Quelle

AS 2010 2229

Verordnung
über explosionsgefährliche Stoffe
(Sprengstoffverordnung, SprstV)

Änderung vom 12. Mai 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Sprengstoffverordnung vom 27. November 20001 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Gesetz» und «des Gesetzes», sofern sie das Sprengstoffgesetz bezeichnen, durch «SprstG» ersetzt.

Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Zentralstelle» durch «ZSP» ersetzt.

Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Sprengkommission» durch «Prüfungskommission» ersetzt.

Art. 1a Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Betriebssicherheit: die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln den Schutz von Leben und Gut sowie die Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet;

  2. Explosivstoffe: Sprengmittel und Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und 7a SprstG;

  3. Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Kategorien 1–4);

  4. Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kategorie 4;

  5. Inverkehrbringen: entgeltliches oder unentgeltliches Überlassen von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen zum Zweck des Handels oder der Verwendung im Inland; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten als nicht in den Verkehr gebracht;

  1. Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien 1–3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher;

  2. Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 SprstG verfügt.

Die Entsprechungen von Ausdrücken in den Richtlinien 2007/23/EG2 und 2008/43/EG3 und in dieser Verordnung sind in Anhang 15 festgelegt.

Art. 3 Abs. 1

Art. 5 Abs. 1

Pyrotechnische Gegenstände enthalten mindestens einen Zünd- oder Explosivsatz. Ihre Energie ist dazu bestimmt, Licht, Wärme, Schall, Rauch, Gas, Druck, eine Bewegung oder ähnliche Wirkungen zu erzeugen.

Art. 6 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken

Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und P1 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2 und P2 dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden.

Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P3 ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.

Die Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.

Art. 7 Feuerwerkskörper

Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1

Ziffer 2 in die Kategorien 1–4 eingeteilt.

Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände; in der Fassung gemäss ABl. L 154 vom 14.6.2007, S.1.

Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäss der Richtlinie 93/15/EWG des Rates; in der Fassung gemäss ABl. L 94 vom 5.4.2008, S.8.

Feuerwerkskörper der Kategorie1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.

Feuerwerkskörper der Kategorie 3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.

Feuerwerkskörper der Kategorie 4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden.

Die ZSP kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.

Art. 8 Sachüberschrift (betrifft nur den italienischen Text), Abs. 1

sowie 2 Bst. a und c

Sprengmittel dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:

  1. den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG4 entsprechen;

  2. die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit nach Anhang 14 erfüllen;

  3. die Anforderungen nach den Artikeln 18–23 erfüllen.

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht:

  1. für Sprengmittel, die in geringen Mengen Zwecken der Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung oder für Prüfungen dienen;

  2. aufgehoben.

Art. 9

Aufgehoben

Art. 10 Abs. 1

Die ZSP bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 93/15/EWG5 zu konkretisieren.

Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke; ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20, berichtigt in ABl. L 79 vom 7.4.1995, S. 34; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109.

Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 Bst. a.

Art. 11 Abs. 1

Wer Sprengmittel in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass die Sprengmittel den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 93/15/EWG6 entsprechen.

Art. 12 Abs 1

Der Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 93/15/EWG7 gilt als erbracht, wenn die Sprengmittel von einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 15 als konform bescheinigt worden sind.

Art. 20 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) und Abs. 3

Das Kennzeichen muss zudem die Anforderungen nach Anhang 14 erfüllen.

Art. 21 Sachüberschrift und Abs. 1 Verpackung, Angaben und Bezeichnungen

Versandpackungen von Sprengmitteln müssen den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 19578 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) entsprechen und gekennzeichnet sein. Sie müssen zudem die Angaben nach Artikel 19 Absatz 3 SprstG und nach Anhang 14 aufweisen.

Art. 23 Abs. 4

Die Kennzeichnung von Sprengzündern und Sprengkapseln muss zudem die Anforderungen an die technischen Normen nach Anhang 14 erfüllen.

Art. 24 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Pyrotechnische Gegenstände dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:

  1. den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG9 entsprechen;

  2. einer der Kategorien nach den Artikeln 6 und 7 angehören;

  3. die Anforderungen von Artikel 26 erfüllen.

Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3 müssen zusätzlich mit einer CH-Identifikationsnummer versehen sein. Wurde keine solche Nummer zugewiesen, so muss sie bei der ZSP beantragt werden.

Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 Bst. a.

Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 Bst. a.

Siehe entsprechende Fussnote zu Art. 1a Abs. 2.

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für:

  1. pyrotechnische Gegenstände, die in geringen Mengen für Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung oder für Prüfungen verwendet werden;

  2. pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung durch der Polizei bestimmt sind.

Art. 25 Technische Normen

Die ZSP bezeichnet im Einvernehmen mit dem SECO die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG10 zu konkretisieren.

Sie berücksichtigt dabei international harmonisierte Normen.

Die bezeichneten technischen Normen werden mit Titel und Fundstelle im Bundesblatt veröffentlicht.

Im Weiteren gelten die Artikel 11–17 sinngemäss.

Art. 26 Verpackung, Angaben und Bezeichnungen

Versandpackungen von pyrotechnischen Gegenständen müssen den Vorschriften des ADR11 entsprechen und gekennzeichnet sein.

Auf der kleinsten für den Verkauf bestimmten Verpackungseinheit (Einzel- oder Sortimentverpackung) und wenn möglich auf jedem pyrotechnischen Gegenstand sind mindestens anzugeben:

  1. die Bezeichnung, der Typ und die Kategorie des Gegenstandes sowie die Altersbeschränkung;

  2. die Gebrauchanweisung und gegebenenfalls der minimale Sicherheitsabstand;

  3. der Name und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, des Importeurs;

  4. das Herstellungsjahr;

  5. das Bruttogewicht und die Nettomenge an aktivem Explosivstoff;

  6. die entsprechenden Angaben nach Anhang 2;

  7. bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken: der Verwendungszweck und das vom Hersteller festgelegte Verfalldatum;

  8. bei Feuerwerkskörpern der Kategorien 1–3: die von ZSP zugewiesene CH-Identifikationsnummer.

Die Angaben müssen in übersichtlicher Form in den drei Amtssprachen aufgeführt werden.

Siehe entsprechende Fussnote zu Art. 1a Abs. 2.

Art. 31 Abs. 2 Bst. a

Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:

a. im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg;

Art. 32 Gesuch um Einfuhrbewilligung

Im Gesuch um Einfuhrbewilligung sind anzugeben:

  1. Art und Menge der Produkte;

  2. Name und Adresse des Herstellers, gegebenenfalls mit dessen Identifikationszeichen;

  3. Name und Adresse des Importeurs;

  4. Bestimmungslager in der Schweiz;

  5. Transportart.

Dem Gesuch beizulegen sind:

  1. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der Identifikationsnummer der Vereinten Nationen12;

  2. die Konformitätserklärung, gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung;

Für Sprengmittel sind zusätzlich der Code der Markiersubstanz nach Artikel 18 anzugeben.

Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1–3 ist zusätzlich die CH-Identifikationsnummer anzugeben. Ist diese noch nicht zugewiesen worden, ist eine Originaletikette beizulegen.

Art. 36 Abs. 2

Nach Erteilung der Bewilligung informiert der Kanton die ZSP mittels einer Kopie.

Art. 45 Abs 1 erster Satz

Wer einen Erwerbsschein für Sprengmittel erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. …

Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände

EinErwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der

Enthalten in Anlage A des ADR (SR 0.741.621). Diese wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.

Wer einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.

Der Erwerbsschein muss alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben enthalten.

Der Erwerbsschein ist höchstens ein Jahr gültig.

Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und 4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig.

Gliederungstitel vor Art. 51 5. Kapitel: Ausweis

1. Abschnitt: Spreng- und Verwendungsberechtigungen

Art. 51 Abs. 1

Art. 52 Sachüberschrift und Abs. 6 Einträge

Der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände berechtigt zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Katego-

Art. 56 Abs. 1

Art. 57 Abs. 2 und 3

Der Ausweis wird vom BBT ausgestellt. Er ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten eines Kreises der Prüfungskommission und von einer Vertreterin oder einem Vertreter des BBT unterzeichnet.

Aufgehoben

Art. 57a Ausweisregister

Das BBT führt ein Verzeichnis der abgegebenen Ausweise mit folgenden Daten:

  1. Name;

  2. Vorname;

  3. Geburtsdatum;

  4. Heimatort;

  1. AHV-Nummer;

  2. Prüfungsdatum;

  3. Art des Ausweises.

Die folgenden Stellen können zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben das Ausweisverzeichnis online einsehen:

  1. die ZSP;

  2. die Fachstellen der Kantone.

Die Daten werden nach dem 99. Altersjahr der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers gelöscht.

Art. 58 Abs. 2

Sind mehr als fünf Jahre verstrichen, seitdem der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine ergänzende Schulung absolviert hat, so hat er oder sie vor der nächsten Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen an einer ergänzenden Schulung teilzunehmen.

Art. 64 Abs. 1

Das BBT kann von den Trägerschaften die Anpassung des Reglements verlangen, wenn dies die Entwicklung erfordert, namentlich wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik geändert haben.

Art. 65 Abs. 2

Die Unterlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem Inhalt der Berechtigung der Reglemente entsprechen und von einem entsprechenden Fachausschuss geprüft sein.

Gliederungstitel vor Art. 66

4. Abschnitt: Fachausschüsse

Art. 66 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2

Die Fachausschüsse sind Ad-hoc-Organe und beraten das BBT insbesondere in folgenden Bereichen:

Das BBT entscheidet je nach Aufgabe und Sachgebiet über die Einberufung und Zusammensetzung eines Fachausschusses. Es führt den Vorsitz sowie das Sekretariat.

Art. 67 Einleitungssatz sowie Bst. abis, b und e

In den Fällen, da Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände in geringen Mengen für die Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung oder für Prüfungen im Sinne der Artikel 8 Absatz 2 und 24 Absatz 3 dienen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

  1. abis. Einfuhrbewilligungen dürfen auch für pyrotechnische Gegenstände erteilt werden, die den Bestimmungen nach den Artikeln 24–26 nicht entsprechen.

  2. Die Ausstellung des Erwerbsscheines darf nicht vom Vorliegen eines Ausweises abhängig gemacht werden.

  3. Für die zweckgebundene Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen bedarf es keines Ausweises. Deren Handhabung ist jedoch nur Personen oder unter Aufsicht von Personen gestattet, die sich über ausreichende technische Kenntnisse im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ausweisen können.

Art. 72 Herstellerlager für pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken

Hersteller pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 müssen diese nach den Vorschriften für die Sprengmittellager der Hersteller lagern.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2 und P1 dürfen nach den Lagervorschriften für Feuerwerkskörper aufbewahrt werden.

Art. 73 Abs. 1

Hersteller von Feuerwerkskörpern haben Fertigfabrikate in eingeschossigen, allein stehenden Bauten zu lagern, die vom gefährlichen Betriebsteil mindestens 15 m und von Nachbargrundstücken mindestens 20 m entfernt sind. Zwischen Lagergebäuden darf der gegenseitige Abstand auf 7,5 m verkürzt werden, sofern die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF)13 eingehalten werden.

Art. 78 Abs. 2

Die Aussentüren müssen mindestens der Einbruch-Widerstandsklasse 5 nach europäischer Vornorm (ENV) 162714 und der Anforderung EI6015 gemäss den Brandschutzvorschriften der VKF entsprechen und vierseitig einen verdeckten Anschlag haben.

Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; Tel. 031 320 22 22; http://www.vkf.ch

Diese Norm kann bezogen werden beim Schweiz. Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon 052 224 54 54; www.snv.ch

Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; Tel. 031 320 22 22; http://www.vkf.ch

Art. 86 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 sind wie Sprengmittel zu lagern und aufzubewahren (Art. 74–84). Ihre Aufbewahrung in Sprengmittelbehältern (Art. 84) ist bis maximal 25 kg Nettoinhalt an Spreng- oder Explosivstoffen ohne zeitliche Beschränkung zulässig.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2 und P1 dürfen wie Feuerwerkskörper (Art. 87–89) gelagert und aufbewahrt werden.

Art. 88 Abs. 1

In den Lagerräumen dürfen nur allgemeine Lager- und Speditionsarbeiten ausgeführt werden. Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von Feuer und offener Flamme ist durch nicht zu übersehende Anschläge hinzuweisen. Pyrotechnische Gegenstände sind kühl und trocken und soweit als möglich in den Versand- beziehungsweise Verpackungseinheiten zu lagern.

Art. 93 Sachüberschrift und Abs. 1 Verantwortung der Ausweisinhaberinnen und -inhaber

Sprengarbeiten und Arbeiten, bei denen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 oder 4 verwendet werden, sind von einer Ausweisinhaberin oder einem Ausweisinhaber zu leiten. Diese oder dieser ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Art. 108 Abs. 1 und 3

Kleine Mengen von Sprengmitteln, wie einzelne Sprengstoffpatronen oder einzelne Sprengzünder, dürfen von Ausweisinhaberinnen oder Ausweisinhabern auch ohne ausdrückliche Berechtigung im Ausweis durch Sprengen vernichtet werden.

Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken sowie Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch dürfen nur vom Hersteller, vom Importeur oder von einer sachverständigen Person vernichtet werden.

Art. 110 Abs. 2 Bst. c, 2bis, 4 und 6

Aus den Verzeichnissen der Hersteller, Importeure, Verkäufer und buchführungspflichtigen Verbraucherinnen und Verbraucher von Sprengmitteln müssen ersichtlich sein:

c. die Angaben nach Anhang 14.

Die Verzeichnisse müssen die Anforderungen von Anhang 14 erfüllen.

Zur Ergänzung der Buchführung müssen die Rechnungen und Erwerbsscheine jederzeit vorgewiesen werden können. Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen zudem die von einer Person mit Fachkenntnissen unterzeichneten Bestätigungen über die täglichen Lieferungen an die Sprengstelle vorweisen können.

Hersteller, Importeure und Verkäufer von pyrotechnischen Gegenständen und von Schiesspulver haben über alle Arten pyrotechnischer Gegenstände, mit Ausnahme der für den Detailhandel bestimmten Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3, ein Verzeichnis zu führen; Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ein solches Verzeichnis nur über pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 und 4 führen. Die Verzeichnisse, die Erwerbsscheine und die Abbrandbewilligung sind zehn Jahre geordnet aufzubewahren.

Art. 113 Abs. 1 Bst. e und f sowie Abs. 2

Für die Erteilung von Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben: Franken

  1. Erwerbsscheine für Kleinverbraucher (Art. 46) 5– 200

  2. Erwerbsscheine für die Kategorien T2, P2 und 4 5– 200 2 Die Gebühren für Ausweise (Art. 57) richten sich nach der Gebührenverordnung BBT vom16. Juni 200616.

Art. 114

Für Prüfungen, die zur Erlangung von Ausweisen durch die Kantone abgenommen werden, beträgt die Gebühr 300–1000 Franken.

Art. 118 Anhänge

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Anhänge 1–16 neuen Verhältnissen anpassen.

Art. 119

Aufgehoben

Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010

Bewilligungen für die Herstellung oder Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 erteilt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens aber bis zum 3. Juli 2017.

Pyrotechnische Gegenstände können nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden, bis die Anforderungen nach Artikel 24 über das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen in Kraft treten und die technischen Normen nach

Artikel 25 publiziert sind, spätestens aber am:

  1. 1. Januar 2012 für Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3;

  2. 1. Januar 2014 für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2, P1,

Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017.

Die Anforderungen nach den Artikeln 20, 21 und 23 und nach Anhang 14 über die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen müssen ab dem 5. April 2012 erfüllt sein.

Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSP für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum1. Januar 2014.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum1. Januar 2014.

Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung.

Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang.

II

Die Anhänge1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

Die Anhänge 4.1 und 4.2 werden durch Anhang 4 gemäss Beilage ersetzt.

Die Anhänge 12.2, 12.3, 12.4, 12.5 und 13 werden wie folgt geändert:

a. Anhang 12.2 Im gesamten Anhang wird der Ausdruck «Explosivstoff» durch «Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand» ersetzt, unter Berücksichtigung der entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

b. Anhang 12.3 1. Im gesamten Anhang wird der Ausdruck «Explosivstoff» durch «Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand» ersetzt, unter Berücksichtigung der entsprechenden grammatikalischen Anpassungen. 2. Im gesamten Anhang wird der Ausdruck «Explosivstoffkategorie» durch «Kategorie des Explosivstoffs oder des pyrotechnischen Gegenstands» ersetzt. 3. Im gesamten Anhang wird der Ausdruck «Explosivstoffqualität» durch «Qualität des Explosivstoffs oder des pyrotechnischen Gegenstands» ersetzt.

c. Anhang 12.4 1. Im gesamten Anhang wird der Ausdruck «Explosivstoff» durch «Explosivstoff oder pyrotechnische Gegenstand» ersetzt, unter Berücksichtigung der entsprechenden grammatikalischen Anpassungen. 2. Im gesamten Anhang wird der Ausdruck «Explosivstoffkategorie» durch «Kategorie des Explosivstoffs oder des pyrotechnischen Gegenstands» ersetzt.

d. Anhang 12.5 Im gesamten Anhang wird der Ausdruck «Explosivstoff» durch «Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand» ersetzt, unter Berücksichtigung der entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

e. Anhang 13 In Anhang 13 wird der Ausdruck «Explosivstoff» durch «Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand» ersetzt, unter Berücksichtigung der entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

Die Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 14–16 gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. Juli 2010 in Kraft.

12. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

(Art. 6 und 7) Kategorieneinteilung der pyrotechnischen Gegenstände

1 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken

1.1 Kategorie T1 Pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Aussenbereich einschliesslich der Verwendung bei Film- und Fernsehproduktionen oder ähnlichen Verwendungen bestimmt sind und eine geringe Gefahr darstellen.

1.2 Kategorie T2 Pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen auf Bühnen im Innen- und Aussenbereich einschliesslich der Verwendung bei Film- und Fernsehproduktionen oder ähnlichen Verwendungen bestimmt sind.

1.3 Kategorie P1 Pyrotechnische Gegenstände ausser Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen.

1.4 Kategorie P2 Pyrotechnische Gegenstände ausser Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für die Verwendung auf Bühnen, die nur für die Handhabung oder Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen bestimmt sind.

1.5 Kategorie P3 Industrielle Patronen oder Hülsen, die eine Treibladung enthalten und einen mechanischen Arbeitsvorgang einleiten oder bewirken.

2 Feuerwerkskörper 2.1 Kategorie1

Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel erzeugen und die für die Verwendung in eingegrenzten Bereichen einschliesslich Wohngebäuden vorgesehen sind.

2.2 Kategorie 2 Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, die einen geringen Lärmpegel erzeugen und die für die Verwendung in eingegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.

2.3 Kategorie 3 Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die für die Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

2.4 Kategorie 4 Feuerwerkskörper, die eine grosse Gefahr darstellen, die nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind (sogenannte «Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch») und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

Anmerkung Als Anzündmittel gelten insbesondere: Anzündlitzen, Stoppinen, Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke, elektrische und mechanische Anzünder. Sie sind jedoch keine pyrotechnischen Gegenstände im Sinne des SprstG.

Anhang 2

(Art. 26 Abs. 2) Zusätzliche Angaben und Bezeichnungen bei pyrotechnischen Gegenständen 1. Pyrotechnische Gegenständen zu gewerblichen Zwecken der Kategorie T1: «Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Es ist gesetzlich verboten, diesen Gegenstand für andere als den Vorgesehen Zweck zu verwenden.» und gegebenenfalls «nur im Freien zu verwenden» und der minimale Sicherheitsabstand; 2. Pyrotechnische Gegenständen zu gewerblichen Zwecken der Kategorie T2: «Darf nur auf Vorweisen eines Erwerbsscheins oder einer Abbrandbewilligung abgegeben werden. Nur von Personen mit Fachkenntnissen zu verwenden. Es ist gesetzlich verboten, diesen Gegenstand für andere als den vorgesehenen Zweck zu verwenden.» und ein oder mehrere minimale Sicherheitsabstände; 3. Pyrotechnische Gegenständen zu gewerblichen Zwecken der Kategorie P1: «Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Es ist gesetzlich verboten, diesen Gegenstand für andere als den Vorgesehen Zweck zu verwenden.»; 4. Pyrotechnische Gegenständen zu gewerblichen Zwecken der Kategorie P2: «Darf nur auf Vorweisen eines Erwerbsscheins oder einer Abbrandbewilligung abgegeben werden. Nur von Personen mit Fachkenntnissen zu verwenden. Es ist gesetzlich verboten, diesen Gegenstand für andere als den vorgesehenen Zweck zu verwenden.» und ein oder mehrere minimale Sicherheitsabstände; 5. Feuerwerkskörper der Kategorie1: «Darf nicht an Personen unter 12 Jahren abgegeben werden.» und gegebenenfalls «Nur im Freien zu verwenden» und der minimale Sicherheitsabstand; 6. Feuerwerkskörper der Kategorie 2: «Darf nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.», «Nur im Freien zu verwenden» und gegebenenfalls ein oder mehrere minimale Sicherheitsabstände; 7. Feuerwerkskörper der Kategorie 3: «Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.», «Nur im Freien zu verwenden» und gegebenenfalls ein oder mehrere minimale Sicherheitsabstände;

8. Feuerwerkskörper der Kategorie 4: «Darf nur auf Vorweisen eines Erwerbsscheins oder einer Abbrandbewilligung abgegeben werden. Nur von Personen mit Fachkenntnissen zu verwenden», und ein oder mehrere minimale Sicherheitsabstände.

Anhang 4

(Art. 45 Abs. 1 und 47 Abs. 2) Angaben für die Erteilung Erwerbsscheins für Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände Gesuchsteller: – Name und Vorname oder Firmenname sowie Name und Vorname der Vertretung – Heimatort (bei natürlichen Personen) – Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) – Adresse oder Sitz (bei Firmen) – Telefonnummer – Datum und Unterschrift Bevollmächtigte Vertretung: – Name, Vorname – Heimatort – Geburtsdatum – Adresse – Bewilligung und Ausweisnummer Beschreibung des Sprengmittels oder des pyrotechnischen Gegenstands – Typ/Modell – Menge – Nettoexplosivmasse (bei pyrotechnischen Gegenständen) – Kategorie (bei pyrotechnischen Gegenständen) Verkaufsstelle Verwendung – Aufbewahrungsort bis zur Verwendung – Zweck – Ort – Datum und Zeit (bei pyrotechnischen Gegenständen)

Anhang 14

(Art. 8 Abs. 1 Bst. abis, 20 Abs. 3, 21 Abs. 1, 23, Abs. 4 sowie Anforderungen an die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen für zivile Zwecke

1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten nicht für:

  1. Explosivstoffe, die unverpackt oder in Pumpfahrzeugen transportiert und geliefert werden und die direkt in das Bohrloch ausgeladen werden;

  2. Explosivstoffe, die an der Explosionsstelle hergestellt werden und unverzüglich nach der Herstellung verladen werden (Herstellung in Mischladegeräten auf der Verwendungsstelle).

2 Kennzeichnung

Hersteller, Importeure und Personen, die Explosivstoffe herstellen oder einführen oder die Sprengzünder bauen, müssen auf den Explosivstoffen und auf jeder Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anbringen.

Wenn ein Explosivstoff weiteren Verarbeitungsprozessen unterzogen wird, muss der Hersteller den Explosivstoff nicht mit einer neuen eindeutigen Kennzeichnung versehen, ausser wenn die ursprüngliche eindeutige Kennzeichnung nach Ziffer 3 nicht mehr vorhanden ist.

Absatz 1 gilt nicht, wenn der Explosivstoff für den Export hergestellt wird und mit einer Kennzeichnung versehen ist, die den Anforderungen des Einfuhrlandes entspricht und die Rückverfolgung des Explosivstoffs ermöglicht.

Die eindeutige Kennzeichnung umfasst:

  1. einen von blossem Auge lesbaren Teil mit dem Namen des Herstellers und einem alphanumerischen Code mit den Buchstaben CH zur Kennzeichnung der Schweiz als Herstellungs- oder Einfuhrland, 3 Ziffern zur Bezeichnung des Herstellungsstandorts (wird von der ZSP zugeteilt), einem eindeutigen Produktecode und logistischen Informationen des Herstellers;

  2. eine elektronisch lesbare Kennzeichnung durch Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code bezieht nach dem folgenden Beispiel:

c. bei Artikeln, die zu klein sind, um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des Herstellers anzubringen, einen alphanumerischen Code mit den Buchstaben CH zur Kennzeichnung der Schweiz als Herstellungs- oder Einfuhrland und 3 Ziffern zur Bezeichnung des Herstellungsstandorts (wird von der ZSP zugeteilt) sowie eine elektronisch lesbare Kennzeichnung durch Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code bezieht.

Vertreiber, die Explosivstoffe umverpacken, müssen gewährleisten, dass die eindeutige Kennzeichnung auf dem Explosivstoff und jeder Verpackungseinheit angebracht wird.

Ist die Produktionsstätte ausserhalb der Schweiz oder der Europäischen Union gelegen, wendet sich der in der Schweiz ansässige Hersteller zwecks Zuteilung eines Codes für die Produktionsstätte an die ZSP für die Einfuhr in der Schweiz oder an eine nationale Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, der den Explosivstoff einführt, wenden.

Ist die Produktionsstätte ausserhalb der Schweiz oder der Europäischen Union gelegen und der Hersteller nicht in der Schweiz oder in der Europäische Union ansässig, so wendet sich der Importeur der betroffenen Explosivstoffe zwecks Zuteilung eines Codes für die Produktionsstätte an die ZSP für die Einfuhr in der Schweiz oder an eine nationale Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, der den Explosivstoff einführt, wenden.

3 Kennzeichnung und Anbringung

Die eindeutige Kennzeichnung muss gut lesbar auf dem Artikel markiert oder fest und dauerhaft angebracht sein.

4 Explosivstoffe in Patronen und lose Explosivstoffe

Bei Explosivstoffen in Patronen und losen Explosivstoffen steht die eindeutige Kennzeichnung auf einer Klebeetikette oder wird direkt auf jede Patrone oder jede Verpackungseinheit aufgedruckt. Eine entsprechende Etikette wird auf jeder Patronenschachtel angebracht. benutzen, die auf jeder Patrone oder jeder Verpackungseinheit angebracht wird, sowie eine entsprechende elektronische Vorrichtung für jede Patronenschachtel.

5 Zweikomponenten-Explosivstoffe

Bei verpackten Zweikomponenten-Explosivstoffen steht die eindeutige Kennzeichnung auf einer Klebeetikette oder wird direkt auf jede Verpackungseinheit, die beide Komponenten enthält, aufgedruckt.

6 Sprengkapsel und Sicherheitsanzündschnüre

Bei Sprengkapseln oder Sicherheitsanzündschnüren steht die eindeutige Kennzeichnung auf einer Klebeetikette oder wird direkt auf die Kapselhülse aufgedruckt oder darauf markiert. Eine entsprechende Etikette wird auf jedem Behälter mit Sprengkapseln oder Sicherheitsanzündschnüren angebracht. benutzen, die auf jeder Sprengkapsel oder Sicherheitsanzündschnur angebracht wird, sowie eine entsprechende elektronische Etikette für jeden Behälter mit Sprengkapseln oder Sicherheitsanzündschnüren.

7 Elektrische, nicht-elektrische und elektronische

Sprengzünder

Bei elektrischen, nichtelektrischen und elektronischen Sprengzündern steht die eindeutige Kennzeichnung entweder auf einer Klebeetikette, die auf den Drähten, auf dem Anzündschlauch oder auf der Kapselhülse angebracht wird, oder sie wird direkt auf die Kapselhülse aufgedruckt oder darauf angebracht. Eine entsprechende Etikette wird auf jedem Behälter mit Sprengzündern angebracht. benutzen, die auf jede Sprengzünder angebracht wird, sowie eine entsprechende elektronische Etikette für jeden Behälter mit Sprengzündern.

8 Primer und Booster

Bei Primern und Boostern steht die eindeutige Kennzeichnung auf einer Klebeetikette oder wird direkt auf Primer und Booster aufgedruckt. Eine entsprechende Etikette wird auf jedem Behälter mit Primern und Boostern angebracht. benutzen, die auf jedem Primer und Booster angebracht wird, sowie eine entsprechende elektronische Etikette für jeden Behälter mit Primern und Boostern.

9 Sprengschnüre und Zündschläuche

Bei Sprengschnüren und Zündschläuchen steht die eindeutige Kennzeichnung auf einer Klebeetikette oder wird direkt auf die Spule aufgedruckt. Die eindeutige Kennzeichnung wird alle fünf Meter entweder auf der äusseren Umhüllung der Sprengschnüre oder Zündschläuche angebracht oder aber auf der gepressten Plastikschicht, die sich innen unmittelbar unter der äusseren Umhüllung der Sprengschnüre oder Zündschläuche befindet. Eine entsprechende Etikette wird auf jedem Behälter mit Sprengschnüren oder Zündschläuchen angebracht.

benutzen, die in der Sprengschnur angebracht wird, sowie eine entsprechende Etikett für jeden Behälter mit Sprengschnüren oder Zündschläuchen.

Dosen und Fässer mit Explosivstoffen

Bei Dosen und Fässern mit Explosivstoffen steht die eindeutige Kennzeichnung auf einer Klebeetikette oder wird direkt auf die Dose oder das Fass mit den Explosivstoffen aufgedruckt. benutzen, die auf jeder Dose und jedem Fass angebracht wird.

Kopien der Originaletiketten Die Unternehmen können aufklebbare und wieder ablösbare Kopien der Originaletikette zur Benutzung durch ihre Kundinnen und Kunden an den Explosivstoffen anbringen. Diese Kopien sind deutlich als Kopien des Originals zu kennzeichnen, um einen Missbrauch zu verhindern.

Datenerfassung

Die Unternehmen des Explosivstoffsektors richten ein System für die Erfassung von Daten über die Explosivstoffe ein; zu diesen Daten gehört namentlich die eindeutige Kennzeichnung während der gesamten Lieferkette und des gesamten Lebenszyklus.

Die Datenerfassung ermöglicht den Unternehmen den Zugriff auf Informationen, mittels derer sie die Unternehmen oder Privatpersonen, die diese Explosivstoffe besitzen, jederzeit feststellen können.

Die erfassten Daten, einschliesslich der eindeutigen Kennzeichnung, werden gespeichert und während zehn Jahren ab Lieferung oder sofern bekannt ab dem letzten bekannten Datum nach Ablauf des Lebenszyklus des Explosivstoffs aufbewahrt, selbst wenn das betreffende Unternehmen seinen Betrieb eingestellt hat.

Verzeichnis

Die Unternehmen des Explosivstoffsektors führen ein Verzeichnis aller eindeutigen Kennzeichnungen von Explosivstoffen mit allen sachdienlichen Informationen, einschliesslich der Art des Explosivstoffs und des Unternehmens oder der Privatperson, das oder die diese Explosivstoffe besitzt.

Sie verzeichnen den Lagerort aller Explosivstoffe, solange der Explosivstoff in ihrem Besitz oder ihrer Obhut ist und bis er einer anderen Person zum Besitz oder zur Verwendung übergeben wird.

Sie überprüfen ihr Datenerfassungssystem in regelmässigen Abständen, um seine Leistungsfähigkeit und die Qualität der erfassten Daten sicherzustellen.

Siespeichern die Daten einschliesslich der eindeutigen Kennzeichnungen und bewahren sie während des Zeitraums nach Ziffer 12 Absatz 3 auf.

Sie schützen die erfassten Daten vor unabsichtlicher und mutwilliger Beschädigung und Zerstörung.

Sie teilen den zuständigen Behörden auf Anfrage die Herkunft und den Lagerort aller Explosivstoffe während deren Lebenszyklus und der gesamten Lieferkette mit.

Sie teilen den verantwortlichen Bundesbehörden die Kontaktdaten einer Person mit, die die Auskünfte nach Absatz 6 ausserhalb der normalen Geschäftszeiten erteilen kann.

Anhang 15

Entsprechungen von Ausdrücken in den Richtlinien Für die korrekte Auslegung der Richtlinien 2007/23/EG und 2008/43/EG, auf die diese Verordnung verweist, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:

1. Ausdrücke im Deutschen In der EU verwendeter Ausdruck In der SprstV verwendeter Ausdruck Bühne und Theater Bühnen Zündschnüre Sicherheitsanzündschnüre einfache Sprengzünder Sprengkapseln elektrische, nicht elektrische, elektrische, nicht elektrische, elektronische Zünder elektronische Sprengzünder Treibladungszünder und Booster Primer und Booster In-situ-Produktion Herstellung in Mischladegeräten auf der Verwendungsstelle 2. Ausdrücke im Französischen In der EU verwendeter Ausdruck In der SprstV verwendeter Ausdruck article pyrotechnique engin pyrotechnique artifices de divertissement pièces d’artifice théâtre et scène théâtre caisse conteneur mèches lentes mèches d’allumage de sûreté détonateurs électriques, amorces électriques, non électriques, électroniques non électriques, électroniques boîtiers et tambours récipients cartouches amorces et charges relais primer et booster production sur site production dans des mélangeurs sur le lieu d’utilisation

Siehe entsprechende Fussnote zu Art. 1a Abs. 2

Siehe entsprechende Fussnote zu Art. 1a Abs. 2.

3. Ausdrücke im Italienischen In der EU verwendeter Ausdruck In der SprstV verwendeter Ausdruck articolo pirotecnico pezzo pirotecnico teatrali e per uso scenico per uso scenico confezione elementare unità elementare d’imballaggio micce micce di sicurezza micce di sicurezza tubi detonanti bidoni e fusti contenitori produzione «in loco» produzione in caricatori sul luogo d’utilizzazione

Anhang 16

Zulassung

1 Zulassung

Die ZSP kann von einem Zulassungsverfahren absehen, wenn die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet ist.

2 Keiner Zulassung bedürfen pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfung unterliegen.

Technische Anforderungen Pyrotechnische Gegenstände werden zugelassen, wenn sie:

  1. in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit dem Stand der Technik entsprechen;

  2. bei bestimmungsgemässer Verwendung handhabungssicher sind und Leben und Gut nicht gefährden; und

  3. weder gefährliche Splitter bilden noch selbstentzündliche Sätze enthalten.

3 Gebühr

Für die Zulassung ist eine Gebühr von 50–3000 Franken zu entrichten.