AS 2010 5793
Bundespersonalverordnung
(BPV)
Änderung vom 24. November 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. c
Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse:
des Personals der Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung und der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV);
des Personals der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 RVOV, deren Personal nach dem BPG angestellt ist und die kein eigenes Personalstatut nach Artikel 37 Absatz 3 BPG haben;
der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und des Personals der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20103 (StBOG);
des Personals des Sekretariats der Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft.
Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:
c. das Personal des ETH-Bereichs;
Art. 2 Abs. 1 Bst. g
Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
g. Aufgehoben
Art. 32 Abs. 1
Das Arbeitsverhältnis des Oberauditors der Armee wird auf eine Amtsdauer von
Jahren abgeschlossen.
Art. 35 Altersgrenze
(Art. 10 Abs. 3 BPG) Im Einzelfall kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit der betroffenen Person über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus bis längstens zum 70. Altersjahr verlängern.
Art. 68 Abs. 3
Urlaube dürfen von der zuständigen Stelle nicht für mehr als 3 Jahre gewährt werden. Ausnahmen nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a bleiben vorbehalten.
Art. 75 Abs. 1 Bst a
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 75a Familienergänzende Kinderbetreuung
(Art. 4 Abs. 2 Bst. i und 31 Abs. 2 BPG)
Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Kosten der Angestellten für die familienergänzende Kinderbetreuung.
Das EFD regelt die Höhe der Beteiligung.
Art. 75b Anspruch auf Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung
(Art. 4 Abs. 2 Bst. i und 31 Abs. 2 BPG)
Der angestellten Person werden Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung vergütet, wenn:
beide Elternteile oder die alleinstehende erziehungsberechtigte Person erwerbstätig sind oder der Partner oder die Partnerin der angestellten Person in Ausbildung steht;
zwischen der angestellten Person und dem betreuten Kind ein Kindesverhältnis nach Artikel 252 des Zivilgesetzbuches4 besteht und das Kind in ihrer Obhut steht oder das betreute Kind ein Pflege- oder Stiefkind der angestellten Person ist;
das Kind betreut wird: 1. in einer vom Schweizerischen Krippenverband anerkannten Kinderbetreuungsstätte, 2. durch von Tageselternvereinen anerkannte Tageseltern, oder 3. durch andere Privatpersonen, mit denen ein der Sozialversicherungspflicht unterstelltes Vertragsverhältnis besteht; und
das gemeinsame monatliche Bruttoeinkommen der beiden Elternteile oder das monatliche Bruttoeinkommen der alleinstehenden erziehungsberechtigten Person, jeweils einschliesslich des Anteils am 13. Monatslohn, nicht höher als 20 000 Franken ist.
Der Anspruch auf Vergütung besteht längstens bis zum Schuleintritt des betreuten Kindes.
Art. 88dbis Weiterführung der Vorsorge nach Lohnreduktion
Wird der versicherbare Lohn einer angestellten Person nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, so kann auf ihr Verlangen die Vorsorge für den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten werden (Art. 33a BVG5, indem sie neben den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie auf dem der Lohnreduktion entsprechenden Anteil des bisherigen versicherten Verdienstes bezahlt.
Bei generellen Lohnanpassungen, namentlich bei Reallohnerhöhungen und generellen Einreihungskorrekturen, verändern sich die bezahlten Beiträge auf dem der Lohnreduktion entsprechenden Anteil nicht.
Wird der Lohn im Interesse der zuständigen Stelle nach Artikel 2 reduziert, so kann sie sich zulasten der Personalkredite bis höchstens zur Hälfte an den Sparbeiträgen und an der Risikoprämie für die Weiterführung der Vorsorge beteiligen. Die Kostenbeteiligung kann befristet werden.
Art. 88dter Weiterführung der Vorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres
Vereinbaren der Arbeitgeber und die angestellte Person eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses über das 65. Altersjahr hinaus, so kann auf Verlangen der angestellten Person ihre Altersvorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt werden (Art. 33 BVG6. In diesem Fall finanziert die zuständige Stelle die Sparbeiträge des Arbeitgebers.
Art. 88g Abs. 3
Angestellte, deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 33 Absatz 4 beendet wird, haben Anspruch auf eine Altersrente nach den Bestimmungen des VRAB7.
Gliederungstitel vor Art. 88k 4. Abschnitt: Paritätisches Organ der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und Pensionskasse des Personals der Bundesanwaltschaft
Art. 88l Pensionskasse des Personals der Bundesanwaltschaft
Die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und das Personal der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 StBOG8 sind bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA im Vorsorgewerk Bund gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert.
Art. 91 Abs. 2 Einleitungssatz
Die Ausübung der Ämter und Tätigkeiten nach Absatz 1 bedarf einer Bewilligung, wenn:
Art. 114 Abs. 2 Bst. hbis, kbis, obis, oter, r und s
Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für das der Versetzungspflicht unterstehende und das im Ausland eingesetzte Personal erlassen im Bereich von:
hbis. bisheriger Bst. r
kbis. bisheriger Bst. s
obis. Artikel 75a Absatz 2: Familienergänzende Kinderbetreuung;
oter. Artikel 75b: Anspruch auf Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung;
Aufgehoben
Aufgehoben
II
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
24. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
(Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Die Amtsdauerverordnung vom 17. Oktober 20019 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. d und e
1 DieseVerordnung regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals, das auf
Amtsdauer gewählt wird. Sie gilt insbesondere für die folgenden Angestellten:
den Oberauditor der Armee und die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes (Art. 9 Abs. 5 BPG und Art. 22 Abs. 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201010;
Aufgehoben