AS 2010 4773
Hygieneverordnung des EDI
(HyV)
Änderung vom 13. Oktober 2010
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 49 Abs. 5
Rahm gilt nur dann als genussfertig, wenn er einer Hitzebehandlung gemäss Artikel 27 Absatz 2 unterzogen worden ist. Andere Behandlungen sind zulässig, sofern sie zu einer mindestens gleichwertigen Haltbarkeit und Hygienisierung führen wie die Hitzebehandlung nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a.
Art. 58d Abs. 3
Lebensmittelbetriebe, die getrocknete Säuglingsanfangsnahrung oder getrocknete Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke herstellen, die für Säuglinge unter sechs Monaten bestimmt sind und ein durch Cronobacter spp. (Enterobacter sakazakii) verursachtes Risiko bergen können, untersuchen im Rahmen ihres Probenahmeplans die Verarbeitungsbereiche und die verwendeten Ausrüstungen auf Enterobacteriaceae.
II
Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am1. November 2010 in Kraft.
13. Oktober 2010 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b, 5, 25 Abs. 2, 58a Abs. 2, 58b Abs. 1 und 2 sowie 58f Abs. 1 und 5) Lebensmittelsicherheitskriterien, Grenzwerte Legende: nn = nicht nachweisbar KBE = koloniebildende Einheit MPN = most probable number n = Anzahl Probeeinheiten der Stichprobe c = Anzahl Probeeinheiten, deren Werte zwischen m und M liegen dürfen Methoden: Referenzmethoden des Schweizerischen Lebensmittelbuches2 Geltungsbereich: In den Handel gebrachte Produkte während der Haltbarkeitsdauer Interpretation der Untersuchungsergebnisse: Das Ergebnis ist unbefriedigend, wenn mehr als c/n Untersuchungen einen Wert > M (Grenzwert) ergeben.
In der AS nicht veröffentlicht, der Text kann unter der Internetadresse www.slmb.bag.admin.ch kostenlos eingesehen werden.
Listeria monocytogenes – Genussfertige Lebensmittel, 5 0 102 pro g Die verantwortliche Person muss nachweisen können, welche die Vermehrung von dass das Produkt den Grenzwert während der Halt- Listeria monocytogenes barkeitsdauer nicht übersteigt. begünstigen können
0 nn in 25 g Dieses Kriterium gilt für die Produkte, bevor sie die unmittelbare Kontrolle der verantwortlichen Person des Herstellerbetriebes verlassen, wenn diese nicht nachweisen kann, dass das Produkt den Grenzwert von 100 KBE/g während der Haltbarkeitsdauer nicht überschreiten wird. – Genussfertige Lebensmittel, 5 0 102 pro g Produkte mit einem pH-Wert von ≤ 4,4 oder aw-Wert welche die Vermehrung von von ≤ 0,92, Produkte mit einem pH-Wert von ≤ 5,0 Listeria monocytogenes und aw-Wert von ≤ 0,94 und Produkte mit einer nicht begünstigen können Haltbarkeitsdauer unter fünf Tagen werden automatisch dieser Kategorie zugeordnet. Eine regelmässige Untersuchung anhand des Kriteriums ist unter normalen Umständen bei folgenden genussfertigen Lebensmitteln nicht sinnvoll: – bei Lebensmitteln, die einer Wärmebehandlung oder einer anderen Verarbeitung unterzogen wurden, durch die Listeria monocytogenes abgetötet werden, wenn eine erneute Kontamination nach der Verarbeitung nicht möglich ist (z.B. bei in der Endverpackung wärmebehandelten Produkten); – bei frischem nicht zerkleinertem und nicht verarbeitetem Obst und Gemüse, ausgenommen Keimlinge; – bei Brot, Biscuits sowie ähnlichen Produkten; – bei in Flaschen abgefülltem oder abgepacktem Wasser, alkoholfreien Getränken, Bier, Apfelwein, Wein, Spirituosen und ähnlichen Produkten;
– bei Zucker, Honig und Zuckerwaren einschliesslich Kakao- und Schokoladeerzeugnissen; – bei lebenden Muscheln; – bei Speisesalz – Genussfertige und nicht genuss- 10 0 nn in 25 g fertige Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Salmonella spp. – Getrocknete Säuglingsanfangs- 30 0 nn in 25 g nahrung und getrocknete Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter sechs Monaten bestimmt sind, sowie getrocknete Folgenahrung – Genussfertige Lebensmittel, die 5 0 nn in 25 g rohes Ei enthalten, ausser Produkte, bei denen das Salmonellenrisiko durch das Herstellungsverfahren oder die Zusammensetzung ausgeschlossen ist – Lebende Muscheln, Stachel- 5 0 nn in 25 g häuter, Manteltiere und Meeresschnecken – Gekochte Krebs- und Weichtiere 5 0 nn in 25 g – Genussfertige Keimlinge 5 0 nn in 25 g Analysezeitpunkt: Voruntersuchung der Partie Samen, bevor mit dem Keimverfahren begonnen wird, oder Probenahme zum Zeitpunkt, in dem die Wahrscheinlichkeit, Salmonellen festzustellen, voraussichtlich am grössten ist.
– Vorzerkleinertes, genussfertiges 5 0 nn in 25 g Obst und Gemüse – Nicht pasteurisierte, genussfertige 5 0 nn in 25 g Obst- und Gemüsesäfte – Eiprodukte, ausser Produkte, bei 5 0 nn in 25 g denen das Salmonellenrisiko durch das Herstellungsverfahren oder die Zusammensetzung ausgeschlossen ist – Speiseeis, ausser Produkte, bei 5 0 nn in 25 g Dieses Kriterium gilt nur für Speiseeis unter Verdenen das Salmonellenrisiko wendung von Milchbestandteilen. durch das Herstellungsverfahren oder die Zusammensetzung ausgeschlossen ist – Käse, Butter und Rahm, herge- 5 0 nn in 25 g Ausgenommen Produkte, für welche die verantwortstellt aus Rohmilch oder aus liche Person zur Zufriedenheit der zuständigen Milch, die einer Hitzebehandlung Vollzugsbehörde nachweisen kann, dass aufgrund der unterhalb der Pasteurisierungs- Reifungszeit und des aw-Werts des Produkts kein temperatur unterzogen worden ist Salmonellenrisiko besteht. – Milchpulver und Molkepulver 5 0 nn in 25 g – Gelatine und Kollagen 5 0 nn in 25 g – Fleischerzeugnisse, die zum 5 0 nn in 25 g Rohverzehr bestimmt sind, ausser Produkte, bei denen das Salmonellenrisiko durch das Herstellungsverfahren oder die Zusammensetzung ausgeschlossen ist – Hackfleisch und Fleischzuberei- 5 0 nn in 25 g tungen, die zum Rohverzehr – Separatorenfleisch 5 0 nn in 10 g – Hackfleisch aus Geflügelfleisch, 5 0 nn in 25 g Fleischzubereitungen aus Geflügelfleisch und Fleischerzeugnisse aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand – Hackfleisch und Fleischzuberei- 5 0 nn in 10 g tungen aus allen Fleischarten ausser Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand Cronobacter spp. (Entero- – Getrocknete Säuglingsanfangs- 30 0 nn in 10 g Es ist eine Paralleluntersuchung auf Enterobacteriabacter sakazakii) nahrung und getrocknete ceae und Cronobacter spp. (E. sakazakii) durchzu- Lebensmittel für besondere medi- führen, ausser wenn eine Korrelation zwischen diesen zinische Zwecke, die für Säug- Mikroorganismen auf Ebene des einzelnen Betriebes linge unter sechs Monaten festgestellt wurde. Werden in einem solchen Betrieb bestimmt sind in einer Probeneinheit Enterobacteriaceae nachgewiesen, so ist die Partie auch auf Cronobacter spp. (E. sakazakii) zu untersuchen.
Die verantwortliche Person muss zur Zufriedenheit der zuständigen Vollzugsbehörde nachweisen, ob zwischen Enterobacteriaceae und Cronobacter spp. (E. sakazakii) eine derartige Korrelation besteht.
Mikroorganismen Produktegruppen/Produkt Probenahmeplan Grenzwert KBE Bemerkungen Escherichia coli – Lebende Muscheln, Stachel- 1 0 230 MPN/100 g Sammelprobe aus mindestens zehn einzelnen Tieren. häuter, Manteltiere und Meeres- Fleisch und schnecken Schalenflüssigkeit Pseudomonas aeruginosa – Kosmetika für Babys und für die 1 0 101 pro g Anwendung in Augennähe
Anhang 3
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b, 5, 58a Abs. 2, 58b Abs. 1 und 2 sowie 58f Abs. 1 und 5) Prozesshygienekriterien, Toleranzwerte Legende: nn = nicht nachweisbar KBE = koloniebildende Einheit n = Anzahl Probeeinheiten der Stichprobe c = Anzahl Probeeinheiten, deren Werte zwischen m und M liegen dürfen Methoden: Referenzmethoden des Schweizerischen Lebensmittelbuches3 Geltungsbereich: Produkte am Ende des Herstellungsprozesses Interpretation der Das Ergebnis ist unbefriedigend, wenn mindestens eine Untersuchung einen Wert > M aufweist oder wenn mehr Untersuchungsergebnisse als c/n Untersuchungen Werte > m ergeben. Für die Kategorien 3, 11, 12 und 13 gilt m = M.
In der AS nicht veröffentlicht, der Text kann unter der Internetadresse www.slmb.bag.admin.ch kostenlos eingesehen werden.
Produkt Mikroorganismen Probenahmeplan Toleranzwerte KBE Bemerkungen und Massnahmen im Fall unbefriedigender Ergebnisse n c m M …
Pasteurisierte Milch und Enterobacteriaceae 5 0 10/ml Dieses Kriterium gilt nicht für Produkte, die sonstige pasteurisierte zur weiteren Verarbeitung bestimmt sind. flüssige Milchprodukte Massnahmen: Kontrolle der Wirksamkeit der Hitzebehandlung, Verhinderung einer erneuten Kontamination und Kontrolle der Rohstoffqualität. …
Getrocknete Säuglings- Enterobacteriaceae 10 0 nn in 10 g Massnahmen: Verbesserungen in der Heranfangsnahrung und stellungshygiene zur Minimierung der getrocknete Lebensmittel Kontamination. Es ist eine Paralleluntersufür besondere medizini- chung auf Enterobacteriaceae und Cronobacsche Zwecke, die für ter spp. (E. sakazakii) durchzuführen, ausser Säuglinge unter sechs wenn eine Korrelation zwischen diesen Mikro- Monaten bestimmt sind organismen auf Ebene des einzelnen Betriebes festgestellt wurde. Werden in einem solchen Betrieb in einer Probeneinheit Enterobacteriaceae nachgewiesen, so ist die Partie auch auf Cronobacter spp. (E. sakazakii) zu untersuchen. Die verantwortliche Person des Herstellerbetriebes muss zur Zufriedenheit der zuständigen Vollzugsbehörde nachweisen, ob zwischen Enterobacteriaceae und Cronobacter spp. (E. sakazakii) eine derartige Korrelation besteht. …