Quelle

AS 2010 5429

Verordnung
über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken
und Effektenhändler
(Eigenmittelverordnung, ERV)

Änderung vom 10. November 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Eigenmittelverordnung vom 29. September 20061 wird wie folgt geändert:

Aufhebung einer Fussnote In den Artikeln 23 Absatz 2 Buchstabe a, 26 Absatz 2, 31 Absatz 1 Buchstabe a und

Absatz 2 wird die Fussnote beim Ausdruck «Basler Mindeststandards» aufgehoben.

Ingress gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, 3g, 4 Absätze2 und 4, Artikel 4bis Absatz 2 und 56 des Bankengesetzes vom 8. November 19342,

Art. 4 Bst. f

In dieser Verordnung gelten als:

f. Basler Mindeststandards: diejenigen Dokumente des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, welche für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen massgebend sind.3

Art. 72 Abs. 1bis

Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der Eigenmittel, die zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstrumenten aus Verbriefungen mit nach Risiken aufgeteilten Tranchen erforderlich sind.

Die aktuellen Basler Mindeststandards sind unter der Internetadresse www.bis.org/bcbs zugänglich und können bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Centralplatz 2, 4002 Basel, bezogen werden.

Art. 73 Abs. 2

Art. 75 Abs. 2

Zur Unterlegung des Rohstoffrisikos sind Eigenmittel in der Höhe von 20 Prozent der Nettoposition pro Rohstoff-Gruppe erforderlich. Zur Unterlegung des Basisrisikos, des Zinsänderungsrisikos und des Risikos von Veränderungen von Terminpreisen aus Gründen, die nicht durch Zinssatzänderungen erklärt werden können («Forward Gap Risk»), sind zusätzliche Eigenmittel in der Höhe von 3 Prozent der Bruttopositionen (Summe der absoluten Werte der Long- und der Short-Positionen) aller Rohstoffgruppen erforderlich.

Art. 76 Berechnung

Die Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA. Diese legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

Die FINMA präzisiert die Berechnung der erforderlichen Eigenmittel nach dem Marktrisiko-Modellansatz. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

Die FINMA legt die im Marktrisiko-Modellansatz vorgesehenen Multiplikatoren im Einzelfall fest. Dabei trägt sie der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Prognosegenauigkeit des institutsspezifischen Risikoaggregationsmodells Rechnung. Die Multiplikatoren betragen jeweils mindestens 3,0.

Art. 107 Abs. 1 (Betrifft nur den französischen Text), 3 und 4

Banken, die den einfachen Ansatz allein oder zusammen mit dem umfassenden Ansatz (Art. 48 Abs. 1 Bst. b) anwenden, haben nach dem einfachen Ansatz berechnete Positionen nach Absatz 2 und nach dem umfassenden Ansatz berechnete Positionen nach Artikel 118 Absatz 2 zu behandeln.

Das Verfahren nach Artikel 118 Absatz 2 darf nur angewendet werden, wenn die daraus entstandenen Konzentrationsrisiken angemessen begrenzt und überwacht werden. Andernfalls ist nach Absatz 2 Buchstabe a oder b vorzugehen.

Art. 113 Abs. 2

Bei der Berechnung der Gesamtposition sind mindestens die der Gegenpartei mitgeteilten unwiderruflichen Kreditlimiten einzubeziehen.

Art. 114 Bst. c und d

Von der Berechnung der Gesamtposition einer Gegenpartei sind folgende Positionen ausgenommen:

c. und d. Aufgehoben

Art. 115 Abs. 2

Art. 115a Obergrenzen für Klumpenrisiken gegenüber Banken und Effektenhändlern

In Abweichung von Artikel 86 beträgt die Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken gegenüber Banken und Effektenhändlern:

  1. 100 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel, sofern diese weniger als 250 Millionen Schweizer Franken betragen;

  2. 250 Millionen Schweizer Franken, sofern die anrechenbaren Eigenmittel zwischen 250 und 1000 Millionen Schweizer Franken betragen.

Art. 116 Abs. 1 Einleitungssatz und 2

Eine Bank kann bei besicherten Positionen den besicherten Teil entweder in die Gesamtposition der Drittpartei oder in diejenige der Gegenpartei einbeziehen, wenn die Position durch eines der folgenden Instrumente besichert ist und die Voraussetzungen nach Artikel 47 erfüllt sind:

Besteht die Besicherung aus Schuld- oder Beteiligungstiteln von Dritten oder Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen oder aus Treuhandanlagen bei Dritten, so kann eine Bank die einzelnen Positionen auch nach Artikel 118 berechnen.

Art. 117

Art. 118 Anrechnung von Sicherheiten

Banken, die im Rahmen des SA-BIZ den einfachen Ansatz nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a anwenden, können Sicherheiten nach dem Verfahren nach

Artikel 116 Absatz 1 anrechnen.

Banken, die im Rahmen des SA-BIZ den umfassenden Ansatz nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b oder den F-IRB anwenden, haben für besicherte Positionen die vollständig angepassten Positionswerte nach Artikel 48 Absatz 3 zu berechnen.

Banken, die den A-IRB anwenden, können besicherte Positionen nach Absatz 2 berechnen oder dazu eigene Verlustquoten («Loss Given Default; LGD») und Positionswerte («Exposure at Default; EAD») verwenden, wenn:

  1. die Wirkungen von Finanzsicherheiten unabhängig von anderen LGD-relevanten Aspekten zuverlässig geschätzt werden können; und

  2. das Verfahren dem für die Eigenmittelanforderungen verwendeten Ansatz entspricht.

Sicherheiten dürfen nach dem Verfahren nach Absatz 2 oder 3 angerechnet werden, wenn die daraus entstandenen Konzentrationsrisiken angemessen begrenzt und überwacht werden. Andernfalls ist das Verfahren nach Artikel 116 Absatz 1 anzuwenden.

Art. 122 Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten

Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten sind nach Artikel 118 zu behandeln.

Art. 125

Art. 125b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. November 2010

Die FINMA kann eine Bank oder einen Effektenhändler auf begründetes Gesuch hin bis zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Einhaltung der geänderten Vorschriften im Bereich des internationalen Ansatzes der Risikoverteilung (Art. 113–123) befreien.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.

10. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova