AS 2010 2833
Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)
Änderung vom 18. Juni 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20091 wird wie folgt geändert:
Art. 7
Art. 14 Einleitungssatz
Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur:
Art. 27 zweiter Satz
Art. 34 Abs. 2 Bst. c und 3 Bst. a
Art. 35 Abs. 2 Bst. b
Art. 44 Abs. 1 Bst. b
Von der Steuer sind befreit die Umsätze von:
b. Bankengold nach Artikel 178 Absätze 2 Buchstabe a und 3 der Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 19342;
Art. 49
Als Medikamente gelten:
nach Artikel 9 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20003 (HMG) zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel- Vormischungen sowie die entsprechenden galenisch fertigen Produkte;
verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Artikel 9 Absatz 2 HMG keiner Zulassung bedürfen, mit Ausnahme von menschlichem und tierischem Vollblut;
verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Artikel 9 Absatz 4 HMG eine befristete Bewilligung erhalten haben;
nicht zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel nach Artikel 36 Absätze 1–3 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 20014 sowie nach Artikel 7 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20045.
Art. 62 Abs. 1
Art. 74
Art. 109 Abs. 2
Art. 129
Art. 165 Bst. a
Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung sind nicht anwendbar bei:
a. nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit Inkrafttreten des neuen Rechts nach Artikel 33 Absatz 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen;
II
Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 44 rückwirkend auf den1. Januar 2010 in Kraft.
Die Änderung von Artikel 44 tritt am1. Juli 2010 in Kraft.
18. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |