7.1 Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person, 7.2 Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person, deren 7.3 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

8. Unterschrift oder Siegel 8.1 Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt 8.2 Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen für die Unterschriftsleistung 8.2.1 den Inhaber.

8.2.2 den Vertreter.

8.2.3 die unter Nummer 7 genannte Person.

8.3 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

8.4 Unterschrift oder Siegel:

Eine andere Person als der Inhaber oder der Vertreter des Inhabers kann den Antrag auf Verlängerung nur dann einreichen, wenn die betreffende Vertragspartei dies gestattet. Demnach darf diese Rubrik nicht ausgefüllt werden, wenn die Vertragspartei, deren Amt auf der ersten Seite des vorliegenden Antrags auf Verlängerung als Amt angegeben ist, nicht gestattet, dass ein Antrag auf Verlängerung von einer anderen Person als dem Inhaber oder dem Vertreter des Inhabers eingereicht wird.

(Formblatt Nr. 8, Seite 4) 9. Gebühr 9.1 Währung und Betrag der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag auf Verlängerung entrichteten Gebühr:

9.2 Zahlungsweise:

10. Zusatzblätter Muster des Internationalen Formblatts Nr. 9 Antrag auf Eintragung einer Lizenz betreffend eine oder mehrere Marken, die eingetragen sind oder für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, Aktenzeichen des Inhabers/Anmelders oder des Lizenznehmers:57 _________ Aktenzeichen des Vertreters des Lizenznehmers:57 _____________________ 1. Antrag Der vorliegende Antrag betrifft die Eintragung aufgrund der Tatsache, dass die Marke(n), auf die sich die Eintragungen oder die Anmeldungen beziehen, Gegenstand einer Lizenz ist/sind.

Der vorliegende Antrag betrifft die folgenden Eintragungen oder Anmeldungen:

  1. deren Familien- oder Hauptname:58

  2. deren Vor- oder Beiname(n):58

Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Inhaber und/oder Anmelder und/oder

Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind hinsichtlich des Inhabers/Anmelders der Eintragungen/Anmeldungen, auf die sich der vorliegende Antrag (Formblatt Nr. 9, Seite 2) Telefonnummer(n):59 Telefaxnummer(n):59 Inhaber handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern3.1 oder 3.2 und 3.3 genannten Angaben zu machen.

Telefonnummer(n):59 Telefaxnummer(n):59 4.4 Nummer der Vollmacht:60 5. Zustellungsanschrift des(der) Inhaber(s)/Anmelder(s)61

Selbst wenn das Amt diese Angaben verlangt, kann der Inhaber/Anmelder oder sein Vertreter sie zurückhalten. Wenn diese Angaben gemacht werden, müssen sie (gegebenenfalls) die Vorwahl des Landes und des Ortes enthalten.

Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem Inhaber/Anmelder oder dem

In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ist unter Nummer

eine Zustellungsanschrift anzugeben, wenn der Inhaber oder Anmelder keinen Wohnsitz oder keine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat (oder wenn er die entsprechenden Angaben nicht gemacht hat), deren Amt das auf der ersten Seite des vorliegenden Antrags genannte Amt ist, es sei denn, dass unter Nummer4 ein Vertreter angegeben ist.

(Formblatt Nr. 9, Seite 3) 6. Lizenznehmer 6.1 Handelt es sich beim Lizenznehmer um eine natürliche Person, 6.2 Handelt es sich beim Lizenznehmer um eine juristische Person, 6.3 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land): Telefonnummer(n):62 Telefaxnummer(n):62 (Vorwahl) (mit Vorwahl) 6.4 Staat, dessen Staatsangehöriger der Lizenznehmer ist:

6.5 Staat, in dem der Lizenznehmer seinen Wohnsitz hat:

6.6 Staat, in dem der Lizenznehmer eine tatsächliche und nicht nur zum Schein 6.7 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen Lizenznehmer handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 6.1–6.6 genannten Angaben zu machen.

7. Vertreter des Lizenznehmers 7.1 Name:

7.2 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land) Telefonnummer(n):62 Telefaxnummer(n):62

Selbst wenn das Amt diese Angaben verlangt, kann der Lizenznehmer oder sein Vertreter (Formblatt Nr. 9, Seite 4) 7.3 Nummer der Eintragung beim Amt, falls vorhanden:

7.4 Nummer der Vollmacht:63 8. Zustellungsanschrift des Lizenznehmers64 9. Waren oder Dienstleistungen, für welche die Lizenz erteilt wird65 9.1 Die Lizenz wird für alle in den Eintragungen oder Anmeldungen aufgeführten Waren und Dienstleistungen, die in der Nummer2 erfasst sind, erteilt. 9.2 In der Nummer2 wird eine einzige Eintragung oder eine einzige Anmeldung angegeben, und die Lizenz wird nur für einen Teil der in dieser Eintragung oder Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen erteilt. Die Lizenz betrifft die folgenden Waren oder Dienstleistungen:

9.3 Mehrere Eintragungen oder Anmeldungen sind in der Nummer 2 angegeben, und für mindestens eine davon betrifft die Lizenz nicht alle aufgeführten Waren oder Dienstleistungen. In diesem Fall ist auf einem Zusatzblatt für jede Eintragung oder Anmeldung getrennt anzugeben, ob die Lizenz die aufgeführten Waren oder Dienstleistungen als Ganzes oder nur einen Teil davon betrifft.

10. Art der Lizenz65 10.1 Die erteilte Lizenz ist eine ausschliessliche Lizenz.

10.2 Die erteilte Lizenz ist eine Alleinlizenz.

10.3 Die erteilte Lizenz ist eine nicht ausschliessliche Lizenz.

10.4 Die Lizenz wird nur für den folgenden Teil des von der Eintragung betroffenen Gebiets erteilt:

Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht

In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ist unter Nummer

eine Zustellungsanschrift anzugeben, wenn der Lizenznehmer keinen Wohnsitz oder keine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat (oder wenn er die entsprechenden Angaben nicht gemacht hat), deren Amt das auf der ersten Seite des vorliegenden Antrags genannte Amt ist, es sei denn, dass unter Nummer 7 ein Vertreter angegeben ist.

Zutreffende Kästchen ankreuzen.

(Formblatt Nr. 9, Seite 5) 11. Dauer der Lizenz 11.1 Die Lizenz ist von begrenzter Dauer; sie wird für den Zeitraum vom …………… bis …………… erteilt.

11.1.1 Die Lizenz wird automatisch verlängert.

11.2 Die Lizenz wird unbefristet erteilt.

12. Unterschrift oder Siegel66 12.1 Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel angebracht wird:

12.2 Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen für die Unterschriftsleistung oder für die Benutzung des Siegels durch oder für 12.2.1 den Inhaber oder den Anmelder.

12.2.2 den Lizenznehmer.

12.2.3 den Vertreter.

12.3 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

12.4 Unterschrift oder Siegel:

13. Gebühr 13.1 Währung und Betrag der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag entrichteten Gebühr:

13.2 Zahlungsweise:

14. Zusatzblätter

Wenn mehrere Personen unterschreiben oder wenn das Siegel mehrerer Personen verwendet wird, sind alle unter den Nummern 12.1–12.4 verlangten Angaben auf einem Muster des Internationalen Formblatts Nr. 10 Lizenzerklärung betreffend eine oder mehrere Marken, die eingetragen sind oder für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, Aktenzeichen des Inhabers/Anmelders oder des Lizenznehmers:67 _________ Aktenzeichen des Vertreters des Lizenznehmers:67 _____________________ nachstehenden Eintragungen und Anmeldungen Gegenstand einer Lizenz sind.

  1. deren Familien- oder Hauptname:68

  2. deren Vor- oder Beiname(n):68

Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Inhaber und/oder Anmelder und/oder

Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind hinsichtlich des Inhabers/Anmelders der Eintragungen/Anmeldungen, auf die sich der vorliegende Antrag (Formblatt Nr. 10, Seite 2) Telefonnummer(n):69 Telefaxnummer(n):69 Inhaber/Anmelder handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 3.1 oder 3.2 und 3.3 genannten Angaben zu machen.

Telefonnummer(n):69 Telefaxnummer(n):69

Selbst wenn das Amt diese Angaben verlangt, kann der Inhaber/Anmelder oder sein Vertreter sie zurückhalten. Wenn diese Angaben gemacht werden, müssen sie (gegebenenfalls) die Vorwahl des Landes und des Ortes enthalten.

(Formblatt Nr. 10, Seite 3) Telefonnummer(n):70 Telefaxnummer(n):70 Lizenznehmer handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 5.1–5.6 genannten Angaben zu machen.

Telefonnummer(n):70 Telefaxnummer(n):70 6.4 Nummer der Vollmacht:71

Selbst wenn das Amt diese Angaben verlangt, kann der Lizenznehmer oder sein Vertreter

Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht (Formblatt Nr. 10, Seite 4) 7. Waren oder Dienstleistungen, für welche die Lizenz erteilt wird72 7.1 Die Lizenz wird für alle in den Eintragungen oder Anmeldungen aufgeführten Waren und Dienstleistungen, die in der Nummer2 erfasst sind, erteilt.

7.2 In der Nummer2 wird eine einzige Eintragung oder eine einzige Anmeldung angegeben, und die Lizenz wird nur für einen Teil der in dieser Eintragung oder Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen erteilt. Die Lizenz betrifft die folgenden Waren oder Dienstleistungen: 7.3 Mehrere Eintragungen oder Anmeldungen sind in der Nummer 2 angegeben, und für mindestens eine davon betrifft die Lizenz nicht alle aufgeführten Waren oder Dienstleistungen; in diesem Fall ist auf einem Zusatzblatt für jede Eintragung oder Anmeldung getrennt anzugeben, ob die Lizenz die aufgeführten Waren oder Dienstleistungen als Ganzes oder nur einen Teil davon betrifft.

8. Art der Lizenz72 8.1 Die erteilte Lizenz ist eine ausschliessliche Lizenz.

8.2 Die erteilte Lizenz ist eine Alleinlizenz.

8.3 Die erteilte Lizenz ist eine nicht ausschliessliche Lizenz.

8.4 Die Lizenz wird nur für den folgenden Teil des von der Eintragung betroffenen Gebiets erteilt:

9. Dauer der Lizenz72 9.1 Die Lizenz ist von begrenzter Dauer; sie wird für den Zeitraum vom …………… bis …………… erteilt.

9.1.1 Die Lizenz wird automatisch verlängert.

9.2 Die Lizenz wird unbefristet erteilt.

10. Unterschriften oder Siegel73 10.1 Unterschrift(en) oder Siegel der Inhaber/Anmelder:

Zutreffende Kästchen ankreuzen.

Wenn mehrere Personen unterschreiben oder wenn das Siegel mehrerer Personen verwendet wird, sind alle unter den Nummern 10.1–10.4 verlangten Angaben auf einem (Formblatt Nr. 10, Seite 5) 10.1.1 Name des Inhabers/Anmelders oder, falls der Inhaber/Anmelder eine 10.1.2 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

10.1.3 Unterschrift oder Siegel:

10.2 Unterschrift(en) oder Siegel des oder der Lizenznehmer(s):

10.2.1 Name des Lizenznehmers oder, falls der Lizenznehmer eine juristische 10.2.2 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

10.2.3 Unterschrift oder Siegel:

10.3 Unterschrift oder Siegel des Vertreters des oder der Inhaber(s)/Anmelder(s): 10.3.1 Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel angebracht wird:

10.3.2 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

10.3.3 Unterschrift oder Siegel:

10.4 Unterschrift oder Siegel des Vertreters des oder der Lizenznehmer(s):

10.4.1 Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel angebracht wird:

10.4.2 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

10.4.3 Unterschrift oder Siegel:

11. Zusatzblätter Muster des Internationalen Formblatts Nr. 11 Erklärung zur Änderung einer Lizenz betreffend eine oder mehrere Marken, die eingetragen sind oder für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, Aktenzeichen des Inhabers/Anmelders oder des Lizenznehmers:74 _________ Aktenzeichen des Vertreters des Lizenznehmers:74 _____________________ nachstehenden Eintragungen und Anmeldungen Gegenstand einer geänderten Lizenz sind.

  1. deren Familien- oder Hauptname:75

  2. deren Vor- oder Beiname(n):75

Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Inhaber und/oder Anmelder und/oder

Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind hinsichtlich des Inhabers/Anmelders der Eintragungen/Anmeldungen, auf die sich der vorliegende Antrag (Formblatt Nr. 11, Seite 2) Telefonnummer(n):76 Telefaxnummer(n):76 Inhaber/Anmelder handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 3.1 oder 3.2 und 3.3 genannten Angaben zu machen.

Telefonnummer(n):76 Telefaxnummer(n):76

Selbst wenn das Amt diese Angaben verlangt, kann der Inhaber/Anmelder oder sein Vertreter sie zurückhalten. Wenn diese Angaben gemacht werden, müssen sie (gegebenenfalls) die Vorwahl des Landes und des Ortes enthalten.

(Formblatt Nr. 11, Seite 3) Telefonnummer(n):77 Telefaxnummer(n):77 Lizenznehmer handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 5.1–5.6 genannten Angaben zu machen.

Telefonnummer(n):77 Telefaxnummer(n):77 6.4 Nummer der Vollmacht:78

Selbst wenn das Amt diese Angaben verlangt, kann der Lizenznehmer oder sein Vertreter

Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht (Formblatt Nr. 11, Seite 4) 7. Waren oder Dienstleistungen, für welche die Lizenz geändert wird Die Art und die Tragweite der Änderung werden auf einem Zusatzblatt angegeben.

8. Art der geänderten Lizenz79 8.1 Die geänderte Lizenz ist eine ausschliessliche Lizenz.

8.2 Die geänderte Lizenz ist eine Alleinlizenz.

8.3 Die geänderte Lizenz ist eine nicht ausschliessliche Lizenz.

8.4 Die Lizenz wird nur für den folgenden Teil des von der Eintragung betroffenen Gebiets geändert:

9. Dauer der Lizenz79 9.1 Die geänderte Lizenz ist von begrenzter Dauer; sie wird für den Zeitraum vom ………… bis ………… erteilt. 9.1.1 Die geänderte Lizenz wird automatisch verlängert.

9.2 Die geänderte Lizenz wird unbefristet erteilt.

10. Unterschriften oder Siegel80 10.1 Unterschrift(en) oder Siegel der Inhaber/Anmelder:

10.1.1 Name des Inhabers/Anmelders oder, falls der Inhaber/Anmelder eine 10.1.2 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

10.1.3 Unterschrift oder Siegel:

10.2 Unterschrift(en) oder Siegel des oder der Lizenznehmer(s):

10.2.1 Name des Lizenznehmers oder, falls der Lizenznehmer eine juristische 10.2.2 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

Zutreffende Kästchen ankreuzen.

Wenn mehrere Personen unterschreiben oder wenn das Siegel mehrerer Personen verwendet wird, sind alle unter den Nummern 10.1–10.4 verlangten Angaben auf einem (Formblatt Nr. 11, Seite 5) 10.2.3 Unterschrift oder Siegel:

10.3 Unterschrift oder Siegel des Vertreters des oder der Inhaber(s)/ Anmelder(s):

10.3.1 Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel angebracht wird:

10.3.2 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

10.3.3 Unterschrift oder Siegel:

10.4 Unterschrift oder Siegel des Vertreters des oder der Lizenznehmer(s):

10.4.1 Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel angebracht wird: 10.4.2 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

10.4.3 Unterschrift oder Siegel:

11. Zusatzblätter Muster des Internationalen Formblatts Nr. 12 Erklärung zur Löschung einer Lizenz betreffend eine oder mehrere Marken, die eingetragen sind oder für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, Aktenzeichen des Inhabers/Anmelders oder des Lizenznehmers:81 _________ Aktenzeichen des Vertreters des Lizenznehmers:81 _____________________ nachstehenden Eintragungen und Anmeldungen Gegenstand einer gelöschten Lizenz sind.

  1. deren Familien- oder Hauptname:82

  2. deren Vor- oder Beiname(n):82

Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Inhaber und/oder Anmelder und/oder

Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind hinsichtlich des Inhabers/Anmelders der Eintragungen/Anmeldungen, auf die sich der vorliegende Antrag (Formblatt Nr. 12, Seite 2) Telefonnummer(n):83 Telefaxnummer(n):83 Inhaber/Anmelder handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern3.1 oder 3.2 und 3.3 genannten Angaben zu machen.

Telefonnummer(n):83 Telefaxnummer(n):83

Selbst wenn das Amt diese Angaben verlangt, kann der Inhaber/Anmelder oder sein Vertreter sie zurückhalten. Wenn diese Angaben gemacht werden, müssen sie (gegebenenfalls) die Vorwahl des Landes und des Ortes enthalten.

(Formblatt Nr. 12, Seite 3) Telefonnummer(n):84 Telefaxnummer(n):84 Lizenznehmer handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 5.1–5.6 genannten Angaben zu machen.

Telefonnummer(n):84 Telefaxnummer(n):84 6.4 Nummer der Vollmacht:85

Selbst wenn das Amt diese Angaben verlangt, kann der Lizenznehmer oder sein Vertreter

Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht (Formblatt Nr. 12, Seite 4) 7. Waren oder Dienstleistungen, für welche die Lizenz gelöscht wird Die Art und der Umfang der Löschung werden auf einem Zusatzblatt angegeben.

8. Unterschriften oder Siegel86 8.1 Unterschrift(en) oder Siegel der Inhaber/Anmelder:

8.1.1 Name des Inhabers/Anmelders oder, falls der Inhaber/Anmelder eine 8.1.2 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

8.1.3 Unterschrift oder Siegel:

8.2 Unterschrift(en) oder Siegel des oder der Lizenznehmer(s):

8.2.1 Name des Lizenznehmers oder, falls der Lizenznehmer eine juristische 8.2.2 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

8.2.3 Unterschrift oder Siegel:

8.3 Unterschrift oder Siegel des Vertreters des oder der Inhaber(s)/ Anmelder(s):

8.3.1 Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel angebracht wird:

8.3.2 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

8.3.3 Unterschrift oder Siegel:

8.4 Unterschrift oder Siegel des Vertreters des oder der Lizenznehmer(s):

8.4.1 Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel angebracht wird: 8.4.2 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels: 8.4.3 Unterschrift oder Siegel:

Wenn mehrere Personen unterschreiben oder wenn das Siegel mehrerer Personen verwendet wird, sind alle unter den Nummern 8.1–8.4 verlangten Angaben auf einem (Formblatt Nr. 12, Seite 5) 9. Zusatzblätter Geltungsbereich des Vertrags am 5. Februar 2009 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Australien 16. Dezember 2008 16. März 2009 Bulgarien* 21. Januar 2008 B 16. März 2009 Dänemarka 24. Juni 2008 16. März 2009 Kirgisistan 12. September 2008 16. März 2009 Lettland 9. September 2008 16. März 2009 Moldova 16. Dezember 2008 16. März 2009 Rumänien 25. März 2008 16. März 2009 Schweiz 6. Juli 2007 16. März 2009 Singapur 26. März 2007 16. März 2009 Vereinigte Staaten 1. Oktober 2008 16. März 2009 * Vorbehalte und Erklärungen Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum: http://www.wipo.int/treaties/fr eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. a Der Vertrag gilt nicht für die Färöer und Grönland.