Quelle

AS 2010 3223

Lärmschutz-Verordnung
(LSV)

Änderung vom 30. Juni 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2 Einleitungssatz

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt fest:

Art. 8 Abs. 1

Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 17 Abs. 6

Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen durchgeführt sein:

  1. bei Militärflugplätzen: am 31. Juli 2020;

  2. bei zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren: am 31. Mai 2016;

  3. bei zivilen Schiessanlagen, die aufgrund der Änderung vom 23. August 20062 von Anhang 7 sanierungspflichtig wurden: am1. November 2016;

  4. bei militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen: am 31. Juli 2025.

Art. 30

Die Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erschlossen waren, dürfen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten.

AS 2006 3693

Art. 37 Abs. 1

Bei Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätzen und militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen hält die Vollzugsbehörde die nach Artikel 36 ermittelten Lärmimmissionen in je einem Kataster fest (Lärmbelastungskataster).

Art. 45 Abs. 3 und 5

Für den Vollzug der Vorschriften über Emissionsbegrenzungen (Art.4, 7–9 und 12), Sanierungen (Art. 13, 14, 16–18 und 20) sowie über die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen (Art. 36, 37, 37a und 40) sorgt:

  1. bei Eisenbahnanlagen: 1. das UVEK, soweit die Vorschriften Eisenbahngrossprojekte nach dem Anhang zum Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19573 betreffen und im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens vollzogen werden, 2. in den anderen Fällen das Bundesamt für Verkehr;

  2. bei zivilen Flugplätzen: 1. das UVEK, soweit die Vorschriften Bauten und Anlagen nach Artikel 37 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19484 betreffen, die dem Betrieb eines Flughafens dienen und im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens vollzogen werden, 2. in den anderen Fällen das Bundesamt für Zivilluftfahrt;

  3. bei Nationalstrassen: 1. das UVEK, soweit die Vorschriften im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens vollzogen werden, 2. in den anderen Fällen das Bundesamt für Strassen;

  4. bei Anlagen der Landesverteidigung: das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport;

  5. bei elektrischen Anlagen: 1. das Bundesamt für Energie in den Fällen, in denen das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19025 Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte, 2. in den anderen Fällen das ESTI;

  6. bei Seilbahnanlagen nach Artikel 2 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20066: das Bundesamt für Verkehr.

Bei Nationalstrassen sorgt das UVEK auch für den Vollzug der Vorschriften über Schallschutzmassnahmen (Art. 10 und 15). Dabei koordiniert es den Vollzug der Vorschriften mit den Schallschutzmassnahmen, die von den Kantonen angeordnet werden.

Art. 45a Nationale Übersicht über die Lärmbelastung

Das Bundesamt für Umwelt führt eine nationale Übersicht über die Lärmbelastung. Es veröffentlicht eine georeferenzierte Darstellung der Lärmbelastung insbesondere für Strassen-, Eisenbahn- und Fluglärm sowie für den Lärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen. Es aktualisiert diese Darstellung mindestens alle fünf Jahre.

Art. 48

Aufgehoben

Art. 48a Abs. 2

Die Beitragszusicherungen nach Absatz 1 erlöschen am1. Januar 2015, wenn bis dahin:

  1. die projektierten Massnahmen noch nicht ausgeführt wurden; oder

  2. die Kosten für die ausgeführten Massnahmen dem Bundesamt für Umwelt noch nicht in Rechnung gestellt wurden.

II

Die Anhänge 2, 5 und 7 werden gemäss Beilage geändert.

Die Verordnung erhält den zusätzlichen Anhang 9 gemäss Beilage.

III

Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20087 wird wie folgt geändert:

Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Zugangs- Georeferenzdaten Download-Dienst Stelle ÖREB Kataster (SR 510.62 Identifikator

Art. 8 Abs. 1)

berechtigungsstufe [Fachstelle des Bundes] Lärmbelastungskarten – SR 814.41 BAFU A 120 nationale Übersicht Art. 45a SR 814.01 Art. 44 Lärmbelastungskataster SR 814.41 BAZL A 176 für zivile Flugplätze Art. 37, 45 [BAFU] SR 814.01 Art. 44 Lärmbelastungskataster für SR 814.41 VBS A 177 militärische Waffen-, Art. 37, 45 [BAFU] Schiess- und Übungsplätze SR 814.01 Art. 44

IV

Diese Änderung tritt am1. August 2010 in Kraft.

30. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 2

(Art. 38 Abs. 3) Anforderungen an Berechnungsverfahren und Messgeräte

Ziff. 2

Für die Messgeräte, die zur Messung der Lärmimmissionen verwendet werden, gelten die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20068 und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

Anhang 5

Titel Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Flugplätze

Ziff. 5 Abs. 2

Messungen zur Ermittlung des L max müssen mit der Geräteeinstellung SLOW durchgeführt werden.

Anhang 7

Titel Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Schiessanlagen

Ziff. 1

Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm ziviler Schiessanlagen, in denen ausschliesslich mit Hand- oder Faustfeuerwaffen auf feste oder bewegte Ziele geschossen wird.

Dieauf den zivilen Schiessanlagen eingesetzten Hand- oder Faustfeuerwaffen werden folgenden Waffenkategorien zugeordnet:

  1. Sturmgewehre und Handfeuerwaffen vergleichbaren Kalibers;

  2. Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerpatronen, namentlich Ordonnanzpistolen;

  3. Faustfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen;

  4. Handfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen;

  5. Jagdgewehre mit Kugelpatronen;

  6. Schrotflinten;

  7. weitere Feuerwaffen.

Die zivilen Schiessanlagen gelten als öffentlich, soweit auf diesen Schiessübungen nach den Artikeln 62 und 63 des Militärgesetzes vom3. Februar 19959 durchgeführt werden.

Anhang 9

Belastungsgrenzwerte für den Lärm militärischer Waffen-, Schiess- und Übungsplätze

1 Geltungsbereich

Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Schiesslärm auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen.

Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten nach Ziffer 2 gelten die Belastungsgrenzwerte nach Anhang 7 für den Lärm ziviler Schiessen auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen; ausgenommen sind Schiessen der Polizei und der Grenzwache.

Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen sowie der Lärm des Verkehrs auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anh. 6 Ziff. 1).

Der Lärm von Helikoptern auf militärischen Waffen- Schiess- und Übungsplätzen wird dem Lärm von Helikopterflugplätzen gleichgestellt (Anh. 5 Ziff. 23 und 5).

2 Belastungsgrenzwerte

Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert (Art. 43) Lr in dB(A) Lr in dB(A) Lr in dB(A) I 50 55 65 II 55 60 70 III 60 65 70 IV 65 70 75

3 Ermittlung des Beurteilungspegels

31 Grundsätze

Der Beurteilungspegel Lr für den Schiesslärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird aus den Schallereignispegeln LAE1 und LAE2 sowie den Pegelkorrekturen K1 und K2 wie folgt berechnet:

Dabei bedeutet: Lr Beurteilungspegel für den Lärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen; T Beurteilungszeit in Sekunden =

Wochen · 5 Tage · 12 Stunden · 60 Minuten · 60 Sekunden; LAE1 Schallereignispegel aller Schiessereignisse während eines Jahres im Zeitraum von Montag bis Freitag, 07 bis 19 Uhr; LAE2 Schallereignispegel aller Schiessereignisse während eines Jahres ausserhalb des Zeitraums von Montag bis Freitag, 07 bis 19 Uhr;

32 Ermittlung des Schiessbetriebs

Beibestehenden militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen sind die Schusszahlen aus Erhebungen über drei Jahre zu ermitteln.

Fehlen bei bestehenden militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen Angaben über Schusszahlen oder werden solche Anlagen neu erstellt oder geändert, so wird die Schusszahl anhand von Prognosen über die künftige Nutzung bestimmt.