AS 2010 5763
Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)
Änderung vom 24. November 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. Oktober 20081 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Fussnote
Die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht für Einreisen im Hinblick auf Aufenthalte von höchstens drei Monaten richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/20012.
Art. 5 Abs. 1 Bst. c Fussnote
Kein Visum nach Artikel 4 Absatz 1 benötigen:
c. Pilotinnen und Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal nach Anlage VII Ziffer 2 des Schengener Grenzkodex3;
Art. 20 erster Satz Fussnote
Die Regelung der Ein- und der Ausreise richtet sich nach dem Schengener Grenzkodex4. …
Art. 21 Abs. 2 Fussnote
Die Regelung der Personenkontrollen an den Schengener Aussengrenzen bei der Ein- und Ausreise auf dem Land- und Luftweg richtet sich nach Anhang VI Ziffern1 und 2 des Schengener Grenzkodex5.
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 vom 30. Nov. 2009, ABl. L 336 vom 18.12.2009, S.1.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
Art. 22 Abs. 1 Fussnote
Sind die nach Artikel 23 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex6 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, so entscheidet der Bundesrat über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.
Gliederungstitel vor Art. 53a 10a. Abschnitt: Dokumentenberaterinnen und -berater
Art. 53a Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern
Das EJPD kann im Einvernehmen mit dem EDA, dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und den zuständigen Grenzkontrollbehörden mit ausländischen Staaten Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern (Art. 100a Abs. 3 AuG) abschliessen.
In den Abkommen nach Absatz 1 ist namentlich festzulegen, welchen Tätigkeiten die Dokumentenberaterinnen und -berater im Hoheitsgebiet des anderen Staates nachgehen dürfen, wie sie sich anmelden müssen und welchen Status sie innehaben.
Art. 53b Zusammenarbeit zwischen dem BFM, der EZV und der KD
Das BFM, die Zollverwaltung (EZV) und die konsularische Direktion des EDA (KD) regeln ihre Zusammenarbeit in einer Vereinbarung. Diese muss insbesondere beinhalten:
die Modalitäten für die Entsendung der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater;
die Verteilung der Kosten für den Einsatz der schweizerischen Dokumentenberaterinnern und -berater;
die Modalitäten für den Einsatz der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz.
Art. 53c Planung und Koordination der Einsätze
Das BFM legt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -beratern in Absprache mit der EZV, der KD und den zuständigen Grenzkontrollbehörden fest.
Die operative Umsetzung der Einsätze der Dokumentenberaterinnen und -berater obliegt der EZV.
Die EZV kann in Absprache mit dem BFM und der KD mit ausländischen Entsendungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
Die EZV kann in Absprache mit dem BFM und der KD mit den zuständigen Grenzkontrollbehörden Vereinbarungen über die Entsendung von Dokumentenberaterinnen und -beratern abschliessen.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
24. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |