AS 2010 5219
Radio- und Fernsehverordnung
(RTVV)
Änderung vom 13. Oktober 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind zudem Angebote, welche:
b. darüber hinaus weder Sponsoring noch Werbung enthalten mit Ausnahme von Werbung für eigene Produkte und Dienstleistungen.
Art. 22 Abs. 1, 1bis und 2 Bst. a
In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen folgende Sendungen mit Werbung unterbrochen werden:
Nachrichtensendungen sowie Sendungen zum politischen Zeitgeschehen: für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 90 Minuten einmal;
andere Sendungen: 1. zwischen 18 und 23 Uhr: für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 90 Minuten einmal, 2. während des übrigen Tages: für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal.
Nicht mit Werbung unterbrochen werden dürfen Kindersendungen und Übertragungen von Gottesdiensten.
In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen:
a. Werbespots und länger dauernde Werbeformen zusammen höchstens 15 Prozent der täglichen Sendezeit betragen;
Art. 37 Verbreitung von Radioprogrammen ausserhalb des Versorgungsgebiets
(Art. 38 Abs. 5 RTVG) Drahtlos-terrestrisch verbreitete Radioprogramme von Veranstaltern mit einer Konzession mit Gebührenanteil können auch ausserhalb ihres Versorgungsgebiets wie folgt verbreitet werden:
in digitaler Technik drahtlos-terrestrisch;
über Leitungen;
über Satelliten.
Art. 60a Erhebung der Empfangsgebühren
(Art. 68 Abs. 6 RTVG)
Die Gebührenerhebungsstelle erhebt die Empfangsgebühren jährlich. Die gebührenpflichtige Person kann eine quartalsweise Erhebung verlangen.
Die Gebührenerhebungsstelle legt die Rechnungsperiode für die Jahresrechnung gestaffelt fest.
Sie stellt die Rechnungen frühestens zu folgenden Zeitpunkten:
bei Jahresrechnungen: im zweiten Monat der Rechnungsperiode;
bei Quartalsrechnungen: im ersten Monat der Rechnungsperiode.
Art. 61 Abs. 1
Die Empfangsgebühren werden fällig:
bei Jahresrechnungen: jeweils am ersten Tag des dritten Monats nach Rechnungsstellung;
bei Quartalsrechnungen: jeweils am ersten Tag des zweiten Monats nach Rechnungsstellung.
Art. 62 Sachüberschrift und Abs. 1 Gebühren für Quartalsrechnung, Mahnung und Betreibung
(Art. 68 Abs. 1 RTVG)
Die Gebührenerhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
Franken
für jede Quartalsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung2.–
für eine schriftliche Mahnung 5.–
für eine zu Recht angehobene Betreibung 20.–
Art. 63 Bst. b
Von der Gebühren- und Meldepflicht befreit sind:
b. Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen, die in einem Grad pflegebedürftig sind, welcher mindestens der Pflegebedarfsstufe nach Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe e der Krankenpflege-Leistungsverordnung des EDI vom 29. September 19952 entspricht.
Art. 82 Übergangsbestimmung zur Fälligkeit von Jahresrechnungen
Die Gebührenerhebungsstelle stellt die Rechnungsstellung der Empfangsgebühren im Jahr 2011 gestaffelt auf die Jahresrechnung um.
Die Teilrechnung wird im Januar 2011 verschickt und beträgt eine bis elf Monatsgebühren. Teilrechnungen, die:
eine oder zwei Monatsgebühren betragen, werden auf den 31. Januar 2011
drei oder vier Monatsgebühren betragen, werden auf den1. Februar 2011
fünf oder sechs Monatsgebühren betragen, werden auf den1. März 2011
sieben oder acht Monatsgebühren betragen, werden auf den1. April 2011
neun oder zehn Monatsgebühren betragen, werden auf den1. Mai 2011
elf Monatsgebühren betragen, werden auf den1. Juni 2011 fällig.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
13. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |