AS 2010 1205
Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)
Änderung vom 12. März 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. Oktober 20081 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2
Die finanziellen Mittel im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reisekrankenversicherung oder einer anderen Sicherheit (Art. 7–11) erbracht werden.
Art. 3 Reisedokument
Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Einreise ein gültiges und anerkanntes Reisedokument besitzen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.
Als Reisedokumente werden die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 20072 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit aufgeführten Ausweispapiere anerkannt.
Das BFM kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht bewilligen.
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
Kein Visum nach Artikel 4 Absatz 1 benötigen:
a. Personen, die nach Artikel 3 Absatz 5 und den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 20093 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EG-Visakodex) von der Visumpflicht befreit sind;
Art. 6 Abs. 2, 2bis und 3
In Abweichung von Absatz 1 sind nach Artikel 3 Absatz 1 und Anhang IV des EG-Visakodex4 Staatsangehörige eines der folgenden Staaten visumpflichtig: Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Demokratische Republik Kongo, Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka.
Gelangen Staatsangehörige bestimmter Staaten als Flugpassagiere im Transit in grosser Zahl illegal in die Schweiz, so kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nach Artikel 3 Absatz 2 des EG-Visakodex eine Visumpflicht einführen.
Nach Artikel 3 Absatz 5 des EG-Visakodex sind von der Visumpflicht nach den Absätzen2 und 2bis ausgenommen:
Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen: 1. Aufenthaltstitels, der von einem EU-Mitgliedstaat oder von einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen5 gebunden ist (Schengen-Staat), erteilt wurde, 2. nationalen Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten, oder 3. Visums, das für die Hoheitsgebiete der Schengen-Staaten gilt (Schengen-Visum);
Angehörige eines Staates, der weder Schengen-Staat noch EU-Mitgliedstaat ist, die über einen von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der die vorbehaltlose Rückübernahme der Inhaberin oder des Inhabers garantiert (Anhang V EG-Visakodex);
Staatsangehörige nach Absatz 2, die über ein gültiges Visum für einen Schengen-Staat, für einen EWR-Mitgliedstaat oder für Japan, Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika verfügen; treten diese Staatsangehörigen nach Ablauf des Visums die Rückreise nicht aus diesen Staaten an, sondern kehren aus einem anderen Drittstaat zurück, so gilt diese Befreiung von der Visumpflicht nicht;
Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates nach
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des EG-Visakodex;
Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses, der von einem der in Absatz 2 genannten Staaten ausgestellt wurde;
Flugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens vom 7. Dezember 19446 über die internationale Zivilluftfahrt sind.
Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.
Diese Abk. sind in Anhang 1 aufgeführt.
Gliederungstitel vor Art. 7 3. Abschnitt: Verpflichtungserklärung, Reisekrankenversicherung und andere Sicherheiten
Art. 7 Abs. 4
Das BFM stellt die nach Artikel 14 Absatz 4 des EG-Visakodex7 erforderlichen Formulare zur Verfügung.
Art. 8 Abs. 1
Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers in der Schweiz entstehen.
Art. 10 Reisekrankenversicherung
Wer ein Visum beantragt, muss nachweisen, dass sie oder er eine zweckmässige und gültige Reisekrankenversicherung im Sinne von Artikel 15 des EG-Visakodex8 abgeschlossen hat.
Von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung sind befreit:
Personen, in deren Namen ihre Gastgeberin oder ihr Gastgeber oder ihre Garantin oder ihr Garant mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz eine zweckmässige Reisekrankenversicherung abgeschlossen hat;
Personen, die bereits eine berufliche Reisekrankenversicherung haben;
Inhaberinnen und Inhaber eines offiziellen Passes, insbesondere eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses.
Gliederungstitel vor Art. 11a
4. Abschnitt: Visumerteilung und Widerruf
Art. 11a Eintreten auf das Visumgesuch
Auf ein Visumgesuch wird nur eingetreten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 1 des EG-Visakodex9 erfüllt sind.
Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.
Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.
Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.
Gliederungstitel vor Art. 12 Aufgehoben
Art. 12 Sachüberschrift, Abs. 2 Bst. a, d, e, g–i und 3 Voraussetzungen für die Visumerteilung
Das Visum wird verweigert, wenn:
Aufgehoben
die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments kürzer ist als der geplante Aufenthalt, einschliesslich der für die Rückreise benötigten Zeit; vorbehalten bleibt ein gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 ausgestelltes Ausnahmevisum;
ein Schengen-Staat im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Artikel 22 des Visakodex10 Einwände gegen eine Visumerteilung vorbringt;
der Zweck des geplanten Aufenthalts nicht begründet wird;
sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller innerhalb von sechs Monaten bereits drei Monate in einem Schengen-Staat mit einem Schengen-Visum oder einem räumlich beschränkten Visum aufgehalten hat;
der Nachweis über das Vorhandensein einer gültigen Reisekrankenversicherung nicht erbracht wird.
Wird ein Visum verweigert, so erlässt die Auslandvertretung eine Verfügung.
Art. 13 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Visumkategorien und Ausgestaltung der Visa
Es werden folgende Visumkategorien unterschieden:
Flughafentransitvisum (Kategorie A);
Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt von höchstens drei Monaten (Kategorie C);
räumlich beschränktes Visum der Kategorie A oder C;
an der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C;
nationales Visum für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Kategorie D).
Das Ausfüllen des Visums richtet sich nach Artikel 27 und Anhang VII des EG- Visakodex11.
Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.
Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.
Art. 14 Bst. a‒e
Das Verfahren für die Erteilung eines Visums und die Festlegung der Zuständigkeit zur Ausstellung des Visums richten sich nach:
Artikel 18 des Übereinkommens vom 19. Juni 199012 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen;
den Artikeln 4–36 des EG-Visakodex13;
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b des Schengener Grenzkodex14;
Aufgehoben
den Artikeln 12–19 und 27–35 dieser Verordnung.
Art. 15 Abs. 4
Die Auslandvertretung darf ein Ausnahmevisum gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 nur mit Ermächtigung des BFM beziehungsweise des EDA ausstellen. Das BFM beziehungsweise das EDA veranlasst, dass die anderen Schengen-Staaten unterrichtet werden (Art. 25 Abs. 4 EG-Visakodex15).
Art. 17 Abs. 2 und 3
Die Gültigkeitsdauer von Schengen-Visa richtet sich nach den Artikeln24 und 26 Absätze2 und 3 des EG-Visakodex16; sie beträgt längstens fünf Jahre. Bei der erstmaligen Visumerteilung beträgt die Gültigkeitsdauer, von begründeten Fällen abgesehen, längstens sechs Monate. Das Visum kann für eine oder mehrere Einreisen erteilt werden.
Die Aufenthaltsdauer für Personen mit einem Schengen-Visum beträgt maximal drei Monate innerhalb einer Periode von sechs Monaten nach der ersten Einreise in einen Schengen-Staat.
Art. 19 Abs. 2 und 3
Bei Widerruf des Visums erlässt die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde eine Verfügung.
Wurde das widerrufene Visum nicht von der Schweiz ausgestellt, so unterrichtet das BFM den ausstellenden Schengen-Staat über den Widerruf (Art. 34 Abs. 1 EG- Visakodex17).
Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.
Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.
Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.
Art. 22 Abs. 2
In dringenden Fällen ordnet das EJPD kurzfristig die sofort notwendigen Massnahmen zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen an. Es unterrichtet den Bundesrat umgehend darüber.
Art. 28 Abs. 2
Zur Koordination der Praxis im Visumverfahren, insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, kann das BFM in Weisungen bestimmen, welche Visumgesuche die Auslandvertretungen den zuständigen Behörden zum Entscheid unterbreiten müssen.
Art. 29 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörden
Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden können das Visum nach den Weisungen des BFM sowie nach den Artikeln 35 und 36 und Anhang IX des EG-Visakodex18 ausnahmsweise selbstständig ausstellen.
Wird bei der Einreise um ein Visum nach Absatz 1 ersucht und wird dieses verweigert, so erlässt die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde eine Verfügung.
Art. 32 Abs. 2 und 3
Verlangt ein Schengen-Staat eine Konsultation (Art. 22 EG-Visakodex19), so leitet die zuständige Auslandvertretung das Visumgesuch an das BFM weiter. Dieses übermittelt es an die zuständige ausländische Behörde. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 22 des EG-Visakodex.
Das BFM unterrichtet in den nach den Artikeln 31 und 34 des EG-Visakodex vorgesehenen Fällen die anderen Schengen-Staaten.
Art. 33 Abs. 1
Für die Regelung der Stellvertretung im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gelten die Artikel 5 Absatz 4 und 8 des EG- Visakodex20. Vorbehalten bleiben besondere bilaterale Abkommen.
Art. 34 Konsularische Zusammenarbeit vor Ort
Für die Zusammenarbeit im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gilt Artikel 48 des EG-Visakodex21.
Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.
Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.
Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.
Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.
Art. 54 Abs. 1
Die Verfügungen nach den Artikeln 12 Absatz 3, 19 Absatz 2 und 29 Absatz 2 werden im Namen des BFM (Art. 27) oder des EDA (Art. 30) mit dem Standardformular nach Anhang VI des EG-Visakodex22 erlassen.
II
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
Diese Änderung tritt am 5. April 2010 in Kraft.
12. März 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.
Anhang
(Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Die Gebührenverordnung AuG vom24. Oktober 200723 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 1–3
Die Gebühr beträgt einen Betrag in Schweizer Franken, der folgenden Euro- Beträgen entspricht: Euro
für ein von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung bearbeitetes Visumgesuch für ein Visum der Kategorie A, C oder D (Art. 13 Abs. 1 der V vom 22. Okt. 200824 über die Einreise und die Visumerteilung), unabhängig von der Gültigkeitsdauer 60
für ein von den schweizerischen Grenzposten an den Aussengrenzen ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C 60
für ein vom BFM oder von der kantonalen Ausländerbehörde im Inland ausgestelltes Visum der Kategorie C oder D 60
für ein Visum für Kinder im Alter zwischen6 und 12 Jahren 35 2 Das BFM oder das EDA, im Rahmen seiner Zuständigkeiten im Bereich Visa, kann in Einzelfällen die Visumgebühr herabsetzen oder erlassen, wenn dies:
der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen oder aussenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen der Schweiz dient; oder
humanitäre Gründe hat.
Aufgehoben
Art. 13 Abs. 1 Bst. ebis
Folgenden Ausländerinnen und Ausländern wird das Visum gebührenfrei erteilt:
ebis. Vertreterinnen und Vertretern gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Veranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden;