AS 2010 3865
Verordnung
über den Nachrichtendienst des Bundes
(V-NDB)
Änderung vom 18. August 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. Dezember 20091 über den Nachrichtendienst des Bundes wird wie folgt geändert:
Art. 29 Abs. 4
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 35 Kontrolle in den Kantonen
Die Dienstaufsicht in den Kantonen obliegt den Stellen, die dem jeweiligen kantonalen Vollzugsorgan vorgesetzt sind. Diese können zur Unterstützung der Dienstaufsicht ein vom kantonalen Vollzugsorgan getrenntes Kontrollorgan einsetzen, das den vorgesetzten Stellen verantwortlich ist.
Die Kantone bezeichnen die Stellen und Kontrollorgane und melden diese dem Bund.
Die kantonale Dienstaufsicht überprüft:
ob die kantonalen Verwaltungsabläufe den massgebenden Rechtsvorschriften entsprechen;
ob das kantonale Vollzugsorgan die Daten zur Wahrung der inneren Sicherheit von den übrigen polizeilichen Informationen getrennt bearbeitet;
gestützt auf eine Liste der vom Bund erteilten Aufträge: 1. wie das kantonale Vollzugsorgan diese erledigt, 2. wo und wie das kantonale Vollzugsorgan die Informationen beschafft, 3. ob das kantonale Vollzugsorgan die datenschutzrechtlichen Anforderungen (Datensicherheit, Persönlichkeitsschutz) einhält.
Der NDB und die Nachrichtendienstliche Aufsicht des VBS können die kantonale Dienstaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unterstützen.
Die Nachrichtendienstliche Aufsicht des VBS kann die Zusammenarbeit der kantonalen Stellen mit dem NDB im Hinblick auf den Vollzug des BWIS prüfen.
Art. 35a Dateneinsicht
Die kantonale Dienstaufsicht kann Einsicht nehmen in die Daten, die der Kanton im Auftrag des Bundes bearbeitet. Der NDB muss der Einsichtnahme ausdrücklich zustimmen.
Die Einsicht wird auf Gesuch hin gewährt, wobei das Gesuch themen-, anlass-, organisations- oder personenbezogen begründet sein muss.
Bei Streitigkeiten entscheidet das VBS.
Das VBS verweigert die Dateneinsicht namentlich, wenn wesentliche Sicherheitsinteressen dies erfordern.
II
Diese Änderung tritt am1. Oktober 2010 in Kraft.
18. August 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |