Quelle

AS 2010 3835

Bundesgesetz
über die Sanierung der Invalidenversicherung

vom 13. Juni 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 112 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 20052,
beschliesst:

Art. 1 Bildung eines selbstständigen Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung

Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung» (IV-Ausgleichsfonds) wird ein selbstständiger Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung gebildet.

In der Bilanz des IV-Ausgleichsfonds wird der in der Bilanz des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Ausgleichsfonds) aufgeführte IV-Verlustvortrag (Stand am 31. Dez. 2009) in den Passiven ausgewiesen.

Art. 2 Äufnung des IV-Ausgleichsfonds

Der AHV-Ausgleichsfonds überweist dem IV-Ausgleichsfonds bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 5 Milliarden Franken.

Um die Schulden der Invalidenversicherung nach Artikel 1 Absatz 2 abzubauen, wird während des Zeitraums der befristeten Mehrwertsteuererhöhung der Betrag, um den das Kapital des IV-Ausgleichsfonds am Ende des Rechnungsjahres das Startkapital von 5 Milliarden Franken übersteigt, jährlich an den AHV-Ausgleichsfonds überwiesen.

Art. 3 Schuldzinsen

In Abweichung von Artikel 78 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung übernimmt der Bund für den Zeitraum vom1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2016 den jährlichen Zinsaufwand auf dem IV-Verlustvortrag nach

Artikel 1 Absatz 2 dieses Gesetzes.

Art. 4 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

SR 831.27

Art. 5 Schlussbestimmung

Der Bundesrat legt bis spätestens am 31. Dezember 2010 die Botschaft für eine 6. IV-Revision vor.

In der Botschaft unterbreitet er insbesondere Vorschläge, wie die Invalidenversicherung durch Senkung der Ausgaben saniert werden kann.

Art. 6 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am1. Januar 2010 zusammen mit dem Bundesbeschluss vom 13. Juni 20084 über eine befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze in Kraft.

Nationalrat, 13. Juni 2008 Ständerat, 13. Juni 2008 Der Präsident: André Bugnon Der Präsident: Christoffel Brändli Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am2. Oktober 2008 unbenützt abgelaufen.5

Es tritt am1. Januar 2011 in Kraft. 6 7. September 2010 Bundeskanzlei

AS 2010 3821

Siehe die Änderung vom 19. März 2010 (AS 2010 3839).

Anhang

(Art. 4) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 19. Juni 19597 über die Invalidenversicherung Gliederungstitel vor Art. 77 Dritter Teil: Die Finanzierung Erster Abschnitt: Die Aufbringung der Mittel

Art. 77 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. c Grundsatz

Die aufgrund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch:

c. die Zinsen des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 20088 über die Sanierung der Invalidenversicherung;

Art. 78 Abs. 3

Der Bund leistet monatlich seinen Beitrag an den Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung.

Gliederungstitel vor Art. 79 Zweiter Abschnitt: Der Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung

Art. 79 Rechnungsführung

Dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung werden alle Einnahmen nach

Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben nach den Artikeln 4–51, 66–68quater

und 73–75 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72–75 ATSG9 belastet.

Über Einnahmen und Ausgaben der Invalidenversicherung ist gesondert Rechnung zu führen und eine eigene Bilanz zu erstellen.

Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.

Art. 79a Verwaltung

Der Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung wird durch die gleichen Organe verwaltet wie der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Artikel 110 AHVG10 ist sinngemäss anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 80 Dritter Abschnitt: Die Überwachung des finanziellen Gleichgewichts

Art. 80 Sachüberschrift

Aufgehoben

2. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195211

Art. 28 Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung

1 Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» wird ein selbstständiger Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen

und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden.

2 Über Einnahmen und Ausgaben der Erwerbsersatzordnung ist gesondert Rechnung zu führen und eine eigene Bilanz zu erstellen.

Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.

Der Ausgleichsfonds wird durch die gleichen Organe verwaltet wie der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Artikel 110 AHVG12 ist sinngemäss anwendbar.