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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss)

AS 2010 5957 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 18. Juni 2010

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2010-5957/de/bundesgesetz-uber-die-auslanderinnen-und-auslander-aug-erleichterte-zulassung-von-auslanderinnen-und-auslandern-mit-schweizer-hochschulabschluss

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

Bundesblatt: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss) (BBl 2010 724),

AS 2010 5957

Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG)
(Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern
mit Schweizer Hochschulabschluss)

Änderung vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht vom 5. November 20091 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Januar 20102,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BBl 2010 427
  2. [2] BBl 2010 445

I

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20053 über die Ausländerinnen und Ausländer wird wie folgt geändert:

Einfügen eines Kurztitels (Ausländergesetz)

Art. 21 Abs. 3

Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss können in Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz vorläufig zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden.

Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie 3

Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn:

d. sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen.

Der weitere Aufenthalt in der Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung richtet sich nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dieses Gesetzes.

Art. 30 Abs. 1 Bst. i

Aufgehoben

Art. 34 Abs. 5

Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.

Footnotes

  1. [3] SR 142.20

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 18. Juni 2010 Ständerat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abgelaufen.4

Es wird auf den1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

3. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Footnotes

  1. [4] BBl 2010 4261